handelt es sich beim Vermögen um ein Rechtsgut?
Dass es sich bei dem Eigentum um ein Rechtsgut handelt, weiß ich (siehe § 823 BGB).
Ich verstehe den Begriff ‚Vermögen‘ auch so, dass es etwas ist, was man im Augenblick noch nicht besitzt, aller Voraussicht nach, aber erhalten bzw. erwerben wird - wie bspw. einen Schulabschluss.
Das Vermögen an sich ist kein Rechtsgut als „sonstiges Recht“ iSd § 823 I BGB.
vgl. Palandt 68. Auflage 2009, § 823 Rn 11:
„Das Vermögen als solches ist ebenfalls kein sonstiges Recht […]. Vermögensbeschädigungen, die nicht einen der Tatbestände des des Abs 1 erfüllen, begründen daher nur unter den Voraussetzungen der §§ 823 II, 824, 826, 839 eine Ersatzpflicht.“
Dies, der § 831 BGB und die Beweislast gelten als die Schwachstellen des Deliktsrechtes und sind damit wohl Grund für die „Flucht ins Quasi-Vertragliche“, lässt sich ein Anspruch aus cic konstruieren, ist dieser meist wesentlich einfacher durchzusetzen.