Rechtsschutz-Klausel: Infoblatt vs. Bedingungen

Hallo,
ich versuche zu verstehen, ob ein bestimmter, günstiger Rechtsschutz-Versicherer nach der Ereignis- oder der Kausal-Theorie vorgeht.
Zwar steht in den Versicherungsbedingungen:
„Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
a) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) von dem Schadenereignis
an, das dem Anspruch zugrunde liegt;
c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer
oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten
oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen
haben soll.“
Fall b) ist irrelevant, daher hab ich ihn weggelassen. Worum es mir geht, ist Teil c). Soweit ich das verstehe, ist es da nicht möglich, dass der Versicherer auf ein früheres, vor dem Versicherungsschutz liegendes Ereignis verweisen kann, um den Anspruch abzuwehren.

Andererseits steht in einem ebenfalls beiliegenden „Produktinformationsblatt“:
„Rechtliche Auseinandersetzungen können mehrere Ursachen haben. Versicherungsschutz besteht, wenn die erste Ursache nach Beginn des Versicherungsschutzes liegt.“
Widerspricht das nicht dem, was ich vorher aus den Versicherungsbedingungen zitiert habe? Was zählt im Falle eines Falles?

Hallo,

Worum es mir geht, ist Teil c). Soweit ich das verstehe, ist es da
nicht möglich, dass der Versicherer auf ein früheres, vor dem
Versicherungsschutz liegendes Ereignis verweisen kann, um den
Anspruch abzuwehren.

Nein, ist verkehrt. Hierbei geht es um Rechtschutzfälle, welche nach dem Beginn der RS Versicherung eingetreten sind.
Bsp.
Beginn 1.1.2003
Ende 1.1.2008
Nun bekommst Du dieses Jahr Post, Du sölltest was am 30.12.2007 getan haben. Dies ist versichert (im Rahmen der Bedingungen!), denn es gibt hier sowas wie Nachhaftung!

„Rechtliche Auseinandersetzungen können mehrere Ursachen
haben. Versicherungsschutz besteht, wenn die erste Ursache
nach Beginn des Versicherungsschutzes liegt.“

Daher gibt es hier keinen Wiederspruch!

VG René

Worum es mir geht, ist Teil c). Soweit ich das verstehe, ist es da
nicht möglich, dass der Versicherer auf ein früheres, vor dem
Versicherungsschutz liegendes Ereignis verweisen kann, um den
Anspruch abzuwehren.

Nein, ist verkehrt. Hierbei geht es um Rechtschutzfälle,
welche nach dem Beginn der RS Versicherung eingetreten sind.

Woraus schließt du das? Es heißt ja „von dem Zeitpunkt an“, das hört sich doch eher nach Abgrenzung zu früheren Ereignissen an, nicht zu späteren.
Es gab hier schon mal so ähnliche Fragen, da wurde auch geantwortet, es gehe um frühere Ereignisse. Nur war da nie die Rede von einem zusätzlichen Infoblatt.

Hallo,

Woraus schließt du das?

Weil „brennende Häuser nicht versichert werden können!“ :wink:

Es heißt ja „von dem Zeitpunkt an“,
das hört sich doch eher nach Abgrenzung zu früheren
Ereignissen an, nicht zu späteren.

In den Vers.-Bedingungen kommt nach dem Punkt C das Relevante. Beginn und Ende der Versicherung. Ist dann der nächste §.
Daher ist Deine Frage aus dem Zusammenhang der Bedingungen gerissen.

Wenn das Ereignis vor Beginn der Versicherung erstmals aufgetreten ist, dann besteht eh kein Versicherungsschutz!

In etwa kann das Info-Blatt als Werbung angesehen werden, aber die Vers.-Bedingungen sind der Vertrag!

VG René