Rechtsschutzversicherung Kündigung rechtens?

Wann darf die Rechtschutzversicherung kündigen? Vertrag über 30 Jahre nach §8 ARB 1994. Es gibt einen Versicherungsfall aus 2010 der noch nicht abgeschlossen ist… Es handelt es sich hierbei um einen Schadensfall, der wohl bis zur Rente nicht abgeschlossen sein wird und es immer wieder erneut zu Klagen kommen wird. Muss die Rechtschutzversicherung hier immer wieder die Kosten für die Klagen zahlen? Ende 2020 wurde eine erneute Deckungszusage für den Fall aus 2010 eingereicht. Desweiteren gab es in 2018 zwei andere Schadensfälle im gleichen Jahr. Nun hat die Rechtschutzversicherung am 31.01.2022 zum 17.10.2022 gekündigt.
Der Text lautet: Wir haben Ihnen in der Vergangenheit Ihrer rechtlichen Interessen beiseite gestanden. Aufgrund der Schadenentwicklung sehen wir aber nach sorgältiger Abwägung aller Gesichtspunkte keine Möglichkeit den Vertrag fortzusetzen. Nach §8 ARB 1994 kann der Versicherer den Rechtschutzvertrag mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf der Vertragslaufzeit kündigen. Bis zum Vertragsende besteht bedingungsgemäß Versicherungsschutz.
Ist diese Kündigung rechtens ?

Wenn nicht irgendwo im Vertragstext eine Klausel versteckt ist, die das erlaubt, würde ich sagen: Nein.

Die versuchen es halt, vermutlich bist Du ihnen zu teuer.

Frag doch einfach beim Verbaucherschutz oder noch besser/teurer? einen Rechtsanwalt.

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Einen Versicherungsvertrag kann der Kunde, aber auch der Versicherer kündigen. Zumal es sich um eine ordentliche Kündigung zum Vertragsablauf handelt.
Inwieweit die Begründung rechtens ist, kann (und darf) nur ein Anwalt beantworten (Rechtsberatung).
Es sieht aber wohl so aus, dass der Versicherer mit der Schadensentwicklung nicht ganz einverstanden ist und eine sogenannte Sanierung durchführen möchte. Manchmal hilft es hier mit dem Versicherer oder Vermittler zu sprechen und eventuell eine höhere Selbstbeteiligung zu vereinbaren, oder den Beitrag nach oben anzupassen. Kommt aber auf den Einzelfall an, ob sich der Versicherer darauf einläßt.

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Wenn nicht irgendwo im Vertragstext eine Klausel versteckt ist,

Die entsprechende Klausel im Vertragstext ist der erwähnte §8 ARB 1994.

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Unter Einhaltung der Frist zum Vertragsende und wichtig- dazu ist keinerlei Begründung erforderlich.
Und wenn eine Begründung gegeben wird, dann muss sie dir nicht gefallen, sie kann sogar völlig falsch sein. Es ist reine Auslegungssache, einer wertet es so, der andere sieht es nicht ein.

Dieses Recht steht auch dir als Kunde zu.

Also, suche dir eine neue VS.

MfG
duck313

Das aber wird wahrscheinlich sehr teuer oder garnichts. Denn er muss den Vorversicherer und die Versicherungsfälle (meistens) der letzten 10 Jahre angeben. Bei dieser Geschichte ist es sehr fraglich, ob eine andere Gesellschaft da mitmacht.