Rechtsschutzversicherung

Hallo und guten Tag zusammen.

Um die am Ende gestellten Fragen richtig beantworten zu können, muss vorab folgende Darstellung abgegeben werden:

Es besteht seit Jahren ein Rechtsschutzvertrag bei der Gesellschaft (A), der aktuelle mit einem noch nicht abgeschlossenen Vorfall belastet ist.
Der Versicherungsnehmer (VN) ist aber mit der Art der Arbeit dieser Gesellschaft nicht zufrieden und denkt über einen Versichererwechsel nach. Ungeachtet dessen ist dem VN aber klar, dass er auf „gerade den Deckungsschutz dieses Vorfalles“ nicht verzichten darf, denn es könnte noch Jahre dauern, bis das hierzu ein Ende in Sicht ist.

  1. Frage: Wenn nun der VN Gesellschaft (A) fristgerecht kündigt und bei der neuen Gesellschaft (B) übergangslos beginnt, also durch diesen lückenlosen Übertritt „keine“ Wartezeiten auftreten, welche Gesellschaft zahlt dann die laufenden Kosten des o.e. „offenen“ Rechtsstreites bis zu dessen Ende ?

  2. Frage: Kann/darf die Gesellschaft (A) dem VN kündigen, obwohl ein noch nicht abgeschlossener Vorgang offen steht ?

  3. Frage: Wenn ja, muss sie dann die laufenden Kosten des offenen Vorganges bis zu dessen Ende trotzdem weiterzahlen ?

Mit einem österlichen Gruß Helmut

Hallo Helmut -23994,

für ein Haus das bereits brennt wird keine Versicherung eine Wohngebäudeversicherung abschließen, ergo zahlt die derzeitige Versicherung auch nach einer rechtmäßigen Kündigung weiter.
Es gibt im Übrigen auch einen Ombudsmann in Berlin, die Tel. muss auf der Police stehen oder gegebenenfalls aushändigen lassen, der kostet nur den Anruf.

Mit freundlichen Grüßen

Helsinki

Hallo,

  1. Frage:

A

  1. Frage:

Ja, wenn sie schon ersatzpflichtig wurde. Allerdings gilt immer noch s.o.

  1. Frage:

Ja, s.o.

VG René