Rechtsmittelbelehrung- wurde Form, Frist und korrekte Anschrift bei Erhebung einer Beschwerde gewahrt?

Hallo,
die Rechtsbelehrung lautet folgendermaßen:
Gegen diesen Bescheid kann gemäß § 172 Absatz 1 der Strafprozessordnung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntmachung BESCHWERDE bei der Generalsstaatsanwältin in…Anschrift ohne Name…eingelegt werden.

Durch den Eingang während dieser Zeit bei der hiesigen Staatsanwaltschaft während dieser Zeit wird die Frist gewahrt. Um Fehlleitungen und Rückfragen zu vermeiden wird gebeten, in der Beschwerdeschrift auch anzugeben, welche Staatsanwaltschaft unter welcher Geschäftsnummer den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Das Schreiben ist mit dem 12.04.2017 datiert ist am 19.04.2017 eingegangen. Beschwerde wurde am 24.04.2017 mit Einwurfeinschreiben an die „hiesige“ Staatsanwalt abbeschickt.

Entspricht das den o.g. Ansprüchen?
Gehe ich recht in der Annahme, dass nur eine übergestellte Anwaltschaft dasUrteil prüfen kann?
Welche juristische Bedeutung hat der Begriff „Beschwerde“?

…es geht um ein schwerbehindertes Kind, welches körperlich mißhandelt wurde, sich selber nicht verbal mitteilen kann und wiederholt zum Opfer gemacht wird…

Durch die Einstellung des Verfahrens gemäß der Strafprozessordnung gemäß §170 Abs. 2 wird auf das Zivilrecht verwiesen.

Bitte helfen, damit das Kind Schutz bekommt!
LG, Mao

Hallo,
das sollte alles so i.O. sein.
Die Beschwerde wird zunächst von der StA geprüft, ob ihr stattgegeben werden kann. Wenn nein, geht das mit einer Stellungnahme an die Generalstaatsanwaltschaft, die als übergeordnete Behörde über die Beschwerde entscheidet.
(in manchen Ländern ist die Behörde an eine Person gebunden, daher: die Generalstaatsanwältin… Name ist nicht erforderlich).
Der Begriff „Beschwerde“ bezeichnet das zulässige Rechtmittel; bei einer Strafanzeige ist man halt nicht selbst Partei (Parteien sind „der Staat, vertreten durch die StA“ und „der Beschuldigte“). Vom Prinzip her ist es egal, wie das Rechtsmittel heißt.

Gruß
HaWeThie

Ich weiß nicht, ob Dir bekannt ist, dass sich aus einem Strafverfahren zunächst mal genau gar keine Ansprüche für das Opfer an den Täter ergeben. Noch nie mit einem Anwalt über den Fall gesprochen?

Hallo,
Ansprüche ( finanzielle ) vom Opfer gegen den Täter werden nicht gestellt. Eine Auswirkung auf das Umgangsrecht wäre in dem Fall hilfreicher.
( Trotzdem interessant zu wissen)!

Auch das ist imho kein Teil des Strafrechts, denn mit Stalking hat das hier doch wohl nichts zu tun.
Aber ich bin auch kein Anwalt, vielleicht liege ich damit falsch.