Rechtsmittel gesucht !

Ein Haus wurde im Oktober 2010 zwangsversteigert. Den Zuschlag erhielt der Sohn des Schuldners. Im Grundbuch standen bis August 2010 Bank A, Bank B, Bank C und danach ein privater Gläubiger D mit einer Sicherungshypothek in Höhe von 100.000,00 Eur. Mit Zustimmung des Schuldners hat der Sohn bei Bank C eine noch bestehende Restforderung der Bank C in Höhe von ca. 5000,00 Eur im August 2010 abgelöst und sich die Grundschulden und Rückgewähransprüche abtreten lassen.
Bank A hat ihren dinglichen Anspruch voll angemeldet und erhält vom ZV-Gericht nun ca. 300.000,00 Eur. Das ist o.k. Sie kehrt den Übererlös von ca. 150.000,00 Eur aufgrund der Rückgewähransprüche, die formularmäßig an diese Bank abgetreten sind, aus. Auch o.k.
Bank B hat nach Abzug ihrer Forderungen einen Übererlös von ca. 100.000,00 Eur.
Diesen muss sie ebenfalls an denjenigen auskehren, dem die Rückgewähransprüche aus der Grundschuld der Bank B zustehen.

Das war zuvor die Bank C (formularmäßige Abtretung) und jetzt ist es der Sohn des Schuldners. GLäubiger D schäumt vor Wut. Hat er noch eine Chance ?
Kann er verhindern, daß Bank B an den Sohn des Schuldners die 100.000,00 Eur auskehrt und wenn ja; wie ?

Hallo, da bin ich leider überfragt. Ich persönlich denke nicht, dass der Sohn Ansprüche über die 5000 Euro hinaus hat, denn wenn ich das richtig verstanden habe, war bei Bank C lediglich noch 5000 Euro offen, dass heißt, dass er nur dafür Anspruch hat und den Rest eben an D weitergeben muss. Es geht ja nicht darum, wie hoch eine Grundschuld eingetragen ist, sondern welche Schulden noch tatsächlich vorhanden sind. Aber wie gesagt, ich möchte mich da nicht aus dem Fenster lehnen und Ihnen raten (oder D), einen Anwalt einzuschalten.
Mit freundlichen Grüßen

Dirk Weridn

Ganz, ganz übel. D hätte gleich mit Eintragung seiner Zwangshypothek alle gegenwärtigen und künftig entstehenden Rückgewähransprüche pfänden sollen. Aber „wenn“ und „hätte“ helfen natürlich jetzt nicht mehr.

Ich befürchte, der Fall ist gelaufen. Allerdings bin ich kein Jurist und würde in diesem Fall empfehlen, einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Das muß aber jemand sein, der sich bestens im Zwangsvollstreckungsrecht auskennt, und die sind nach meiner Erfahrung leider dünn gesät.

Es tut mir wirklich sehr leid für den armen D

Was halten Sie Arrest gegenüber Bank B ?

Was halten Sie Arrest gegenüber Bank B ?

Auf welcher Rechtsgrundlage will D den Arrest erwirken? B handelt ja nicht unrechtmäßig.

Ich muß dazu sagen, daß ich kein Jurist bin, sondern früher meinen Arbeitgeber, ein Kreditinstitut, bei Zwangsversteigerungen vertreten habe. Insofern handelt es sich um amateurhaftes Rechtswissen, insbesondere, wenn es sich jenseits des eigentlichen Zwangsversteigerungsrechtes bewegt.

Der Arrest (einstweilige Verfügung) gegenüber Bank B bedeutet ja nur ein Zahlungsverbot gegeNüber dem Sohn.
Rechtsgrundlage dafür wäre der versuchte Betrug von Schuldner und Sohn an Gläubiger D (Das bin übrigens ich) !

Mmh, man kann’s zumindest versuchen. Es wird allerdings sehr schwer sein, den Betrug zu beweisen, auch wenn es auf der Hand liegt.
Der brave Sohn hat seinem armen Papi natürlich ein Darlehen gegeben, wie man das unter Blutsverwandten halt so macht. Natürlich existiert da auch ein Darlehensvertrag zwischen Vater und Sohn, der - ebenfalls natürlich - schon vor einigen Jahren abgeschlossen wurde. Und jetzt, wenn die Hütte versteigert und nicht zuletzt wegen dem bösen D dem armen Vater sein Altersruhesitz genommen wird, will der treusorgende Sohn wenigstens sein sauer verdientes Geld zurück.

Sie sehen da ein Problem?

Hallo ! Es sind in diesem Fall nicht Vater und Sohn, sondern Mutter und Sohn. Die Schuldnerin hatte bereits zuvor ihrem Sohn ein lebenslanges Wohnrecht und 75.000,00 Euro in das Grundbuch eintragen lassen. Dies wurde von Gläubiger D (also von mir) erfolgreich nach dem Anfechtungsgesetz rausgeklagt. Der Sachverhalt ist der Staatsanwaltschaft angezeigt worden.