Moin geändert hat sich nichts!
hier das Aktuelle Merkblatt von meinem Mieterverein
Tierhaltung in der Mietwohnung
Bevor man mit Hund oder Katze in eine Wohnung
einzieht oder sich nachträglich ein Tier zulegt, sollte
man sich unbedingt vergewissern, ob der Mietvertrag
es zulässt und ob der Vermieter gefragt werden muss.
Variante 1: Im Mietvertrag steht nichts über die Tierhaltung
(selten!):
Das heißt nicht ohne weiteres, dass alle Arten von Tieren
gehalten werden dürfen. So hält das Landgericht Hamburg
die Hundehaltung in innerstädtischen Mehrfamilienhäusern
für genehmigungsbedürftig. Das soll auch für Reihenhäuser
und Doppelhaus-Hälften gelten. Der Bundesgerichtshof
sagt, es müsse im Einzelfall unter Berücksichtigung
der Interessen aller Beteiligten entschieden
werden (VIII ZR 340/06). Auch gefährliche Tiere wie
Giftschlangen und „Kampfhunde“ sind nicht erlaubnisfrei.
Variante 2: Das vertragliche Tierhaltungsverbot ist
unwirksam.
Das kommt insbesondere vor, wenn der Mietvertrag
jegliche Tierhaltung verbietet. Das ist laut Bundesgerichtshof
unwirksam, da die Haltung von Kleintieren (Meerschweinchen,
Wellensittiche) nicht per Formularklausel
eingeschränkt werden darf. Unwirksam ist auch eine
Klausel, die nur bestimmte Arten von Kleintieren zulässt
(BGH, VIII ZR 340/06). Die Folge: Kleintiere dürfen ohne
Genehmigung gehalten werden, für Hund und Katze gilt
aber das zu Variante 1 Gesagte.
Variante 3: Die Haltung größerer Haustiere wie Hunde
oder Katzen ist untersagt.
Die Klausel ist wirksam, Waldi oder Mieze dürfen also nicht
ohne Erlaubnis des Vermieters angeschafft werden. Eine
solche Klausel enthält der „Hamburger Mietvertrag für
Wohnraum“.
Variante 4: Die Haltung größerer Haustiere ist vom
Einverständnis des Vermieters abhängig.
Auch dies gilt; der Vermieter muss also gefragt werden,
und es ist in sein Ermessen gestellt, ob er einverstanden
ist. Allerdings muss der Vermieter einverstanden sein,
wenn Ihr Interesse an der Hundehaltung sein Interesse an
einem „hundefreien Haus“ überwiegt.
Nun gibt es aber, wie so oft im Leben und in der Juristerei,
immer mal Sonderfälle und Ausnahmen. So kann es
sein, dass der Vermieter trotz anderslautender Klausel mit
der Hunde- oder Katzenhaltung einverstanden sein muss:
• Die Haltung eines Blindenhundes muss genehmigt
werden, auch bei wirksamem Hundeverbot im
Mietvertrag.
• Die Verweigerung der Erlaubnis kann treuwidrig sein,
wenn schon mehrere andere Tiere im Haus / in der
Wohnanlage mit Wissen des Vermieters gehalten
werden. Aber Vorsicht: es genügt nicht, dass nur der
Hausmeister Kenntnis von den Tieren hat. Und: sind
nur sehr wenige (1 bis 2) Tiere vorhanden, kann der
Vermieter sagen: „Mehr dulde ich nicht“.
• Ein Verbot scheidet auch aus, wenn Sie selbst seit
Jahren mit Wissen des Vermieters Hund oder Katze
halten.
• Ob die Hundehaltung auf einem Einfamilienhaus-
Grundstück ohne weiteres erlaubt ist, ist noch nicht
gerichtlich geklärt. Der Vermieter wird aber triftige
Gründe vorweisen müssen, wenn er seine
Zustimmung verweigert.
Und nun noch ein paar wichtige Tipps:
• Erteilt der Vermieter eine Erlaubnis zur Tierhaltung, so
lassen Sie sich das unbedingt schriftlich geben!
• Wenn ein Tier nachweislich stört bzw. Mitbewohner
belästigt oder gar bedroht, kann eine (auch stillschweigend
erteilte) Erlaubnis widerrufen werden.
• Eine Erlaubnis zur Haltung eines bestimmten Tiers bis
zu seinem Ableben ist zulässig. Danach darf kein
neues Tier ohne Zustimmung des Vermieters angeschafft
werden. Er muss aber u.U. einverstanden sein,
wenn es bisher keine Probleme mit der Tierhaltung
gab.
• Ein Tierhaltungsverbot besagt nicht, dass Ihre
Besucher ihren „Fiffi“ draußen lassen müssen. Auch
wenn Sie für einige Tage ein Tier in Pflege nehmen,
liegt keine unzulässige Tierhaltung vor.
Wie man sieht, gibt es eine Vielzahl von juristischen
Feinheiten, die zu beachten sind. Deshalb sollten Sie,
wenn der Vermieter sich mit Tierhaltung nicht ohne
weiteres einverstanden erklärt, unbedingt den Rat des
Mietervereins einholen, bevor Sie sich ein Tier zulegen.