Guten Tag,
folgender (hypothetischer) Fall:
A ist Eigentümer einer Wohnung, für die B einen Nießbrauch geniesst.
B lässt die Wohnung von einer Hausverwaltung verwalten und hat mit
ihr einen entspr. Vertrag.
Nun stirbt B, der Nießbrauch erlischt folgerichtig.
A ist nicht Erbe von B.
Darf A nun sofort eine neue Hausverwaltung seines Vertrauens
beauftragen, oder ist er an den von B geschlossenen Vertrag
gebunden (muss also eine Kündigungsfrist abwarten)?
Vielen Dank & besten Gruß!
Martina Mertens
Nun stirbt B, der Nießbrauch erlischt folgerichtig.
und B’s Verträge enden auch wenn nichts anderes darin vereinbart wurde.
Nun stirbt B, der Nießbrauch erlischt folgerichtig.
und B’s Verträge enden auch wenn nichts anderes darin
vereinbart wurde.
Jedenfalls für einen gewöhnlichen Hausverwaltungsvertrag ist es in der Regel genau umgekehrt: er endet im Zweifel nicht mit dem Tod des Auftraggebers, es sei denn es wäre etwas anderes vereinbart.
Hallo,
und B’s Verträge enden auch wenn nichts anderes darin
vereinbart wurde.Jedenfalls für einen gewöhnlichen Hausverwaltungsvertrag ist
es in der Regel genau umgekehrt: er endet im Zweifel nicht mit
dem Tod des Auftraggebers, es sei denn es wäre etwas anderes
vereinbart.
Aber was hat denn A damit zu tun?
Gruß
loderunner (ianal)
Aber was hat denn A damit zu tun?
Um’s bayrisch zu formulieren: goa nix.