Rechtsschutz für Selbständige

Ich habe eine GmbH übernommen und unser Versicherungsvertreter möchte den Vertrag vorzeitig verlängern, weil er der Meinung ist der Vertrag ist nicht mehr gültig.
Der Vertrag läuft aber auf die GmbH, nur die Geschäftsführer haben sich verändert, das heißt im Vertrag stehen noch die alten Geschäftsführer.
Frage : müssen wir den neuen Vertrag aktzeptieren oder nicht.

Hallo Thomas,

Deine Frage enthält leider nicht die Begründung Deines Vertreters. Grundsätzlich gilt: Ein Versicherungsvertrag ist zu ändern, wenn sich das versicherte Risiko ändert (also der Versicherungsgegenstand). Auch kann die Versicherung gekündigt werden, wenn der Vertrag ausläuft - dies gilt für beide, Versicherung und Versicherungsnehmer. Dritte Möglichkeit. Die Versicherung läuft aus, weil bei Vertragsabschluß eine feste Laufzeit vereinbart war. Als Versicherungsnehmer kannst Du -bzw. die GmbH die Versicherung auch ausserordentlich, also vor Ende der Laufzeit, kündigen, wenn eine beantragte Leistung abgelehnt wurde oder die Beitragserhöhung höher ausfällt, als die allgemeine Preissteigerung. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Versicherung „dynamisch“ ist, d.h. sich der Beitrag (zugunsten der Versicheung) und die Versicherungssummen (zugunsten des Versicherungsnehmers) jedes Jahr erhöhen.
Wenn nur der Geschäftsführer wechselt, ist dies kein Kündigungsgrund.

Der Vertreter hat Dir im Übrigen keinen neuen Vertrag angeboten, sondern Dir lediglich ein Angebot auf Abschluss eines neuen Vertrages unterbreitet (aber das weißt du als Geschäftsführer einer GmbH sicherlich). Dieses Angebot kannst Du als Handlungsbevollmächtigter der GmbH für die GmbH annehmen oder ablehnen. Nimmst Du das Angebot an, hast kannst Du binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluß vom Vertrag zurücktreten.

Hoffe, meine Ausführungen waren hilfreich - In diesem Sinne

Gruß, Michael

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Michael,

für den Fall, dass eine namentliche Nennung der Geschäftsführer im Vertrag vorgesehen ist, würde ich diese zwingend ändern lassen. Dies geht allerdings ohne Antrag und formlos mit Unterschriften der Bevollmächtigten.

Bei einem Antragsformular würde ich immer prüfen, ob nicht evtl. doch eine Verlängerung des Vertrages einfließen soll.

Gruß
Marco

Hallo Marco,

Du hast recht, ist aber ein Selbstgänger, denn die GmbH ist keine selbständig handelnde juristische Person. Deshalb „braucht“ sie einen Handlungsbevollmächtigten in Form eines Geschäftsführers, der im Namen der GmbH rechtsgültige Erklärungen abgibt.

Thomas wollte wissen, ob er den angebotenen Vertrag annehmen muss. Die Antwort lautet: Nein
Entweder gilt der alte Vertrag (mit neuen Namen der Geschäftsführung) - dies ist dann lediglich eine formale Änderung, die am materiellen Inhalt der Versicherung nichts ändert (vergleichbar mit der Änderung des Bezugsberechtigten bei einer LV: Auch hier wird an wichtiger Stelle ein Name geändert, der Inhalt und Zweck, also die materielle Seite der LV, bleibt unberührt)

oder

der Versicherungszweck und/oder -umfang und damit der inhaltliche, also materielle Zweck ändern sich, dann wird die bestehende Versicherung ungültig. Dies geschieht aber nicht automatisch. Über diese materielle (ist übrigens ein juristischer Begriff) Änderung hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in Kenntnis zu setzen bzw umgekehrt die Versicherung den Versicherungsnehmer. Wenn dies der Anlass für den Versicherungsvertreter war, Thomas anzusprechen, hat er sehr professionell gehandelt (was ja in der Branche nicht selbstverständlich ist) und Thomas einen neuen oder einen geänderten Versicherungsvertrag angeboten (sic!). Beide Varianten, also sowohl das Angebot für den neuen, als auch den geänderten Vertrag kann Thomas für die GmbH annnehmen oder ablehnen. Es ist seine Entscheidung, ob er weiterhin bei der „alten“ Versicherung bleiben will oder den Anbieter wechselt.

Gruß, Michael

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Michael,

der Versicherungszweck und/oder -umfang und damit der
inhaltliche, also materielle Zweck ändern sich, dann wird die
bestehende Versicherung ungültig.

Imho ist dies nur der Fall, wenn sich der versicherte Gegenstand ändert. Alleine die Deckungssummenerhöhung von 3 auf 5 Mio. Euro macht die Versicherung nicht kündbar.
In jedem Fall hat aber Thomas das Recht der Ablehnung.

In meinem Beispiel meinte ich auch mehr die Mitversicherung der privaten Rechtsschutzversicherung des GmbH-Geschäftsführers. Dies ist keine unübliche Konstellation, jedoch sollte eben hier der Name geändert werden.

Gruß
Marco

Hallo Marco,

da hast Du in beiden Fällen recht.

Deckungssummenerhöhung ist zwar kein Kündigungsgrund; als Versicherungsnehmer kann ich aber die Erhöhung der Deckungssummen ablehnen, dann läuft der Vertrag zu den alten Bedingungen weiter

Gruß, Michael

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]