Rechtsmittelbelehrung bei Verwaltungsakten

Liebe Experten,

endlich mal 'ne Frage, die echt ohne jeden konkreten Bezug ist :smile: Ich möchte wissen:

Muss jeder Verwaltungsakt mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden?

Anders gefragt:

Läuft beim Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung immer die Jahresfrist aus § 58 II VwGO für das Rechtsmittel?

Es ist eine scheinbar einfache Frage, aber irgendwie konnte mir noch niemand so richtig und abschließend eine Antwort unter Berücksichtigung aller meiner Argumente geben, und die Skripte widersprechen sich oder sind unsauber formuliert.

Also, dafür, dass ohne Rechtsmittelbelehrung immer die Ein-Jahres-Frist gilt, würde ja § 58 I i.V.m. II VwGO sprechen. Da wird gesagt, die Frist für „ein Rechtsmittel“ (also für jedes) von einem Monat beginnt nur zu laufen, wenn eine Rechtsmittelbelehrung vorhanden ist (Absatz 1), ansonsten gilt die Jahresfrist (Absatz 2).

Ok, daraus könnte ich folgern, dass immer eine Rechtsmittelbelehrung vonnöten ist. Aber wenn jeder VA einer solche Belehrung bedürfen würde, wozu müsste das dann für schriftliche Verwaltungsakte des Bundes (§ 59 VwGO) und für Widerspruchsbescheide (§ 73 III VwGO) extra festgelegt werden?

Oder haben die §§ 59, 73 III VwGO irgendeine andere Bedeutung, das heißt, hat das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung hier weitergehende Folgen als nur die Verlängerung der Rechtsmittelfristen? Mir fiele da spontan nicht ein, worum es sich handeln könnte, darum wäre ich für jedweden Hinweis dankbar.

Levay

Muss jeder Verwaltungsakt mit einer Rechtsmittelbelehrung
versehen werden?

Anders gefragt:

Läuft beim Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung immer die
Jahresfrist aus § 58 II VwGO für das Rechtsmittel?

Eine Jahrefrist gilt immer, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung erforderlich ist.
Die genannten Spezialvorschriften der VwGO decken nur die genannten Fälle ab, vermutlich aufgrund besonderer Bedeutung. Eine allgemeine Pflicht zur Belehrung gibt es nicht. Diese ist jeweils im einzelnen Spezialgesetz zu finden. Ob das wirklich in jedem so ist, weiß ich aber nicht - kenne zumindest keines ohne.

Merci :smile:

Hallo Levay,

Läuft beim Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung immer die
Jahresfrist aus § 58 II VwGO für das Rechtsmittel?

Es ist § 58 I VwGO…:smile:

Man kann das ganze aber auch elegant „Umschiffen“…*grinz*…

Wenn Du von irgendeiner Behörde was verlangst,schreibe in deinen
Antrag folgendes:
„Bei Ablehnung beantrage ich schriftlichen Bescheid.“

Dann muss die Behörde nämlich nach § 19 des GG dir Ihr „Rechtsstaatliches Verhalten“ nachweisen unter Bezug auf die angewandten Gesetze und Rechstverordnungen…:smile:

mfg

Frank

Hallo Frank,

vielen Dank für den Tipp :wink:, aaaaaaaaaaber ich glaube, in einer juristischen Jura-Klausur wird das nicht möglich sein. Trotzdem interessant.

Levay

Hallo,
bei uns (Krankenkasse) läuft das immer so.
Wenn ein Antrag in schriftlicher Form ganz oder teilweise abgelehnt wird, erfolgt auch grundsätzlich eine
Rechtsbehelfsbelehrung

„Gegen diesen BEscheid können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt schriftlich oder mündlich
zur Niederschrift Widerspruchg einlegen, der möglichst eingehend begründet sein sollte.“

Wenn der Verwaltungsakt nicht anfechtbar ist ( das ist allerdings ein anderes Thema), ist nach einem
Monat die Sache erledigt.

Fehlt diese Rechtsbehelfsbelehrung oder wurde nur ein mündlicher Verwaltungsakt erlassen, beträgt die
Widerspruchsfrist ein Jahr.

Gruss

Günter Czauderna