Rechtslage bei Geburt zur Selbstbestimmung

Hallo,

angenommen eine in den Wehen liegende Frau verweigert eine Maßnahme.(z.B Medigabe, Infusion, Hilfsmittel wie Saugglocke etc…)
Kann der Arzt sich trotzdem darüber hinwegssetzten?
Oder gilt die Frau als eingeschränkt handlungsfähig, weil sie unter starken Schmerzen leidet?
Und würde sich die Situation änder, wenn sie schmerzstillende Medis (z.B PDA) bekommen hat?
Hat es auch einen einfluss ob die vom Arzt durchgeführte Maßnahme lebensrettend ist oder einfach nur von ihm für richtig erachtet?

Oder hat sie jegliche Selbtbestimmung abgegben, weil sie einen Behandlungsvertrag mit dem Krankenhaus abgeschlossen hat?

Bin gespannt auf Antwort,

Hallo,

Nach ständiger Rechtsprechung stellt jeder medizinische Heileingriff eine tatbestandliche Körperverletzung dar, welcher einer Rechtfertigung bedarf:

Diese wiederum setzt regelmäßig die medizinische Indikation und vor allem die Einwilligung des Patienten voraus. Wenn die Gebehrende, aus welchen Gründen auch immer, bestimmte Behandlungsmaßnahmen ablehnt, ist der Arzt hieran grundsätzlich auch gebunden.

Dies gilt sogar dann, wenn die verweigerte oder zurückgenommene Einwilligung eine Rechtfertigung beseitigt und mit Gewissheit zum Tode des Patienten führt.

Allein der Umstand, dass die Patientin an starken Schmerzen leidet führt demnach erst recht zu keiner anderen Bewertung.

Anders stellt es sich mE dar, wenn die vom Arzt durchgeführte Maßnahme für das Kind überlebenswichtig ist. Dann würde meiner Ansicht nach ein rechtfertigender Notstand iS § 34 StGB vorliegen, welcher es dem Arzt (straf)rechtlich zulässig ermöglicht, den entgegenstehenden Patientenwillen zu überwinden.

Aber ich denke, dass hierin auch ein gewisses Diskussionspotential steckt.

gruss akkon

Anders stellt es sich mE dar, wenn die vom Arzt durchgeführte
Maßnahme für das Kind überlebenswichtig ist. Dann würde
meiner Ansicht nach ein rechtfertigender Notstand iS § 34 StGB
vorliegen, welcher es dem Arzt (straf)rechtlich zulässig
ermöglicht, den entgegenstehenden Patientenwillen zu
überwinden.

Aber ich denke, dass hierin auch ein gewisses
Diskussionspotential steckt.

In der Tat. Ich frage mich gerade, ob das ungeborenen Kind bereits rechtsfähig ist und der Arzt somit bereits in dessen Intersse handeln kann. Ich erinnere mich da an einen Fall einer Spätabtreibung. Irgendwie ging das „schief“, dass heißt das Kind überlebte die Abtreibung/Geburt. Der Arzt wurde schließlich zu „Schadensersatz“ in Form von Unterhalt verurteilt.
Ist zwar eine andere Sachlage, zeigt aber m.E. nach, dass das Kind, solange es nicht lebend geboren wurde, nicht rechtsfähig ist. Somit kann auch niemand in seinem Interesse Entscheidungen treffen. Diese Entscheidungen wären dann wohl Körperverletzung gegenüber der Frau.
Was natürlich in so einem Fall tatsächlich vor Gericht rauskommt?
Und man ist schnell wieder beim extrem emotional geführten Thema Abtreibung. Hier ist schließlich Körperverletzung bis hin zum Tod des ungeborenen Kindes erlaubt. Wenn aber an Stammzellen geforscht werden soll, macht man einen große Aufregung draus.

Um aber aufs Thema zurückzukommen, könnte ich mir auch vorstellen, dass der Arzt argumentieren kann, dass die Frau aufgrund ihrer Schmerzen, nicht ganz knusper war (hierfür gibt es sicherliche einen Paragrafen mit entsprechenden Fachausdruck). Dann muss er naturgemäß schnell eine Entscheidung treffen. Ich denke kaum, dass ihn dann ein Gericht wegen einer erfolgreichen Geburt eines Kindes auf Körperverletzung verurteilt.

Gruß

Hallo,

der Beginn des strafrechtlich geschützten Lebens stellt sich anders dar als bei der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit.

Das Leben im strafrechtlichen Sinne beginnt mit Einsetzten der Eröffnungswehen. Ab diesem Zeitpunkt ist natürlich auch eine Körperverletzung zu Lasten des neugeborenen Kidnes möglich.

Und noch mal zur Selbstbestimmungsfähigkeit der Mutter im Fall: Schmerzen allein, ohne Hinzutreten weiterer Umstände, führen nicht zur Unmündigkeit des Patienten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Entscheidung von letzterem gegen Eigeninteressen verstoßen. Es bleibt hauptsächlich danach zu fragen, ob die Patientin die Tragweite Ihrer Entscheidung erfasst hat.

Gruss

Es bleibt hauptsächlich danach zu fragen, ob die Patientin die :Tragweite Ihrer Entscheidung erfasst hat.

Das meinte ich mit nicht ganz knusper.
Höchstwahrscheinlich darf der Arzt in solch einer Situation davon ausgehen, dass die Faru aufgrund der Schmerzen, vorübergehend nicht die Tragweite ihrer Willensäußerungen erfaßt. Naturgemäß ist dann auch wenig Zeit erst noch einen Psychologen hinzuzuziehen, der die Dame erstmal auf die Couch legt und in einem entspannten Gespräch…
Ich denke mal mit dieser Argumentation kommt jeder Arzt vor Gericht durch. Wenn denn die Frau nach erfolgreicher Geburt überhaupt noch einen Gedanken daran verschwendet. Meistens sind sie ja dann wieder ganz friedlich. :wink:

Gruß