Rechtslage? Beim schreiben einer App

Hallo,

Ich möchte gerne von unseren Heimatort und unsere ganzen anliegenden Gemeinden eine App für Android entwickeln. Dort werden immer die neusten Veranstalltungen zu sehen sein : Wird natürlich viel Arbeit. Nun habe ich aber eine Frage dazu: Darf ich im Internet z.B Webseite der Gemeinden, in Zeitungen und co aktuelle Veranstaltungen z.B irgendwelche öffentlichen Veranstalltungen suchen, und in meiner App anzeigen Ort, Preis, Uhrzeit, … Oder ist dies nicht erlaubt? :confused:

Grüße Tom

Die reine Auswertung und Wiedergabe der Information in der App dürfte unproblematisch sein, solange nicht einfach der Text der Gemeindeankündigung oder Zeitung kopiert wird. Für die Übernahme von Bildern, Logos o.ä. muß natürlich vorher die Erlaubnis des jeweiligen Rechteinhabers eingeholt werden

hallo Tom,

ich kann an dieser Art von Listen keine Urheberrechtsverletzung erkennen.
Die Veranstalter müssten froh sein, wenn ihre
Termine auf diesem Weg zusätzlich bekannt gemacht werden.

Hallo Tom1324, ich muss ehrlich gestehen: Ich kann Dir das nicht mit absoluter Sicherheit sagen.

Im Grunde ist es so, dass Du Zitationen vornimmst. Und Du zitierst hier nicht für den persönlichen Heimgebrauch sondern mit einer Verbreitungsabsicht.

Solange Du Dein Vorhaben nicht durch einen Anwalt hast prüfen lassen, empfehle ich Dir sicherheitshalber nur unter Angabe der Veröffentlichungsquelle (Veranstaltung, Ort, Preis, Uhrzeit, Quelle) auf die Du Dich beziehst zu zitieren. Wir kennen das von den Medien… die dürfen sich gegenseitig zitieren, aber nur unter Angabe der Quelle. Sonst hagelt es eine Abmahnung oder Schlimmeres.

Alternativ könntest Du Dich direkt an die jeweiligen Veröffentlichungsquellen (die entsprechenden Zeitungen oder Internetseitenbetreiber) wenden, um diese um ihre Zustimmung zu bitten, deren Inhalte ohne Quellenangabe für Deine App verwenden zu dürfen.

Viel Erfolg mit der App und schöne Grüße

Pippilotta

Tut mir leid, dazu kann ich nichts sagen!

Ist ja alles veröffentlicht, daher kannst Du es ohne Probleme machen.

Hallo.
Ich bin mir unsicher.Zunächst einmal ist eine Website genau wie Druckerzeugnisse ( Zeitung )urheberrechtlich geschützt und Sie bräuchten eine Genehmigung vom Rechteinhaber.
Andererseits ist beides ohne Mühe öffentlich für jedem entnehmbar.Wie gesagt hier stoße ich gerade an meine Wissensgrenzen…Mfg,

Da muss ich passen mit einer Antwort, würde mich aber auch interessieren. Das Problem dürfte das automatische Abgreifen von Infos auf den entsprechenden Portalen sein.
Frag mal bei der Gemeinde nach, die dürfte am ehesten sogar daran interessiert sein, dass sich die Termine verbreiten, vielleicht haben die ne Rechtsabteilung, die das schonmal geprüft hat.

Hallo Tom, da würde ich mal eine Rechtsauskunft einholen, damit bist Du dann auf der sicheren Seite!
LG, Katja

Hallo,

Um ehrlich zu sein sehe ich keinen Grund wieso das nicht erlaubt sein sollte.
Im Prinzip macht die App ja nichts anderes als Google. Und auch Google zieht sich aus den verschiedensten Quellen Informationen. Da diese aber auf Veranstaltungen begrenzt sind sehe ich da kein Problem wie Google es hat, alle Uhrheberschutz in Bezug auf ganze Artikel oder der gleichen. Und das die Gemeinde was dagegen hat glaube ich schon garnicht,die freuen sich ja wohl eher dass der Ort mit der Zeit Schritt hält.
Sie machen nur freizugängliche Informationen in Ihrer App sichtbar also sollte das meiner Meinung nach kein Problem sein,ich wüßte zumindest nicht wo eines liegen sollte.

Viel Erfolg mit der App :smile:

Hallo Tom,

die Daten der Veranstaltungen (Ort, Preis, Uhrzeit usw.) an sich sind nicht geschützt als Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) § 2.

Allerdings kann eine kreative Sammlung und Sortierung von Daten eines der folgenden Werke darstellen:

UrhG § 4 Sammelwerke und Datenbankwerke

"(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.

(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. …"

Und falls weder Auswahl noch Anordnung der Elemente sonderlich schöpferisch geschah, dann ist immer noch dieser Schutz möglich:

UrhG Schutz des Datenbankherstellers
§ 87a Begriffsbestimmungen
§ 87b Rechte des Datenbankherstellers
§ 87c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
§ 87d Dauer der Rechte

Aus § 87 zur Verdeutlichung, was eine nicht schöpferische Datenbank ist und warum sie dennoch geschützt ist:

„(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.“

Also wegen der wesentlichen Investitionen! Ob das bei 20 Wochenendtipps der Wochenzeitung der Fall ist, darf sicherlich bezweifelt werden …

Gruß aus Berlin, Gerd

PS. Bedenken sollte man noch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen:

„Unlauter handelt insbesondere, wer …
9.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat; …“

Es spricht eigentlich nichts dagegen öffentlich frei zugängliche Infos weiter zu geben. Was nicht ohne Einwilligung der Betreffenden geht ist die Verlinkung Ihrer App auf andere Seiten.

Hallo,

sorry, ich bin spät dran.

Ich wüsste nicht, weshalb das was Du vorhast verboten sein sollte.

Du trägst ja nur bekannte und öffentlich zugängliche Informationen zusammen.

Da sehe ich kein Problem, warum auch? Was sind denn Deine Bedenken?

LG Karl

Hallo Tom,

zunächst muss ich darauf hinweisen, dass ich kein Rechtsanwalt bin und mich in diesem Thema auch nicht besonders auskenne.

Allerdings könntest Du bei der Nutzung der Veranstaltungstermine m.E. höchstens gegen das Urheberrecht verstoßen. Mir ist bisher nicht bekannt, dass an einer Termin- bzw. Veranstaltungsbekanntgabe ein Urheberrecht bestehen kann; denn dieses setzt persönliche geistige Schöpfungen voraus (§ 2 Abs. 2 UrhRG). Daran fehlt es m.E. nach hier.

Ich hoffe, ein wenig geholfen zu haben.

MfG

HK