Hallo Leute, ich hoffe ihr könnt mir mit einer Rechtsfrage helfen:
Firma A macht eine Forderung gegenüber Firma B geltend (Rechnung aus Warenlieferung). Die Forderung als solche ist unstreitig. Problem dabei: die Rechnung wurde von der Firma C an Firma B erstellt. Einige Monate später wird Firma C aufgelöst und aus dem Handelsregister gelöscht. Firma A und C gehören (bzw. gehörten) zu einer großen Gruppe mit mehreren, rechtlich unabhängigen Gesellschaften (GmbH & Co. KGs und GmbHs). Firma A behauptet nun, Rechtsnachfolgerin von Firma C zu sein und fordert die Zahlung der von Firma C erstellten Rechnung gegenüber Firma B ein.Wie kann geprüft werden, ob Firma A tatsächlich Rechtsnachfolgerin von Firma C ist (Handelsregisterauszug?)? Welche Voraussetzungen müssen für eine solche Rechtsnachfolge gegeben sein?
Vielen Dank im Voraus für eure Antworten.
Hallo,
die Löschung einer Firma im Handelsregister bedeute keinesfalls das Erlöschen von Forderungen an bzw. Verbindlichkeiten derselben gegenüber Dritten.
Dazu ist die Auflösung der Gesellschaft durch die Gesellschafter zu erklären.
Wird hingegen eine Verschmelzung mit einer anderen Firma angestrebt,so wird durch diese Verschmelzung die nachfolgende Firma Rechtsnachfolger der dann nicht mehr existenten „Alt“-Firma.
Servus,
die vermeintliche Rechtsnachfolgerin solle darlegen können, worauf sich ihre Rechtsnachfolge begründet.
Die möglichen Wege, die hier eine Rechtsnachfolge begründen können, sind so unterschiedlich, dass man sie nicht irgendwie nachprüfen kann, solange A nichts weiter dazu ausführt.
Schöne Grüße
MM
Hallo,
die Löschung einer Firma im Handelsregister bedeute
keinesfalls das Erlöschen von Forderungen an bzw.
Verbindlichkeiten derselben gegenüber Dritten.
Dazu ist die Auflösung der Gesellschaft durch die
Gesellschafter zu erklären.
nein, so ist es nicht…
die auflösung der gesellschaft durch gesellschaftervereinbarung oder urteil führt dazu, dass die werbende gesellschaft in liquidation tritt. die bestehenden verbindlichkeiten werden befriedigt und ein verbleibender gewinn unter den gesellschaftern verteilt (ggf. nach einhaltung eines sperrjahrs, z.b. § 73 gmbhg). die löschung der gesellschaft kann erst nach der liquidation vom amtsgericht durchgeführt werden. soweit keine nachtragsliquidation stattfindet (was die ausnahme ist), gibt es zu diesem zeitpunkt keine verbindlichkeiten bzw. vermögensgegenstände mehr.
Wird hingegen eine Verschmelzung mit einer anderen Firma
angestrebt,so wird durch diese Verschmelzung die nachfolgende
Firma Rechtsnachfolger der dann nicht mehr existenten
„Alt“-Firma.
eine firma kann nicht verschmolzen werden, da es sich um den namen eines unternehmens handelt. es können nur die in § 3 umwg genannten rechtsträger verschmolzen werden.
eine firma kann nicht verschmolzen werden, da es sich um den namen eines
unternehmens handelt. es können nur die in § 3 umwg genannten rechtsträger
verschmolzen werden. …
Natürlich geht das,passiert doch tagtäglich.
Anstatt Merkel GmbH dann Merkel,Stoiber und Schmitz GmbH & Co.KG usw.
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Natürlich geht das,passiert doch tagtäglich.
Anstatt Merkel GmbH dann Merkel,Stoiber und Schmitz GmbH &
Co.KG usw.
das nennt sich rechtlich formwechsel gem. §§ 190ff. umwg (in deinem beispiel mit einer gleichzeitigen umfirmierung) und nicht „verschmelzung von firmen“…
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