Rechtskraftdurchbrechung bei Beweismitteln im Strafverfahren

Hallo, folgende Frage wäre interessant:

Insgesamt 3 Zahlungsklagen wurden vollstreckbar tituliert, obwohl hinter den Urteilen keinerlei Forderung steht. Der Vorgang erfüllt die Voraussetzungen der §§ 226, 242 BGB. Die Rechtskraft ist durchbrochen. Die Durchbrechung der Rechtskraft wurde erst nach Ablauf der Restitututionsfrist beweisbar. Dies kann als gegeben vorausgesetzt werden und muss nicht mehr hinterfragt werden.

Die in ihrer Rechtskraft durchbrochenen aber noch nicht aufgehobenen Urteile sind entscheidungserhebliches Beweismittel in mehreren Strafverfahren unter anderem wegen Betruges, wo sie zum Freispruch geführt haben, allerdings zu einem Zeitpunkt, zu dem die Rechtskraftdurchbrechung noch nicht bekannt und noch nicht beweisbar war. Die Freisprüche sind rechtskräftig.

Wie sind nach Eurer Meinung diese Urteile im Hinblick auf einen Wiederaufnahmeantrag nach 362 StPO einzuordnen? Sind sie selbst falsche Urkunden oder geht der Weg nur über die Strafvereitelung durch mangelnde Beweiserhebung (indem man sich auf die Urteile gestützt hat, statt Beweis zu erheben).

Danke

Lässt Du Deine Hausaufgaben immer von anderen erledigen? (owT)
Wirklich kein Text…

Von der Diktion her klingt dies sehr nach einer Prüfungsaufgabe. Die sollte der Prüfling besser selbst erarbeiten. Es empfielt sich eine ausgiebige Literaturrecherche in einer juristischen Bibliothek, die ich weder leisten kann noch will.
Viel Erfolg

Hallo,
die rein verfahrenstechnischen Fragen in diesem sehr speziellen Fall wird
Ihnen nur ein Rechtsanwalt sicher lösen können.
Gruß,
strucki