Hallo,
nehmen wir mal an jemand kauft ein 5 Familienhaus und bewohnt dieses dann mehr als die Hälfte selbst (von qm ausgehend). Nun wird das Haus nach 3 Jahren wieder verkauft und man hat Unstimmigkeiten mit der Bank bezüglich der Vorfälligkeitsentschädigung.
Nun würde man seine Rechtsschutzversicherung einschalten und diese lehnt den Schaden nach folgenden Bedingungen ab:
§ 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
aa)
- vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten
Personen nicht selbst zu Wohnzwecken
zu nutzenden bzw. genutzten Gebäudes
oder Gebäudeteiles,
bb)-cc)…
dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten
Vorhaben.
Frage: Gilt dieser Ausschluss auch, obwohl derjenige mehr als die Hälfte selbst bewohnte?
Hallo SkRyptNsOuNd,
eine defintive Aussage zu treffen, ohne den gesamten Wortlaut der Bedingungen zu kennen, ist schwer, aber vielleicht kann man soviel sagen:
Maßgeblich für die Begründung der Ablehnung erscheint mir der § 3 dd). Diesen könnte man so verstehen, dass schon bei einer Finanzierung eines nur tw. selbst genutzten Gebäudes bereits ein kompletter Ausschluss greift. Und dies wäre ja hier der Fall.
Wenn dies nicht so interpretiert wird, könnte man zumindest von einer Deckung für den selbstgenutzten Gebäudeteil und den entsprechenden Finanzierungsanteil ausgehen. In diese Richtung würde ich bei einem Gespräch mit der Versicherung argumentieren, denn einen vollständigen Versicherungsschutz halte ich schon allein aufgrund § 3 aa) für ausgeschlossen.
Viele Grüße
Frank Hackenbruch