Hallo,
die Rechtsbelehrung lautet folgendermaßen:
Gegen diesen Bescheid kann gemäß § 172 Absatz 1 der Strafprozessordnung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntmachung BESCHWERDE bei der Generalsstaatsanwältin in…Anschrift ohne Name…eingelegt werden.
Durch den Eingang während dieser Zeit bei der hiesigen Staatsanwaltschaft während dieser Zeit wird die Frist gewahrt. Um Fehlleitungen und Rückfragen zu vermeiden wird gebeten, in der Beschwerdeschrift auch anzugeben, welche Staatsanwaltschaft unter welcher Geschäftsnummer den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Das Schreiben ist mit dem 12.04.2017 datiert ist am 19.04.2017 eingegangen. Beschwerde wurde am 24.04.2017 mit Einwurfeinschreiben an die „hiesige“ Staatsanwalt abbeschickt.
Entspricht das den o.g. Ansprüchen?
Gehe ich recht in der Annahme, dass nur eine übergestellte Anwaltschaft dasUrteil prüfen kann?
Welche juristische Bedeutung hat der Begriff „Beschwerde“?
…es geht um ein schwerbehindertes Kind, welches körperlich mißhandelt wurde, sich selber nicht verbal mitteilen kann und wiederholt zum Opfer gemacht wird…
Durch die Einstellung des Verfahrens gemäß der Strafprozessordnung gemäß §170 Abs. 2 wird auf das Zivilrecht verwiesen.
Bitte helfen, damit das Kind Schutz bekommt!
LG, Mao