Rechtskräftige Zustellung

Mieter M kündigt will seine Wohnung beim Vermieter V fristgerecht kündigen. Er schickt die Kündigung per Einschreiben / Rückschein und sogar Express, damit nichts schiefgeht. Zustellversuch (nachweisbar über Sendungsverfolgung im Internet) findet fristgerecht statt, Vermieter V ist aber nicht da.

Konkrete Frage: Ist die Kündigung von Mieter M dem Vermieter V rechtskräftig zugegangen?

Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?

In einer ähnlichen Frage hat jemand sinngemäß geantwortet, es wäre eine Einzelfallentscheidung und hänge vom Richter ab, kann jemand Beispielurteile nennen, die diesen Sachverhalt behandelt haben?

Hallo Michael,

grundsätzlich erst einmal Ja, weil die Kündigung als einseitige Willenserklärung mehr als deutlich rausging.
Problem entsteht nur, wenn die andere Seite behauptet, es sei nie was angekommen. Dann kann es eben zur Beweisfrage kommen, deren Ausgang so natürlich nicht vorhersehbar ist.

Gruß!

Horst

Hallo,

dass sie rausging, reicht nicht, sie muss auch zugehen, also so in den Machtbereich des Empfängers gelangen, dass dieser Kenntnis nehmen kann. Wenn der Vermieter sie nicht abholt (Einschreiben mit Rückschein) kommt sie ja nie bei ihm an, daher ist es in solchen Fällen problematisch.

http://www.frag-einen-anwalt.de/EinschreibenR%C3%BCc…

VG
EK

Mieter M kündigt will seine Wohnung beim Vermieter V
fristgerecht kündigen. Er schickt die Kündigung per
Einschreiben / Rückschein und sogar Express, damit nichts
schiefgeht.

Alles vergebliche Liebesmüh. Denn was war im Umschlag? Eine Kündigung? Freikarten fürs Kino?

Rechtssicher ist allein der Weg über den Gerichtsvollzieher, der die Post unverschlossen zweifach ausgehändigt erhält, ein Exemplar dem Empfänger zustellt und das andere mit Zustellungsvermerk gegengezeichnet dem Absender zurückgibt. Nicht nur wird damit der Inhalt beurkundet, sondern das Schriftstück ist stets rechtskräftig zugestellt - bei Abwesenheit des Empfängers notfalls fiktiv schon allein per amtliche Hinterlegung zur Abholung.

Ist nicht gratis, aber alles andere bedeutet, sich im Ernstfall der Laune eines Richters zu unterwerfen.

Gruß
smalbop

Ist nicht gratis, aber alles andere bedeutet, sich im
Ernstfall der Laune eines Richters zu unterwerfen.

Weißt du was sowas kostet oder wo ich das nachschauen kann?

Gruß
Stefan

Ist nicht gratis, aber alles andere bedeutet, sich im
Ernstfall der Laune eines Richters zu unterwerfen.

naja, das ist wohl etwas übertrieben, meinste nicht ?

nach der rspr. und h.l. begründet der rückschein in anlehnung an § 175 zpo die vermutung, dass das einschreiben an dem im rückschein genannten datum zugestellt worden ist.

[darüber hinaus können auch die grundsätze der zugangsvereitelung weiterhelfen]

Es ist in der Verhandlung wohl weniger die Frage, ob dem Empfänger etwas zugegangen ist (oder bei gehöriger Sorgfalt hätte zugehen müssen), sondern die Frage, die sich beim Einschreiben stellt, ist viel eher Was war im Umschlag?

Ist nicht gratis, aber alles andere bedeutet, sich im
Ernstfall der Laune eines Richters zu unterwerfen.

Weißt du was sowas kostet oder wo ich das nachschauen kann?

Hallo Stefan,

was meinst Du - wo man nachschauen kann, wie man sich im Ernstfall der Laune des Richters unterwerfen kann und was das kostet? Den Prozess! :smiley:

Nee, im Ernst, hier steht, wie es geht:

http://www.juraforum.de/forum/zivilprozess-zwangsvol…

Gruß
smalbop

Es ist in der Verhandlung wohl weniger die Frage, ob dem
Empfänger etwas zugegangen ist (oder bei gehöriger Sorgfalt
hätte zugehen müssen), sondern die Frage, die sich beim
Einschreiben stellt, ist viel eher Was war im Umschlag?

Richtig, unter Umständen kann zweifelhaft sein, ob der Einschreibebrief die Kündigung oder ein anderes im Besitz des Empfängers befindliches Schreiben enthalten hat.

mit unter umständen meine ich in den wenigsten fällen, da ich bisher noch keinen fall kenne, in dem die darlegung der gesamtumstände nicht ausgereicht hätte…

[„Im Regelfall dürfte dies jedoch praktisch ausreichen.“-Grämlich-Mietrecht(2008), § 568 Nr.3]

oT: Relevanz?
Ich habe es noch nie erlebt, dass eine Partei zugeben musste, einen Umschlag erhalten zu haben, dass dann aber behauptet wurde, er sei leer gewesen oder habe jedenfalls nicht die Erklärung enthalten, die die andere Partei behauptet. Immer wieder lese ich, dass es problematisch sei, z.B. ein Einschreiben zu verschicken, weil doch der Inhalt des Umschlags damit nicht bewiesen würde, aber noch nie, auch nicht über mehrere Ecken, habe ich gehört, dass das in der Praxis mal ein Problem war.

Kennt jemand von euch so einen Fall?

ne, gerade nicht.
ich hab aber vor kurzem gelesen (ich glaube, es war das olg köln), dass bei einem einschreiben mit rückschein der anscheinsbeweis gilt, dass der umschlag nicht leer war :smile:. das ist doch mal eine erkenntnis…

Darauf kommt es aber ja nur an, wenn die eine Partei behauptet hat, der Umschlag sei leer gewesen. Dieser von mir angefragte Fall ist also Realität. Es gibt wohl nichts, was es nicht gibt.

b) Bei Einwurf-Einschreiben ist umstritten, welche Beweisqualität den dabei gefertigten Einlieferungs- und Auslieferungsbelegen zukommt. So wird teilweise vertreten, dass auch bei Vorlage entsprechender Dokumentationen wie Einlieferungs- und Auslieferungsbelegen kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung beim Empfänger besteht, da ein Verlust von Postsendungen während des Zustellzugangs nach der Lebenserfahrung ebenso wenig auszuschließen sei wie das Einstecken von Postsendungen in den falschen Briefkasten durch den Postzusteller (vgl. LG Potsdam, Urt. v. 27.07.2000 - 11 S 233/99, in NJW 2000, S. 3722; AG Kempen, Urt. v. 22.08.2006 - 11 C 432/05, in NJW 2007, S. 1215). Demgegenüber vertreten das Amtsgericht Erfurt und das Amtsgericht Paderborn (AG Erfurt, Urt. v. 20.06.2007 - 5 C 1734/06, in MDR 2007, S. 1338 ff.; AG Paderborn, Urt. v. 03.08.2000 - 51 C 76/00, in NJW 2000, S. 3722 f.) die Auffassung, dass bei nachgewiesener Absendung eines Einwurf-Einschreibens ein Anscheinsbeweis für dessen Zugang herzuleiten ist, da sowohl aus dem Einlieferungs- als auch aus dem Auslieferungsbeleg eine starke zusätzliche Indizwirkung für den tatsächlich erfolgten Zugang der Sendung herzuleiten sei.