Rechtslage bei Texten ohne Verfasser?

Hallo,

ich wurde gefragt und konnte erst einmal nur mit den Schultern zucken.

Wie sieht es denn aus, wenn jemand für sein Druckerzeugnis ein Gag-Foto sowie ein Scherzgedicht benutzen will, welches an hunderten Orten im WWW zu finden ist, bei dem aber nie ein Verfasser oder Fotograf steht?

Könnte er das verwenden oder nicht?

André

Könnte er das verwenden oder nicht?

Das bestimmt allein der Urheber, und ob der nun bekannt ist oder nicht oder ob andere es dürfen oder nicht oder ein Verbot missachten, spielt insofern keine Rolle.

Levay

Bei einem Foto muß man immer noch beachten, daß nicht jedes Foto geschützt ist, sondern nur Fotos, die über Alltagsknipserei hinausgehen…

Gruß,
ALex

Bei einem Foto muß man immer noch beachten, daß nicht jedes
Foto geschützt ist, sondern nur Fotos, die über
Alltagsknipserei hinausgehen…

Wieso das denn?

Interessiert:
Levay

gefährlich!

… nur Fotos, die über
Alltagsknipserei hinausgehen…

Bei allem Verständnis für diese Aussage:
Wo bitte verläuft die Trennlinie, resp. wer
zieht sie?

Ich weiss schon: bei Urheberstreitigkeiten wird
u.a. die «Schöpfungstiefe» diskutiert … aber als
allgemeiner Tipp hier im Forum eignet sich der
Hinweis darauf nicht.

Besser scheint mir, vom Grundsatz auszugehen:
Jedes «Werk der Kunst» (Fotos sind da
eingeschlossen) ist urheberrechtlich geschützt –
unabhängig davon, ob ich es als banal einstufe
oder nicht.

Rolf

Besser scheint mir, vom Grundsatz auszugehen:
Jedes «Werk der Kunst» (Fotos sind da
eingeschlossen) ist urheberrechtlich geschützt –
unabhängig davon, ob ich es als banal einstufe
oder nicht.

Hi Rolf,
in diesem Punkt möchte ich nicht konform gehen, da der Werksgedanke doch auch eine qualitative Ebene hat. So muss das Werk auf eine persönliche geistige Schöpfung zurückgehen (§2 Abs.2 UrhG). Dementsprechend ist es hier von Nöten, dass ein Wille vorliegt, ein solches Werk zu schaffen. Ist ein solcher Wille nicht vorhanden, so kann das Werk nicht dem UrhG unterfallen bzw. dessen Schutz genießen!
Im Zweifel kann aber davon ausgegangen werden, dass ein solcher Wille vorliegt.

Zum Thema: Hierbei wär es interessant zu wissen, ob es sich bei den Werken, von denen hier die Sprache ist um Werke i.S.d §48 ff. UrhG handelt, da diese eine Schranke im UrhR darstellen, hierbei braucht nicht der Schöpfer des Werkes bezeichnet werden, sondern die Quelle, aus der die Kopie des Werkes stammt (vgl. §63 UrhG).

Auch kann der Urh-Schutz erloschen sein, wenn bereits 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers vergangen sind (§64 UrhG). Ist der Schöpfer nicht bekannt, so erlischt der Schutz (bei sog. anonymen und pseudonymen Werken) bereits 70 Jahre nach Veröffentlichung (vgl. §66 UrhG).

Hoffe geholfen zu haben

Gruß
Lu-Bot

danke …
Hallo Lu-Bot

Treffende Präzisierung und Ergänzung, vielen Dank.

Rolf

Bei einem Foto muß man immer noch beachten, daß nicht jedes
Foto geschützt ist, sondern nur Fotos, die über
Alltagsknipserei hinausgehen…

Wieso das denn?

Ich weiß gar nicht, ob ich mit der Antwort so richtig lag. Ich hatte immer noch im Gedächtnis, daß das Urheberrecht nur für Lichtbildwerke gilt. Das stimmt auch so und Knipserei ist kein Lichtbildwerk im Sinne von § 2 UrhG. Aber als ich nochmal in den § 72 UrhG geschaut habe, hab ich gemerkt, daß der Schutz der Lichtbilder (Knipserei) doch genauso umfassend ist, außer daß die Schutzfrist kürzer ist. Ich muß das noch mal nachschlagen, irgendwie hatte ich das schon mal anders gelernt?!

Gruß,
Alex