Ist die Behörde in der Wahl Ihrer Formulierung frei, was den Beginn der Widerspruchsfrist angeht? Zum Beispiel …beginnt ab Kenntnis oder … beginnt ab Zugang der Entscheidung.
Muß der Bescheid zugegangen sein oder würde ein Anruf der Behörde ausreichen?
Gibt es eventuell einen vorgeschriebenen Text?
Hallo,
der Rechtsbehelf gehört zu den formellen Anforderungen an einen Verwaltungsakt, soweit der Betroffene durch den VA beschwert ist, d.h. ihm eine Pflicht auferlegt wird (Beitragsbescheid) oder ihm geringere Leistungen zuerkannt wird, als er beantragt hat. Da eine Beschwer in den meisten Fällen jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, wird in der Verwaltungspraxis generell eine Rechtsbehelfsbelehrung angefügt.
Der VA ist rechtlich erst existent, wenn er dem Betroffenen bekanntgegeben wird. Solange die Bekanntgabe fehlt, ist der beabsichtigte VÁ nur ein Entwurf.
Wichtigste Rechtsfolge der Bekanntgabe ist die Wirksamkeit des VA, denn ein VA wird gegenüber demjenigen für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird.
Die Bekanntgabe ist mit dem Zugang des VA in den Einwirkungsbereich des Beteiligten vollzogen. Eine tatsächliche Kenntnisnahme ist dann nicht mehr notwendig, es genügt wenn der Beteiligte die Möglichkeit der Kentnisnahme hat.
Dies gilt in der Verwaltungspraxis mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt.
Eine Widerspruchsfrist/Einspruchsfrist beim FA, läuft erst dann, wenn ein Bescheid bekannt gegeben wurde. Bekannt gegeben bed. dass der Brief beim Empfänger angekommen ist, d.h. grundsätzlich vermutet man den Zugang, am dritten Tag nach Aufgabe zur Post (VwZvG) und AO
Wenn der Brief also am 11.11.09 abgeschickt wird, dann gilt er am 14.11.09 als bekannte gegeben, d.h. ab dem 14.11.09 läuft die Widerspruchsfrist und zwar einen Monat, nicht vier Wochen !!!
Gruß Tom, Beamter
Vielen, vielen Dank für die Antworten.
Was aber ist, wenn der Bescheid seinen Empfänger nicht erreicht. Muß dann die Behörde nachweisen, dass sie den Bescheid abgeschickt hat oder muß der Empfänger beweisen, dass er ihn nicht bekommen hat? Oder reicht die bloße Vermutung der Behörde, der Bescheid wird schon irgendwie zum Empfänger gelangt sein…
Die Frage ist in diesem Forum weiter oben beantwortet worden. Grundsätzlich wird die Behörde, die einen Bescheid erlässt, diesen mit Postzustellungsurkunde versenden, wenn sie sicher gehen will, dass ein Bescheid den Empfänger wirklich erreicht. Der bloße Versand mit der Post reicht zum Nachweis nicht aus. Den Nachweis über die Zustellung muss die Behörde führen. Aus eigener Erfahrung möchte ich jedoch darauf hinweisen, dass man sich als Steuerzahler mit festem Wohnsitz und üblicher Anschrift unglaubwürdig macht, wenn man immer wieder versucht, auf Zeit zu spielen und Bescheide „nicht erhält“. Auch Behörden erhalten im Falle einer Nichtzustellung ( Wohnsitz unbekannt etc ) den Postrückläufer auf den Tisch ! Die einfachste Folge solchen Handelns wäre, dass man damit rechnen muss zukünftig immer zur Post laufen zu müssen um sich die Einschreibebriefe abzuholen. Holt man sie übrigens nicht ab: Einschreibebriefe sind nach Ablauf der Lagerfrist zugestellt. Ganz unabhängig davon, ob sie noch abgeholt hat oder nicht.
Theoretisch kann sich aber auch die Behörde so verhalten, nicht um auf Zeit zu spielen, sondern um den Steuerzahler zu zermürben, damit sie die Leistung nicht erbringen muss…