Hallo,
es geht um eine Rechtsschutzversicherung, um auch steuerrechtliche Dinge abzusichern. Bei einem Anbieter sind die Regeln „der eigentliche Streitfall darf erst eintreten, nachdem 3 Monate Versicherungsschutz bestand“ (logisch). Speziell beim Steuerrecht gibt es aber auch noch die Regel „während des gesamten Veranlagungszeitraums für den ein Streitfall eintritt, muß Versicherungsschutz bestanden haben“. Ist das üblich oder gibt es auch Anbieter, bei denen der Veranlagungszeitraum keine Rolle spielt- bei dem man also beispielsweise Versicherungsschutz für einen Streitfall erlangt, der in der Zukunft (2010, 2011) eintreten könnte aber den Veranlagungszeitraum 2009 betrifft?
Danke für Tipps!
Kein Kostenschutz für Rechtsfälle, in denen der maßgebliche Zeitpunkt der Streitursache innerhalb oder vor den ersten 3 Monate nach Versicherungsbeginn liegt. Ich glaube nicht das Versicherungen die Katze im Sack versichern 
hm, alles klar. ist bei steuern halt ein bisschen schwierig einfach den veranlagungszeitraum als „ursächlich“ zu definieren. wenn der termin einer konkrete maßnahme mit steuerauswirkung zugrunde liegen würde, wäre es nachvollziehbar. aber wenn jemand mitte des jahres eine rechtsschutz abschließt und ende des jahres (nach > 3 monaten) z.b. notariell irgendetwas mit steuerauswirkung beurkundet und darüber kommt es zum rechtsstreit- dann heisst es „nene- ist nicht abgedeckt“… gibt’s dagegen einen streit wegen eines pkw-unfall nach 3 monaten, ist es sehr wohl abgedeckt…
Vergleiche jetzt mal nicht dein Auto-unfall mit Steuerrecht 
Wenn dein Unfall nach den 3 Monaten Wartezeit eintritt liegt der Leistungspunkt bei der Versicherung ab Eintritt des Unfalles. Also das Ereigniss ist nach dem Vertragsbeginn eingetreten. Steuerrecht dagegen wird ganz anders behandelt als andere Leistungsarten. Weil ihr der Inhalt des Bescheides maßgeblich ist!
Wenn ich ab 06/2009 eine Rechtsschutzversicherung habe und 2010 kommt es zum Rechtsstreit (Steuerrecht) wegen einer Sache aus 2007 dann ist sowas nicht versichert/versicherbar. Weil der zu gewährte Steuerzeitraum in 2007 liegt!
„!„ist bei steuern halt ein bisschen schwierig einfach den veranlagungszeitraum als „ursächlich“ zu definieren. wenn der termin einer konkrete maßnahme mit steuerauswirkung zugrunde liegen würde, wäre es nachvollziehbar.“!“
–> wie gesagt, es besteht kein Rechtsschutz, wenn die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzung für die Angelegenheit zu Grunde liegende Steuer- oder Abgaben-festsetzung vor dem Versicherungsbeginn eingetreten sind oder eingetreten sein sollen.