Rechtskkraft von erhaltenen E-mails einschließlich

Muß der Absender einer E-mail überprüfen, ob der Empfänger die E-mail erhalten hat und den Anhang öffnen konnte.

Konkret hat meine Bank eine E-mail mit einer pdf-Datei übermittelt, die ich nicht öffnen konnte, weil ich noch einen Acrobat Reader installiert hatte.

Ist die Bank verpflichtet zu prüfen, ob der Empfänger die Datei erhalten und öffnen konnte.

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Schnürch

Speziell auf Emails bezogen kann ich die Frage nicht beantworten. Allerdings ist es im Rechtsverkehr allgemein so, dass der Absender einer Willenserklärung deren Zugang beweisen muss, wenn der Empfänger den Erhalt bestreitet. Eine Willenserklärung ist zugegangen, wenn der Empfänger unter gewöhnlichen Umständen von der Erklärung Kenntnis nehmen kann.

Vielen Dank für die rasche Antwort.

Gibt es für E-mail ein besonderes Reecht für elektronische Datenübertragung oder ist hier das BGB zuständig?

Vile Grüße und nochmals Danke,

Schnürch

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Sehr geehrter Herr Schnürch,
e-mails (sofern sie als Schriftverkehr zugelassen sind, was in aller Regel für einfachen Schriftverkehr ausreicht) haben nur dann einen Beweiswert, wenn der Zugang beim Empfänger nachgewiesen werden kann, ggf. also durch Rückmail. Ebenso müßte vom Empfänger gefordert werden, daß er dem Sender mitteilt, daß er einen Anhang nicht öffnen konnte.
Banken pflegen jedoch Bankdokumente (z. B. Auszüge etc.) weder per mail entgegen zu nehmen noch zu versenden.

Mit freundlichen Grüßen

RA Streich

Sehr geehrter Herr Streich,

vielen Dank für Ihre hilfreiche Information.

Mit freundlichen Grüßen,

Horst Schnürch Sehr geehrter Herr Schnürch,

e-mails (sofern sie als Schriftverkehr zugelassen sind, was in
aller Regel für einfachen Schriftverkehr ausreicht) haben nur
dann einen Beweiswert, wenn der Zugang beim Empfänger
nachgewiesen werden kann, ggf. also durch Rückmail. Ebenso
müßte vom Empfänger gefordert werden, daß er dem Sender
mitteilt, daß er einen Anhang nicht öffnen konnte.
Banken pflegen jedoch Bankdokumente (z. B. Auszüge etc.) weder
per mail entgegen zu nehmen noch zu versenden.

Mit freundlichen Grüßen

RA Streich