Rechtsschutz-Klausel: Infoblatt vs. Bedingungen

Hallo,
ich versuche zu verstehen, ob ein bestimmter, günstiger Rechtsschutz-Versicherer nach der Ereignis- oder der Kausal-Theorie vorgeht.
Zwar steht in den Versicherungsbedingungen:
„Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
a) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) von dem Schadenereignis
an, das dem Anspruch zugrunde liegt;
c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer
oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten
oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen
haben soll.“
Fall b) ist irrelevant, daher hab ich ihn weggelassen. Worum es mir geht, ist Teil c). Soweit ich das verstehe, ist es da nicht möglich, dass der Versicherer auf ein früheres, vor dem Versicherungsschutz liegendes Ereignis verweisen kann, um den Anspruch abzuwehren.

Andererseits steht in einem ebenfalls beiliegenden „Produktinformationsblatt“:
„Rechtliche Auseinandersetzungen können mehrere Ursachen haben. Versicherungsschutz besteht, wenn die erste Ursache nach Beginn des Versicherungsschutzes liegt.“
Widerspricht das nicht dem, was ich vorher aus den Versicherungsbedingungen zitiert habe? Was zählt im Falle eines Falles?

Hallo,

grundsätzlich ist es so, dass Rechtsschutz erst ab Versicherungsbeginn mit einer Wartezeit von drei Monaten besteht (Es gibt auch Ausnhemen je nach Rechtsschutzfall). Der „Streit“ darf also erst nach diesen drei Montane eintreten.

Nach der Folgeereignistheorie handeln meiner Meinung / Erfahrung nach fast jede Rechtsschutzversicherung.

Ich hoffe geholfen zu haben.

Grüße Alex

Moin,
sorry, ich verstehe die Frage glaube ich nicht ganz. Ich vermittel zwar seit 20 J Versicherungen und habe Jura studiert mit Richterexamen, aber ich versuche es trotzdem.

  1. ES zahlt immer nur das, was in den Versicherungsbedingungen steht. Das Produktinformationsblatt ist nur eine Kurzform.
  2. Es widerspricht sich für mich auch nicht.
  3. Es geht einfach darum, dass man nicht ERST Ärger hat, und danach die Rechtschutzversicherung abschließt. Das muss diese vermeiden. Du kannst auch nicht die Hausratversicherung abschließen, nachdem der Einbrecher da war und dann Entschädigung verlangen.

So kann man z.B. zwar ein Auto gekauft haben und fahren, aber es dürfen um z.B. die Werkstatt zu verklagen, die Reparaturarbeiten noch nicht begonnen haben.

Oder man versichert Arbeitsrechtsschutz. Dann darf es noch nciht zu Abmahnungen oder Verweisen gekommen sein, wenn es um einen Kündigungsschutzklage geht.

Gruss und schöne Weihnachten
Norman

hallo mechanicalmike,
kann dir leider nicht weiterhelfen. versuchs woanders,

gruß
orovivo

Hallo Norman,
zunächst mal Danke für die Antwort auf meine Frage. Ich werd aber leider nicht ganz schlau draus, deshalb frage ich nochmal nach:

  1. ES zahlt immer nur das, was in den Versicherungsbedingungen
    steht. Das Produktinformationsblatt ist nur eine Kurzform.
  2. Es widerspricht sich für mich auch nicht.

Warum denn nicht? Es gibt doch beim Schadensersatz den Unterschied zwischen Folgeereignis- und Kausaltheorie. Also die Frage, zählt der Zeitpunkt, wo der Fahrradlenker gebrochen ist, oder der, wo das Fahrrad gebaut wurde (evtl. Jahre vor Abschluss der Versicherung). Und wenn im Produktinformationsblatt „erste Ursache“ steht, hört sich das doch stark nach „als das Fahrrad gebaut wurde“ an.
Wobei es mir eher ums Sozialrecht geht. Ich bin dauerhaft erwerbsgemindert. Was, wenn mir die Rente wieder genommen werden soll, obwohl ich weiter krank bin? Dann müßte ich dagegen widersprechen und ggf. klagen. Könnte dann die RS-Versicherung sagen, die erste Ursache ist die Krankheit und liegt vor Abschluss des RS-Vertrages?

Was soll denn die Aussage „erste Ursache“ überhaupt bedeuten, wenn nicht so was?

  1. Es geht einfach darum, dass man nicht ERST Ärger hat, und
    danach die Rechtschutzversicherung abschließt. Das muss diese
    vermeiden. Du kannst auch nicht die Hausratversicherung
    abschließen, nachdem der Einbrecher da war und dann
    Entschädigung verlangen.

Das ist klar, aber es geht ja gerade um die Fälle, wo man es so oder so sehen kann.

Wäre nett, wenn du mir das noch genauer erklären könntest.

Danke + Gruß
Mike

Hierfür sollte man Jura studiert haben…oder frag doch einfach bnei den jurafone telefonen der gesellschaften…

lg

plappermaul

Guten Morgen,

OK, hier der zweite Versuch. Die Fragen klingen wie die eines Jurastudenten. Da das bei mir schon länger her ist, versuche ich es auf „deutsch“.

Es geht nicht um eine „condicio sine qua non“, also die Mutter ist schuld, denn hätte sie das Kind nicht geboren, dann hätte er das Opfer nicht erschießen können.

Deswegen hatte ich das mit „Ärger“ erklärt. Also nicht der Bau des Lenkers ist entscheidend, sondern, wenn man zum ersten Mal merkt, dass etwas nicht stimmt.

So ist auch nicht die Krankheit entscheidend, sondern der Hinweis der Rentenkasse, z.B. zur Nachuntersuchung zu gehen, um festzustellen, ob es eine Verbesserung gibt.

Erst wenn man sich über diese Untersuchung und den Befund streitet, löst dies den „Fall“ aus.

Frohe Festtage.

Norman

tut mir leid da kann ich leider nicht weiterhelfen

Ist doch ganz einfach Sie schließen Heute eine RS ab.
Sie hatten aber vorgestern oder vor 1 Monat ein Ereignis wo Sie nun ihren Rechtschutz bräuchten dann kommt hier ihr RS nicht auf. Bei Neuabschlüssen hat man immer 3 Monate Wartezeit außer Sie wechseln Nahtlos
zu einen anderen dann haben Sie einen Wartezeit erlass.
Wenn nun ihr RS vor einen 1/2 Jahr Bestand un dSie nun
ein Ereignis haben dann sind Sie auch versichert somal
es in den Versicherungsbedingungen auch enthalten ist.