Hallo Klaus,
Insolvenzverschleppung ist ein Straftatbestand nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 64 Abs. 1 GmbHG, der jedoch nur den Geschäftsführer einer GmbH betrifft. Bei andere Unetrnehmensformen, insbesondere bei denen, bei der eine natürliche Person haftet, gibt es in dem Sinne keine Insolvenzverschleppung. Ohne jetzt die genauen Umstände zu kennen, dürfte es Dir ggf. schwer fallen, zu entscheiden, ob Dein ehemaliger Arbeitgeber nicht bereits einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Über Anträge allein, erfährt man in öffentlichen Bekanntmachungen nämlich noch nichts. Veröffentlicht wird erst, wenn das Gericht im Antragsverfahren einen vorläufigen Insolvenzverwalter beauftragt hat.
Schau hier ggf. noch nach: www.insolvenzbekanntmachungen.de
Formelle Voraussetzung der Eröffnung ist der Antrag eines Berechtigten, dass ist auch jeder Gläubiger. Grundsätzlich kannst also auch Du einen Antrag stellen, da Dein ehemaliger Arbeitgeber Dir ja Geld schuldet.
Die Kosten für den Antrag kannst Du im späteren Insolvenzverfahren wiederum ebenfalls geltend machen.
Nun kommen wir aber zu der besonderen Schwierigkeit: Auch Dein Gehalt, dass Du noch zu erhalten hättest, würde in einem Insolvenzverfahren wie eine normale Forderung behandelt werden. In der Regel wird in einem Insolvenzverfahren eine 100% Ausschüttung der Forderungen nicht erfolgen, daher wird sich die Auszahlung bzw Erstattung Deiner Ansprüche und der Kosten erheblich vermindern. Sollte das Verfahren zudem mangels Masse abgewiesen werden, bekommst Du weder Deinen Anspruch noch die Kosten erstattet. Die bleibt nur die Vollstreckung gegen einen zahlungsunfähigen Schuldner und die Hoffnung, dass der mal bei Günther Jauch auf den Stuhl fällt…
Die Rechtsschutzversicherung wird Deine Kosten nur in den seltensten Fällen übernehmen. Frag da ggf. aber bitte noch einmal nach.
Es entstehen recht hohe Kosten. 600 EUR sind dort üblich, da nämlich ein Gutachter vom Gericht beauftragt wird. Die Kosten können sich mehrere Antragssteller teilen, leider weißt Du vorher nicht, ob Du nicht doch der Einzige bist. Es können auch höhere Kosten entstehen, wir zahlen in einigen Fällen auch um die 1000 EUR.
Bitte beachten und unterscheiden: Lohnansprüche für die letzten drei Monate vor Insolvenzeröffnung sind nach § 183 ff. SGB III Ansprüche auf Insolvenzgeld beim Arbeitgeber. Dein Arbeitgeber stellt einen entsprechenden Antrag auf Insolvenzausfallgeld.
Dies tut er jedoch nur für die Arbeitnehmer, die noch bei ihm beschäftigt sind. So wie ich die Sache verstehe, wurdest Du früher entlassen, ohne das Kündigungsgrund die Insolvenzeröffnung wäre ( denn die soll ja nach Deiner aussage noch nicht stattgefunden haben )