Hallo Tom,
die Daten der Veranstaltungen (Ort, Preis, Uhrzeit usw.) an sich sind nicht geschützt als Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) § 2.
Allerdings kann eine kreative Sammlung und Sortierung von Daten eines der folgenden Werke darstellen:
UrhG § 4 Sammelwerke und Datenbankwerke
"(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.
(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. …"
Und falls weder Auswahl noch Anordnung der Elemente sonderlich schöpferisch geschah, dann ist immer noch dieser Schutz möglich:
UrhG Schutz des Datenbankherstellers
§ 87a Begriffsbestimmungen
§ 87b Rechte des Datenbankherstellers
§ 87c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
§ 87d Dauer der Rechte
Aus § 87 zur Verdeutlichung, was eine nicht schöpferische Datenbank ist und warum sie dennoch geschützt ist:
„(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.“
Also wegen der wesentlichen Investitionen! Ob das bei 20 Wochenendtipps der Wochenzeitung der Fall ist, darf sicherlich bezweifelt werden …
Gruß aus Berlin, Gerd
PS. Bedenken sollte man noch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen:
„Unlauter handelt insbesondere, wer …
9.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat; …“