Hallo,
bevor ich zu meiner eigentlichen Frage komme, interessiert mich gerade noch einmal, was der unterschied zwischen ‚Rechtskraft‘ und ‚Bestandskraft‘ ist. Vielen Dank fuer Infos!
Folgendes: Wenn ein Strafbefehl Rechtskraft erlangt hat und somit insb. auch die Geldstrafe akzeptiert worden ist, koennen weitere Gebuehren, Kosten etc. nicht mehr in die Kostenrechnung einfliessen. Ist das richtig? Wo ist dies festgelegt?
Vielen Dank & viele Gruesse
bevor ich zu meiner eigentlichen Frage komme, interessiert
mich gerade noch einmal, was der unterschied zwischen
‚Rechtskraft‘ und ‚Bestandskraft‘ ist. Vielen Dank fuer Infos!
bestandskraft wird in der regel bei verwaltungsakten verwendet, wie z.b. die bestandskraft von steuerbescheiden o.ä.
in rechtskraft erwachsen vor allem urteile und gerichtliche beschlüsse. wobei nochmals zwischen formeller und materieller bestandskraft unterschieden werden kann.
deshalb ist das hauptabgrenzungskriterium, wer die entscheidung getroffen hat.
Folgendes: Wenn ein Strafbefehl Rechtskraft erlangt hat und
somit insb. auch die Geldstrafe akzeptiert worden ist, koennen
weitere Gebuehren, Kosten etc. nicht mehr in die
Kostenrechnung einfliessen. Ist das richtig? Wo ist dies
festgelegt?
die kosten findest du in §§ 464ff. stpo. im strafbefehl wird über die kosten des verfahrens entschieden. also welche kosten sollten daneben noch entstehen…
Hallo,
danke erst einmal.
bestandskraft wird in der regel bei verwaltungsakten
verwendet, wie z.b. die bestandskraft von steuerbescheiden
o.ä.
in rechtskraft erwachsen vor allem urteile und gerichtliche
beschlüsse. wobei nochmals zwischen formeller und materieller
bestandskraft unterschieden werden kann.
deshalb ist das hauptabgrenzungskriterium, wer die
entscheidung getroffen hat.
Ok, dass war eine sehr eindeutige Antwort, die mehr sehr geholfen hat, noch einmal vielen Dank. Ich dachte, dass die Abgrenzung zwischen Rechtskraft, Bestandskraft, Wirksamkeit eine andere ist…es schwirrt herum, dass bei der Bestandskraft meist alle Rechtmittel gaenzlich ausgeschoepft sind.
die kosten findest du in §§ 464ff. stpo. im strafbefehl wird
über die kosten des verfahrens entschieden. also welche kosten
sollten daneben noch entstehen…
Ja genau, so sehe ich das auch. Im Strafbefehl werden die Kosten in Form einer Kostenrechnung aufgezeigt. Wird der Strafbefehl akzeptiert, also insb. kein Widerspruch eingelegt, sind ja nach Bestandskraft nur der Geldbetrag zu bezahlen, der festgelegt und aufgelistet worden ist, oder?
In dem vorliegenden Fall sind es nun 3,5 Euro mehr, was den Portokosten entspricht, aber das kann doch nicht richtig und sein, oder?!
Vielen Dank noch einmal.
Guten Morgen,
koennte mir jemand bitte noch die passenden Norm mitteilen, in der erkennbar ist, dasss weitere Auslagen, Kosten, Gebuehren etc. in einem endgueltigen Bescheid nicht mehr beruecksichtigt werden koennen, sofern der Strafbefehl anerkannt, d.h. kein Widerspruch eingelegt bzw. dieser zurueckgenommen worden ist…
Vielen Dank & viele Gruesse