Rechtsschutz Haftpflicht

Wenn Jemand einen Termin bei jemand Anderem hat und dessen Grundstück betritt ist er ja normalerweise haftpflichtversichert bei dem Besuchten. Wenn der Besucher nun bei Eisglätte auf einem der Wege im Garten stürzt und ihm dabei etwas herunterfällt und kaputt geht müsste ja eigentlich die Haftpflichtversicherung des Besuchten für den Schaden aufkommen. Wenn diese das aber nicht tut, wegen versäumten Streuens, und der Besuchte den Schaden auch nicht aus seiner Tasche bezahlen will, welche Möglichkeiten gibt es da?

Danke!

Nein. Warum in aller Welt sollte das so sein? Und von welcher Versicherung sollte das kommen?

Ob er das will oder nicht - er ist, wenn er den Schaden zu verantworten hat, schadensersatzpfichtig. Wenn seine Versicherung nicht zahlt, hat er eben selber zu zahlen.

Was hast Du denn gedacht, wer da sonst vielleicht zahlen soll? Irgendeine geheimnisvolle Behörde?

Gibt es eine Pflicht, auf dem eigenen nicht gewerblich genutzten Grundstück zu räumen/streuen?

Ro

Grundsätzlich ja.
Nur, wenn er eine VS hat, dann übernimmt die doch auch für ihn den Rechtschutz.
Heißt, verweigert sie die Zahlung dann bedeutet das doch, ihr Kunde ist nicht haftbar. Sie hat den Anspruch für ihn abgewehrt.
Dann müsste man klagen und sehen ob ein Gericht das anders sieht.

Ja, gibt es. nennt sich Verkehrssicherungspflicht.

Ebenso wie man lose Gehwegplatten, Treppenstufen oder Geländer am Zugang zur Haustür sichern muss.

MfG
duck313

Nö. Das KANN das heißen.

Es kann aber auch sein, dass gar keine Haftpflicht für diesen Fall beseteht. Oder es kann sein, dass eine Obliegenheitspflichtverletzung besteht und die Versicherung die Leistung deshalb ablehnt. Es kann sein, dass der Versicherungsnehmer den Fall nicht richtig geschildert hat. Es kann sein, dass die Versicherung den Fall anders sieht. Und natürlich kann es auch sein, dass die Versicherung ganz einfach nicht zahlen will.

Anyway: wenn der Geschädigte trotzdem entschädigt werden will, muss er halt klagen. Da hast Du natürlich völlig recht.

Hier wäre es interessant, ob dies ALLE Wege auf einem Grundstück betrifft - hier wurde ja „einer der Wege im Garten“ genannt.

LG Beatrix

@duck313 Danke.

Nein, sicher nicht für alle Wege ( im Garten etwa)
Aber für den Hauptweg, der zur Hauseingangstür führt und den z.B. Besucher, Handwerker oder Lieferanten/Postzusteller nutzen müssen.