Ein Endkunde (Privatperson) widerruft einen Kaufvertrag und will die Ware zurückgeben.
Dieser Kunde sagt Händler A erst nach 8 Tagen Bescheid, das es sich nicht um einen Widerruf sondern um eine Reklamation handelt.
In den AGBs des Großhändlers B steht, das Händler A Mängel innerhalb von 7 Tagen rügen muss. Ist die Rügefrist länger, wenn es sich um ein Drop shipping Geschäft (Streckengeschäft) handelt (Händler bekommt Ware nicht selbst zu Gesicht)? Wie lange ist in diesem Fall die Rügefrist, wenn die Seitenteile der Ware 3cm zu klein waren (versteckter Mangel?? Man misst ja nicht nach).
Hallo Anja,
Als Privatperson haben Sie zwei Jahre Zeit, ihre Mängelrüge gegenüber dem Verkäufer zu äußern. Diese Frist findet sich natürlich auch im BGB, unter § 477: „Der Anspruch auf Wandelung oder auf Minderung sowie der Anspruch auf Schadenersatz wegen Mangels einer zugesicherten Eigenschaft verjährt, sofern nicht der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, bei beweglichen Sachen in zwei Jahren von der Ablieferung, … an. Die Verjährungsfrist kann durch Vertrag verlängert werden.“
Hinzukomend ist, dass der Käufer abgesehen von der Rüge von seinem 14 tägigen gesetzl. Rückgabefrist gebrauch machen kann.
Vielen Dank für die Antwort!
Es geht mir jedoch nicht um die Privatperson. Die kann den Artikel zurückgeben.
Aber was ist mit dem Händler, der erst zu spät (nämlich nach 8 Tagen) vom Endkunden erfährt, das die Ware Mängel hat. Er selbst hat die Ware nie zu Gesicht bekommen, da Streckengeschäft. Kann Händler A noch die Mängel bei Großhändler B rügen?