Rechtsschutz-Versicherung - Mediationsverfahren

Hallo,

habe vor kurzer Zeit eine Rechtsschutzversicherung über ein
Preis-Vergleichs-Portal abgeschlossen, sie beinhaltet Privat,
Beruf und Verkehr. Ich habe noch Widerrufsrecht. Ich überlege,
dies in Anspruch zu nehmen, da ich heute den Versicherungsschein
erhalten und folgenden Sachverhalt gelesen und festgestellt habe:

„Sie haben ein Produkt gewählt, bei dem in bestimmten Fällen ein
Mediationsverfahren statt einer anwaltlichen Interessenswahrnehmung
vorgeschaltet ist.“

„… übernimmt die ‚Versicherung X‘ für die außergerichtliche
Wahrnehmung rechtlicher Interessen bei den Leistungsarten
Schadenersatz-, Arbeits-Rechtschutz sowie im Rechtsschutz im
Vertrags- und Sachenrecht nur die in … genannten Kosten eines
von ihr ausgewählten Mediators.“

Ich habe mich darüber informiert, was ein Mediator und was ein
Mediationsverfahren ist. Eigentlich eine tolle Sache. Allerdings
verwirrt mich das etwas: habe ich laut der oben zitierten Passage
bei der in ihr genannten Rechtssachen NUR Anspruch auf einen
Mediator? Oder bekomme ich trotzdem einen Anwalt gestellt, sofern
das Mediationsverfahren scheitert und ich vor Gericht ziehen will/muss?
Also ist in den genannten Rechtssachen eine Mediation nur vor-
geschaltet, und wenn diese scheitert, kann ich immer noch vor
Gericht und die Versicherung übernimmt die Anwaltskosten?
Ich verstehe das halt so, wie ich das eben geschildert habe, ist
das denn korrekt? Es wird also in diesen Rechtssachen nur die Kosten
einer Mediation anstatt eines Anwalts übernommen, wenn ich mich
aussergerichtlich einigen will?!

Ist dieses Vorgehen denn üblich bei den Versicherer? Oder eher
eine Art, Kosten zu sparen? D.h. würde ich eventuell für ein
paar Euro mehr Beitrag immer einen Anwalt bekommen?

Vielen Fragen, ich weiß, aber ich hoffe, ihr könnt mir helfen.

Gruß.

Hi,

geht es in einem Preisvergleichsportal ausschließlich um den Preis, oder auch Leistung? Die Antwort finset du hier:

http://www.forbriger.com/html/ruskin.pdf

Gruß Keki

Hallo TruEnemy,

Deine Frage ist ebenso berechtigt wie schwer zu beantworten. Du gibst leider nicht den Versicherer an, so dass man ansonsten vielleicht etwas genauer hinschauen könnte.

In der Tat ist die Formulierung:

„Sie haben ein Produkt gewählt, bei dem in bestimmten Fällen
ein
Mediationsverfahren statt einer anwaltlichen
Interessenswahrnehmung
vorgeschaltet ist.“

widersprüchlich:
Das Wort „statt“ könnte vermuten lassen, dass nur das Mediationsverfahren versichert ist, das Wort „vorgeschaltet“ wiederum impliziert ein „sowohl als auch“.
Aufgrund der im dann Folgenden angesprochenen Leistungsarten ist eigentlich von letzterer Variante auszugehen, aber ohne den Versicherer zu kennen, kann das halt nicht mit letzter Gewissheit gesagt werden.

Es wird also in diesen Rechtssachen nur die
Kosten
einer Mediation anstatt eines Anwalts übernommen, wenn ich
mich
aussergerichtlich einigen will?!

Viel interessanter ist doch noch die Frage, ob Du in diesen Fällen einen Mediator erst einmal zwingend nutzen MUSST. Schließlich mag es ja auch Rechtsstreitigkeiten geben, in denen man aufgrund ihrer individuellen Gegebenheiten gleich vor Gericht gehen möchte.
Da stellt sich schon die Frage, ob Du - um Versicherungsschutz zu bekommen - erst einmal einen Mediator einschalten musst…

Ist dieses Vorgehen denn üblich bei den Versicherer? Oder eher
eine Art, Kosten zu sparen? D.h. würde ich eventuell für ein
paar Euro mehr Beitrag immer einen Anwalt bekommen?

Schwierig zu beantwortende Frage. Sicherlich sparen die Versicherer bei einem erfolgreichen Einsatz eines Mediators erst einmal Geld.
Da aber bislang außergerichtliche Kosten mehr oder weniger gar nicht versichert waren, besteht natürlich die Gefahr, dass die Kunden diese relativ neue Leistung auch vermehrt in Anspruch nehmen - eben, weil es ja jetzt bezahlt wird.

Viele Grüße
Loroth

Ja, ich habe natürlich auch die Leistungen verglichen,
die anderen Tarife waren teurer, aber das Leistungs-
spektrum nahezu identisch.

Du gibst leider nicht den Versicherer an, so dass …

Ich wusste nicht, dass man das ‚darf‘. Der Versicherer ist DEURAG.

In der Tat ist die Formulierung … widersprüchlich:
Das Wort „statt“ könnte vermuten lassen, dass nur das
Mediationsverfahren versichert ist, das Wort „vorgeschaltet“
wiederum impliziert ein „sowohl als auch“.

Eben genau das verwirrt mich …

Aufgrund der im dann Folgenden angesprochenen Leistungsarten
ist eigentlich von letzterer Variante auszugehen.

Findest Du das wirklich? Denn es steht da, dass ‚nur‘ die Kosten
für einen Mediator übernommen werden.

Viel interessanter ist doch noch die Frage, ob Du in diesen
Fällen einen Mediator erst einmal zwingend nutzen MUSST.

Müssen werde ich es wohl schon, was für mich aber kein Problem ist.

Da stellt sich schon die Frage, ob Du - um Versicherungsschutz
zu bekommen - erst einmal einen Mediator einschalten musst…

Ja, ich denke, das dem so ist.

… bislang außergerichtliche Kosten mehr oder weniger gar
nicht versichert waren …

Na, damit hätte ich ja dann durch die Mediation nichts an Leistung
eingebüßt, sondern eher ‚dazu erhalten‘, wenn die aussergerichtliche
Wahrnehmung von rechtlichen Interessen, egal ob durch Anwalt oder
Mediator, vorher nicht zum Spektrum einer Rechtsschutz-Versicherung gehört hat. In der zitierten Passage wird ja nur von der Situation
einer aussergerichtlichen Wahrnehmung gesprochen.

Hallo TruEnemy, (ein Gruß am Anfang und am Ende werden hier durchaus gerne gesehen :wink:)

Ich wusste nicht, dass man das ‚darf‘.

Was man nicht „darf“, ist Werbung für den ein oder anderen Versicherer machen. Aber darum geht´s hier ja auch nicht…

Der Versicherer ist
DEURAG.

Grundsätzlich hat die DEURAG einen guten Namen in der Branche und gilt nicht als „Huckeduster“-Versicherer. So sind hier - nur mal als Beispiel - die Mediatorkosten auch nicht begrenzt.
Durch das Nennen von Roß und Reiter, vermute ich einmal, dass Du den „M-Aktiv“-Tarif gewählt hast, der das Mediationsverfahren beinhaltet, richtig?

In der Tat ist die Formulierung … widersprüchlich:
Das Wort „statt“ könnte vermuten lassen, dass nur das
Mediationsverfahren versichert ist, das Wort „vorgeschaltet“
wiederum impliziert ein „sowohl als auch“.

Eben genau das verwirrt mich …

Aaaalso, bei der DEURAG ist das so:
Das Mediationsverfahren ist in der Tat für den Kunden der DEURAG verpflichtend. Das heisst, dass im Streitfall die DEURAG einen Mediator vermittelt (Also Achtung: den Mediator bestimmen nicht die Beteiligten, sondern der Versicherer! Das ist nicht zwingend schlimm, man sollte es aber wissen.).
Nur wenn dieser keine Einigung herbeiführen kann, sind das anschließende Gerichtsverfahren und die Kosten für die Tätigkeiten des Anwalts versichert.

Aufgrund der im dann Folgenden angesprochenen Leistungsarten
ist eigentlich von letzterer Variante auszugehen.

Findest Du das wirklich? Denn es steht da, dass ‚nur‘ die
Kosten
für einen Mediator übernommen werden.

Richtig, aber das bezieht sich ja auch nur auf den außergerichtlichen Teil. Kommt es doch zur gerichtlichen Auseinandersetzung sind natürlich ab dann die Anwalts- und Gerichtskosten versichert.

Aber nochmal der Hinweis, über was man sich bewusst sein muss: in einem Mediationsverfahren müssen die beiden Parteien miteinander reden und verhandeln.
Das kann in einer emotional aufgeladenen Atmosphäre nicht immer leicht fallen und auch einmal zu einem Mediatorspruch (Achtung: das ist nicht einem Urteil gleichzusetzen!!) führen, der dem ein oder anderen Beteiligten nur bedingt gefällt.
Und wenn man gar vorher sagt: „Mit dem A… setze ich mich nicht an einen Tisch.“ und somit die Mediation von vorneherein ablehnt, steht man beim Gerichtsverfahren ohne Rechtsschutz da.

Viele Grüße
Loroth

Hallo!

… Du den „M-Aktiv“-Tarif gewählt hast, der das
Mediationsverfahren beinhaltet, richtig?

Genau! Ich dachte, das geschrieben zu haben, leider nicht.

Aaaalso, bei der DEURAG ist das so:
Das Mediationsverfahren ist in der Tat für den Kunden der
DEURAG verpflichtend. Das heisst, dass im Streitfall die
DEURAG einen Mediator vermittelt (Also Achtung: den Mediator
bestimmen nicht die Beteiligten, sondern der Versicherer! Das
ist nicht zwingend schlimm, man sollte es aber wissen.).
Nur wenn dieser keine Einigung herbeiführen kann, sind das
anschließende Gerichtsverfahren und die Kosten für die
Tätigkeiten des Anwalts versichert.

Das hört sich meiner Meinung nach gut an.

Richtig, aber das bezieht sich ja auch nur auf den
außergerichtlichen Teil. Kommt es doch zur gerichtlichen
Auseinandersetzung sind natürlich ab dann die Anwalts- und
Gerichtskosten versichert.

Außergerichtliche Teile sind bei den meisten Versicherern sowieso nie
versichert, verstehe ich das richtig? Ist eine Rechtsscutz-Versicherung
hilft demnach also nur bei den Kosten vor Gericht, aber nie wirklich dann,
wenn man z. B. nur einen Anwalt benutzen will, um sich aussergerichtlich
durchzusetzen, bzw., auf Deutsch gesagt, den Gegenüber etwas ‚einschüchtern‘
will?

Aber nochmal der Hinweis, über was man sich bewusst sein muss:
in einem Mediationsverfahren müssen die beiden Parteien
miteinander reden und verhandeln.
Das kann in einer emotional aufgeladenen Atmosphäre nicht
immer leicht fallen und auch einmal zu einem Mediatorspruch
(Achtung: das ist nicht einem Urteil gleichzusetzen!!) führen,
der dem ein oder anderen Beteiligten nur bedingt gefällt.
Und wenn man gar vorher sagt: „Mit dem A… setze ich mich
nicht an einen Tisch.“ und somit die Mediation von vorneherein
ablehnt, steht man beim Gerichtsverfahren ohne Rechtsschutz
da.

Ja, diesen Einwand habe ich verstanden und mittlerweile auch akzeptiert.

Hallo nochmal,

Außergerichtliche Teile sind bei den meisten Versicherern
sowieso nie
versichert, verstehe ich das richtig? Ist eine
Rechtsscutz-Versicherung
hilft demnach also nur bei den Kosten vor Gericht, aber nie
wirklich dann,
wenn man z. B. nur einen Anwalt benutzen will, um sich
aussergerichtlich
durchzusetzen, bzw., auf Deutsch gesagt, den Gegenüber etwas
‚einschüchtern‘
will?

In etwa trifft das die Sachlage: Außer im Familien- und Erbrecht (hier gilt ein reiner Beratungs-RS) sind vorgerichtliche Auseinandersetzungen, Beratungen, Aktivitäten des Anwalts, etc. nicht versichert und auch nicht versicherbar (Ausnahme: das angesprochene Mediationsverfahren).

Hintergrund ist, dass die RS-Versicherung als finanzieller „Anker“ konzipiert ist, der im Falle eines mitunter sehr teuren Prozesses den Kunden davor bewahren soll, in Ermangelung eigener finanzieller Mittel aus einem Rechtsstreit aussteigen zu müssen.

Ein anwaltliches Schreiben an die Gegenseite sollten sich aber die meisten Leute leisten können, ohne in den finanziellen Ruin zu schliddern. Und wenn es dann doch vor Gericht geht (und somit teuer wird) und es sich auch noch um eine versicherte Leistungsart handelt, hat man seine RS-Versicherung.
(Nur mal so am Rande: Wären außergerichtliche Aktivitäten der Anwälte mitversichert, hätten wir hier in Deutschland ruckzuck einige Millionäre mehr (Rechtsanwälte!) und gleichzeitig aber wahrhaft explodierende Versicherungsbeiträge.)

Daher gilt gerade und speziell für die RS-Versicherung: Vorsicht, das „Ding“ ist keine eierlegende Wollmilchsau, sondern hat seine ganz klaren Grenzen. Auch wenn mancher Versicherungsverkäufer bis heute gerne etwas anderes behauptet („Jung´, mach en Reschtschutzversischerung, dann kannste immä vor Jerischt kla´en.“).

Viele Grüße
Loroth