Hallooo,
ein Autofahrer drängt einen Fahrradfahrer ab, der auf einem Fahrradfahrstreifen fährt. Der Fahrradfahrer stürzt. Der Fahrradfahrer ist total aufgebracht, springt sofort auf, weil der Autofahrer wegfahren möchte, und springt dem Autofahrer vors Auto, um ihn zu stoppen. Dabei schlägt der Fahrradfahrer auf die Motorhaube. Die Folge: zwei Beulen.
Für diese zwei Beulen wird dem Fahrradfahrer eine Straftat zur Last gelegt (Sachbeschädigung).
Nun möchte die Rechtsschutzversicherung des Fahrradfahrers diesem dafür keinen Versicherungsschutz gewähren:
„Versicherungsschutz besteht ohne Rücksicht auf den Ausgang des Strafverfahrens nicht beim Vorwurf von Straftaten, die nach dem Gesetz nur vorsätzlich begehbar sind, § 2 i) bb) der für diesen Vertrag maßgeblichen Rechtschutzbedingungen. Danach ist nur maßgeblich, welche Art von Straftat dem Versicherten zur Last gelegt wird. Es kommt also nicht darauf an, ob der Versicherte diese Straftat wirklich begangen hat. Auch wenn bereits das Ermittlungsverfahren eingestellt wird, besteht kein Versicherungsschutz.“
Haben die von der Versicherung Recht? Wenn ja, kann man dennoch irgendwie was tun, dass die einen Versicherungsschutz gewähren müssen? Vielleicht aus Kulanz?!
Wie steht es in diesem fiktiven Fall um Notwehr(exzess)? Der Fahrradfahrer hat ja nun einmal in Notwehr gehandelt, sonst wär der Autofahrer weggefahren.
Wenn die Versicherung kein Recht hat, mit welcher Begründung teilt man dies der Versicherung mit?
LG