angenommen in einer WEG würde die Bewohnerin und gleichzeitig auch Eigentümerin der Penthousewohnung ihre Dachterasse sanieren.
Im zuge dessen würde sie die in ihrem Sondereigentum befindlichen Bodenfließen entfernen und dabei leider die im Gemeinschaftseigentum befindlichen Wandanschlüsse die sich darunter befinden beschädigen.
Im zuge starker Regenfälle würde es dann zu einem Wasserschaden in der darunter befindlichen Wohnung kommen.
Auf welcher Rechtsgrundlage könnte der Eigentümer der Wohnung bei der der Wasserschaden stattgefunden hätte die Eigentümerin der Penthousewohnung in Anspruch nehmen?
Käme einer der folgenden Paragraphen iin Betracht? Falls nicht was dann? Etwas aus dem WEG Recht vielleicht?
wie wäre es mit § 823 BGB , wäre das nicht eher zutreffend weil ja fahrlässig gehandelt wurde und durch die Entfernung des Sondereigentum das Gemeinschaftseigentum beschädigt wurde und deshalb Wasser in die Wohnung gelangte?
wie wäre es mit § 823 BGB , wäre das nicht eher zutreffend
weil ja fahrlässig gehandelt wurde und durch die Entfernung
des Sondereigentum das Gemeinschaftseigentum beschädigt wurde
und deshalb Wasser in die Wohnung gelangte?
Warum willst Du denn eine Generalklausel anwenden, wenn es doch eine spezielle Klausel gibt, die Dir schon genannt wurde?