Hallo,
Gab es eigentlich eine Abnahme? Sofern nicht, solltest du eine fordern.
Wieso, die nützt doch nur dem Handwerker?
Anerkenntnis des Auftragnehmers, dass seine Leistung nicht mangelfrei erbracht wurde.
Umgekehrt wird ein Schuh draus: So lange keine Abnahme erfolgt ist, hat der Handwerker ohnehin die Beweispflicht, dass seine Leistung nicht mangelbehaftet ist.
Erst auf Anforderung durch AG.
Im Übrigen trägt der AG (insbesondere unerfahrene, private) auch in diesem Fall Risiken, sofern er z.B. eine unberechtigte Mängelrüge ausspricht (Kostenrisiko, Schadenersatz für Nachforschungen des AN). So muss sich der AG sicher sein, dass die Ursache des Mangels z.B. nicht in seiner Sphäre begründet ist.
Oder ein Beispiel für relativ einfache Beweislastumkehr vor Abnahme wäre, wenn der AN ohne weiteren Nachweis die (widerlegbare) Behauptung vorbringt, dass er sich bei Ausführung an technische Regelwerke, z.B. DIN-Normen für sein Gewerk gehalten hat. Der AG muss nun nachweisen, dass der AN trotz Einhaltung der DIN-Normen gegen anerkannte Regeln der Technik verstoßen hat (seltsam zwar, aber es gibt hierzu zwei OLG-Urteile).
Die schriftliche Anerkenntnis des AN hinsichtlich eines Mangels bei Abnahme gewährt dem AG Sicherheit.
In der Praxis wird das Thema Beweislast im Bauwesen vor/nach Abnahme etwas über- und falsch eingeschätzt. Es wird oft nur im formal-juristischen Sinne betrachtet. Ein Beispiel zur Praxis: Riss in einer abgehängten GK-Deckenverkleidung.
Liegt der sichtbare Mangel zur/vor Abnahme vor, muss der AN ihn beseitigen (er schuldet mangelfreies Werk). Kann er aber beweisen (z.B. Beschädigung), dass die Ursache für den Mangel nicht in seiner Verantwortung liegt, wird er sich die Kosten ersetzen lassen (vom Verursacher).
Nach Abnahme ist das Verfahren ähnlich, der AG rügt einen zwischenzeitlich aufgetretenen Riss. Er muss nicht die Ursache (er sollte sich wenn möglich deren sicher sein, s.o.), er muss nur das Vorhandensein eines Mangels anzeigen. Und zur Beseitigung auffordern.
Wenn der Mangel nicht in der Verantwortung des AN liegt, kann er sich, wie vor der Abnahme, die Kosten ersetzen lassen. Wenn er stattdessen die Beseitigung ablehnt, weil kein ausreichender und sicherer Nachweis für sein Verschulden vom AG geliefert wird/werden kann, geht er unnötigerweise ein hohes Risiko ein, wenn sich herausstellt, dass der Mangel tatsächlich auf sein Verschulden zurückführbar ist oder auch nur zurückführbar sein kann. Dazu genügt es, wenn z.B. der maximale Hängerabstand in einem einzigen Fall nicht eingehalten wurde, oder der Schraubabstand, oder die Fugenverspachtelung an ein-zwei Stellen nicht ausreichend war (wenn ich dich bisher richtig gelesen habe: Du bist Praktiker und verstehst die konkreten Beispiele). Nachbesserungsarbeiten durch einen Dritten können sehr teuer werden, Gutachterkosten und Beweissicherung kommen vielleicht auch noch hinzu.
So lange keine Abnahme erfolgt ist, beginnt die Gewährleistung nicht…und die Vertragsstrafe kann vorbehalten werden.
Ersteres grundsätzlich richtig. Hinsichtlich konkludenter Abnahme (z.B. durch Nutzung) bei gleichzeitiger Freiheit von wesentlichen Mängeln und unter der Voraussetzung, dass keine umfangreicheren Restarbeiten mehr zu erledigen sind. Hier gibt es unterschiedliche Auffassungen, zumindest keine höchstrichterliche Entscheidung m.W. Daher sollte der AG in seinem Interesse Abnahme und Mangelfeststellung vornehmen, nicht dass unvermutet die Gewährleistung durch konkludente Abnahme bereits läuft.
Der Vorbehalt einer Vertragsstrafe wird i.d.R bei Abnahme immer festgehalten.
Im Rahmen einer möglichen konkludenten Abnahme ist auch
Hemmung der Gewährleistungsfrist
jeweils ein Thema.
Inwiefern soll der Handwerker vor der Abnahme zur Kündigung des Werkvertrags berechtigt sein? Das ist er mitnichten. Verträge sind einzuhalten.
Verträge sind grundsätzlich kündbar. Es ist nur eine Frage des Schadens, der hieraus entsteht, und wer ihn trägt.
Eine Kündigung erschwert vieles. Der AG muss sich um Fertigstellung eines Werks kümmern und den Schaden einklagen. Ein Einbehalt wegen „vermeintlicher“ Mängel und Höhe des unberechtigten Einbehalts könnten möglicherweise einen begründeten Anlass für die Kündigung liefern.
Weshalb solche Risiken, wenn eine Abnahme die Fronten für beide Seiten klärt?
Allerdings hat sie sich entgegen deiner Annahme nicht zugunsten des Auftraggebers verändert.
Wir legen, sofern wir AG sind, immer Wert auf eine Abnahme mit AN*. Weil wir oben genannte Vorteile sehen, Risiken minimieren und möglichst weitgehend Rechtssicherheit erlangen möchten. Vielleicht nur Firmenphilosophie, es hat sich aber das eine oder andere Mal schon dahingehend bewährt, dass keine unnötigen Rechtstreitigkeiten aufkeimen.
Franz
* macht auch im Zusammenhang mit der Zugriffsmöglichkeit auf eine Gewährleistungsbürgschaft Sinn. Diese ist nicht möglich, wenn keine Abnahme durchgeführt wurde (müsste ich aber nochmal nachsehen, die konkreten Zusammenhänge und Regelungen).