Rechtsschutz Nachmeldepflicht Lebenspartner

Ab wann gilt eigentlich der Versicherungsschutz in der Rechtsschutz für einen Lebenspartner, mit dem man im eheähnlichen Verhältnis lebt?
Bsp.
Frau ist im Besitz einer Privat-Rechtsschutzvers. und lebt seit 6/2008 mit dem Lebenspartner zusammen in einem Haushalt (eheähnliche Gemeinschaft). Der Lebenspartner ist nicht im Besitz einer RS-Vers. !!
Jetzt tritt ein Vers.fall ein (Vertragsrecht), der den Lebenspartner eigentlich betrifft. Frau wird nun aufgrund von Schussligkeit den Partner Ihrer Rechtsschutzvers. jetzt erst in 4/2009 nachmelden! Besteht dann Versicherungsschutz für seinen Rechtsschutzfall oder müssen die 3 Monate Wartezeit zudem auch noch eingehalten werden? Wer kennt sich darin aus?

Hallo,

ein Rechtsschutzanspruch besteht für eine eingetragene Lebenspartnerschaft, ohne dass dies der RS-Versicherung gemeldet wird.

Handelt es sich nicht um eine offiziell eingetragene Lebenspartnerschaft, besteht der Versicherungsschutz erst ab dem Zeitpunkt an dem der Lebenspartner in dem Versicherungsschein eingetragen ist bzw. der Versicherung gemeldet wurde.

Für Versicherungsfälle, die vorher eintreten besteht kein Versicherungsschutz. Trotzdem die Empfehlung, im konkreten Fall die Versicherung fragen ob eine Deckung gewährt wird.

Gruß Woko

Hallo Zusammen,

ich bitte zu beachten, dass es sich bei dem ursprünglichen Vertrag um eine Single-RS gehandelt haben könnte, somit wäre die von meinem Vorredner erwähnte automatische Mitversicherung nicht gegeben.

Ansonsten schließe ich mich an. Wirksam ab Beantragung mit 3 monatiger Wartezeit in den entsprechenden Gefahren.

Grüße
Mike

geschrieben von WoKo:

Handelt es sich nicht um eine offiziell eingetragene
Lebenspartnerschaft, besteht der Versicherungsschutz

Was bitte schön ist eine offiziell eingetragene Lebenspartnerschaft? Noch nie davon gehört und wo beantragt man dann so etwas?

Hallo,

gemeint sind Lebenspartnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare nach dem LPartG. Nachzulesen hier:

http://bundesrecht.juris.de/lpartg/index.html

Gruß Woko

geschrieben von Woko:

Handelt es sich nicht um eine offiziell eingetragene
Lebenspartnerschaft, besteht der Versicherungsschutz erst ab
dem Zeitpunkt an dem der Lebenspartner in dem
Versicherungsschein eingetragen ist bzw. der Versicherung
gemeldet wurde.

Also in den Vers.-bedingungen steht folgendes drinne:
§ 25 Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige
(1) Versicherungsschutz besteht für den privaten und beruflichen
Bereich des Versicherungsnehmers und seines ehelichen/
eingetragenen oder des laut Melderegister mit dem Versicherungsnehmer
in häuslicher Gemeinschaft
wohnenden sonstigen
Lebenspartners, wenn diese keine gewerbliche, freiberufliche
oder sonstige selbstständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz
von mehr als 10.000 Euro - bezogen auf das letzte Kalenderjahr

  • ausüben.

Da die Frau (VN) und der Mann [Lebenspartner] beide beim Einwohnermeldeamt (Melderegister) für die gleiche Anschrift des EFH gemeldet sind seit 2008 müßte also demzufolge Vers.schutz bestehen ohne das der Lebenspartner mit angegeben wurde. Und lt. Tarifbestimmungen sind Lebenspartner beitragsfrei mitversichert.

Hallo,

wenn es so in den Bedingungen drinsteht dürfte es eindeutig sein. Die meisten Bedingungen sehen den Zusatz „laut Meldereister“ nicht (noch nicht) vor.

Gruß Woko