Hallo, ich habe eine allgemeine Frage: Ich habe vor 4 Monaten eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen und habe leider duch die AGB`s nicht verstanden, wann diese Versicherung genau greift. Dieses scheint von Versicherung zu Versicherung ja unterschiedlich zu sein. In meinem Fall ist es so, dass ich vor ca. 2 Jahren beim Versorgungsamt einen Antrag auf Opferentschädigung OEG gestellt habe und nun vor einigen Tagen das Ergebnis bekommen habe. Ich möchte aber Wiederspruch einlegen und frage mich nun, ob meine Versicherung in diesem Fall greift. Hat jemand vielleicht Erfahrungen bezüglich sperrrfristen oder eben der Tatsache, dass mein Antrag vor 2 Jahren gestellt wurde, also vor meiner Rechtsschutzversicherung…
da so ziemlich jede RS anders ist (wie du selber auch richtigerweise festgestellt hast) und hier keiner deine RS und die AGBs dazu kennt, so kann dir hier keiner mit Sicherheit eine korrekte Antwort geben.
Ruf einfach bei deiner RS an und frag dort nach.
also als erstes: ich bin kein vollprofi in diesem bereich. ich bin auch der meinung, ruf die rechtsschutzschadenabteilung an.
zuerst solltest du prüfen, ob du den privat-rs mitversichert hast. ein reiner verkehrs-rs hilft dir hier nicht weiter.
des weiteren muß dein vr klären sch welcher schadentheorie dein vr reguliert. hier exestieren die schadenereignistheorie und die kausaltehorie. wenn dein vr erstere anwendet, hast du pech gehabt. nicht versicherter zeitraum.
3. wenn er nach kausaltheorie reguliert wird geprüft, ob du deine prämie gezahlt hast, du bist versicherte person, wartezeit abgelaufen und so weiter.
4. sollte dies gegeben sein hast du immer noch ein problem. dein fall zählt imho zur leistungsart sozialgerichts-rs. wie der nahme schon sagt er hilft dir vor gericht. bei einem einfachen widerspruch leider nicht.
in punkt 4 bin ich mir aber nicht ganz sicher.
deshalb sprich mit deinem vr. hast doch sicher eine nummer der rs-schadenabteilung bekommen. die helfen dir bestimmt sofort weiter
mfg
snake
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also als erstes: ich bin kein vollprofi in diesem bereich. ich
bin auch der meinung, ruf die rechtsschutzschadenabteilung an.
Dem stimme ich grundsätzlich zu. Ich würde lediglich ergänzend empfehlen, dass sich der Anwalt VOR Beginn seiner Tätigkeit(en) mit dem Versicherer in Verbindung setzt, denn so können Irrtümer vermieden und Deckungszusagen direkt erteilt werden.
zuerst solltest du prüfen, ob du den privat-rs mitversichert
hast. ein reiner verkehrs-rs hilft dir hier nicht weiter.
des weiteren muß dein vr klären sch welcher schadentheorie
dein vr reguliert. hier exestieren die schadenereignistheorie
und die kausaltehorie. wenn dein vr erstere anwendet, hast du
pech gehabt. nicht versicherter zeitraum.
Sorry, grundsätzlich andersrum. (will heißen: liegt die URSACHE für einen Schadenersatzanspruch VOR Vertragsbeginn greift die „Kausaltheorie“ nicht, die (Folge-)Ereignistheorie schon - vorausgesetzt es gibt ein Folgeereignis!!)
Und da das aus den gemachten Angaben nicht ersehen werden kann, greift wohl weder der eine noch der andere Versicherertyp (nach den gemachten Angabe liegen sowohl Ursache als auch Schadenereignis in der Vergangenheit). Ganz davon abgesehen, dass es eine Unterscheidung in Kausal- und Ereignisversicherer nur im Schadenersatz-RS gibt. Und ob der hier angesprochen wird, sollen wie gesagt die Damen und Herren Juristen klären.
wenn er nach kausaltheorie reguliert wird geprüft, ob du
deine prämie gezahlt hast, du bist versicherte person,
wartezeit abgelaufen und so weiter.
Nur der Klarheit halber: wird auch von Folge-Ereignis-Versicherern geprüft.
sollte dies gegeben sein hast du immer noch ein problem.
dein fall zählt imho zur leistungsart sozialgerichts-rs. wie
der nahme schon sagt er hilft dir vor gericht. bei einem
einfachen widerspruch leider nicht.
wie gesagt: Soll doch bitte der RA mit dem Versicherer klären, ob Schutz besteht.
in punkt 4 bin ich mir aber nicht ganz sicher.
deshalb sprich mit deinem vr. hast doch sicher eine nummer der
rs-schadenabteilung bekommen. die helfen dir bestimmt sofort
weiter
Ich erlaube mir die rein subjektive Bemerkung, dass ich es einerseits bedenklich finde, einen Antrag zu unterschreiben, dessen Bedingungen nicht verstanden sind und andererseits just nach Ablauf der allgemeinen Wartezeit der Widerspruch gegen einen negativen Bescheid eingelegt werden soll. Leider/Zum Glück sind auch hier brennende Häuser nicht mehr gegen Feuer versicherbar.
Ich erlaube mir die rein subjektive Bemerkung, dass ich es
einerseits bedenklich finde, einen Antrag zu unterschreiben,
dessen Bedingungen nicht verstanden sind und andererseits just
nach Ablauf der allgemeinen Wartezeit der Widerspruch gegen
einen negativen Bescheid eingelegt werden soll. Leider/Zum
Glück sind auch hier brennende Häuser nicht mehr gegen Feuer
versicherbar.
hallo, danke für deine antworten. ich werde mich nächste woche mit der verbraucherzentrale treffen, um das ganze zu klären. meine versicherung konnte mir keine zufriedenstellende Antwort geben, bzw neigen die natürlich dazu, das ganze abzulehnen.
die subjektive bemerkung kann ich zwar nachvollziehen, aber trifft in diesem fall nicht zu, da ich den Rechtsschutz nicht wegen dieser sache abgeschlossen habe.
Sorry, grundsätzlich andersrum. (will heißen: liegt die
URSACHE für einen Schadenersatzanspruch VOR Vertragsbeginn
greift die „Kausaltheorie“ nicht, die (Folge-)Ereignistheorie
schon - vorausgesetzt es gibt ein Folgeereignis!!)
Und da das aus den gemachten Angaben nicht ersehen werden
kann, greift wohl weder der eine noch der andere
Versicherertyp (nach den gemachten Angabe liegen sowohl
Ursache als auch Schadenereignis in der Vergangenheit). Ganz
davon abgesehen, dass es eine Unterscheidung in Kausal- und
Ereignisversicherer nur im Schadenersatz-RS gibt. Und ob der
hier angesprochen wird, sollen wie gesagt die Damen und Herren
Juristen klären.
Hast natürlich recht.
sry. bissl warm gestern gewesen ^^ und ich bin nicht mehr wirklich in der materie…
gruß snake