Rechtsspruch gegen Baumfällen

Eigentümer von einem gegenüber liegenden Haus wollen
es durchsetzten das auf unseren Grundstück wo wir schon als Mieter 50 Jahre wohnen eine Lerche die ca 40 Meter hoch ist und ca 40 Jahre alt ist zu fällen.
Da die Lerche etwas nadelt im Winter und wir auch den Dreck weg machen.
Da Nadeln, auf die Garagen fallen aber von uns 2 mal im Jahr gesäubert wird.
Die Äste unterhalb sind bis zur einer höhe von ca 15 Metern entfernt worden. Nun ragen in einer Höhe über 15 Meter die Äste aber nur wenige ca 1,5 Meter in das Grundstück der anderen hinein über die Garagen.
Können die Anderen das Fordern das unsere Lerche gefällt wird ? Obwohl wir uns darum immer Gekümmert haben ?
Die anderen sind eine Hausgemeinschaft die seit ca 2-3 Jahren dort Wohnen.

Kann uns da jemand helfen?
Danke

Eigentümer von einem gegenüber liegenden Haus wollen

es durchsetzten das auf unseren Grundstück wo wir schon als
Mieter 50 Jahre wohnen eine Lerche die ca 40 Meter hoch ist
und ca 40 Jahre alt ist zu fällen.

Sie haben eine 40 Jahre alte und 40 Meter große Lerche im Garten???

Was sagt denn der Tierschutzverein dazu?

Im Ernst:

Wenn Sie Mieter sind, können Sie wohl nichts machen, da der Eigentümer der Verpflichtete aus dem Anspruch sein würde. Er muss sich dagegen wehren.

Das Entfernen von Bäumen auf einem Nachbargrundstück kann an sich nicht gefordert werden, sondern allein das Kappen von überhängenden Ästen, ggf. durchwachsenden Wurzeln (nur, wenn es garnicht anders geht und die Wurzeln nebenan alles zerstören, käme auch ein Fällen in Betracht).

Gruß
Dea

YMMD!

Was sagt denn der Tierschutzverein dazu?

:smile:

Lg,
M.

Hallo, und was sagt der Baumschutz zum Fällen der Lärche? Gruß

Abgesehen davon dass eine Lerche höchstens den Garten mit Federn verschandelt und nicht nadelt, auch wenn es sich um ein besonders grosses Exemplar handelt, ist dies wohl eher eine Streitigkeit zwischen dem Vermieter und dem Nachbarn.

Dem Mieter bliebe daher gar nichts anderes übrig als auf den Vermieter als ansprechpartner zu verweisen, egal ob er da 6 Monate oder 50 Jahre wohnt.
Da eine Lärche dieser Grösse einen entsprechenden Baumumfang aufweisen dürfte, müsste der VM klären ob er den Baum nach der jeweils geltenden kommunalen Baumschutzverordnung überhaut fällen dürfte. Die kann z.B. so aussehen http://www.augsburg.de/index.php?id=9684 ist aber eben je nach Ort anderslautend.

Die Nachbarn hingegen dürfen alles fordern… ob sie es gegenüber dem VM überhaupt durchsetzen können steht auf einem ganz anderen Blatt.

Gruss HighQ

Nachbar möchte den Nachbarsbaum fällen Baumfällung
Hi

Hallo, und was sagt der Baumschutz zum Fällen der Lärche?
Gruß

Ja, ein Baumschutzverein fehlt wohl noch in der Vereinsmeierei… :smile:

Ein Baum fällt
(etwaige Ähnlichkeit der Begriffe sind rein Zu-fällig- ;-D)

unter die Baumschutzverordung der Gemeinde, soweit vorhanden.

Weiterhin kommt das Artenschutzabkommen (bzw. Naturschutz) für das betreffende Land (hier wohl BRD) zur Anwendung.
Wenn also diese spezielle Lärchenart nicht unter (zB. Arten-)Schutz einzustufen wäre und es keine Baumschutzverordnung am Ort gibt, bzw. diese für diesen Baum nicht zutrifft, kann nur der Eigentümer den Baum innerhalb der gültigen Zeiten fällen (lassen, nicht jeder darf jede Baumgröße fällen!).

Ein Nachbar kann auf Beseitigung von Beeinträchtigung (BGB § 1004) durch diesen Baum auf sein Nachbargrundstück bei den Baumeigentümer (idR der Grundeigentümer auf dem der Baum steht) einwirken, wenn keine Duldung (s.o. zB. Artenschutz) zutrifft.

Eine Verjährung eines Einspruchs gegen den Baum tritt schon ein, wenn nicht innerhalb von x (in vielen Bundesländern 2) Jahren bei Anpflanzung Widerspruch vom betroffenen Nachbarn eingelegt wird (siehe dazu das Nachbarschaftsrecht des betr. Bundeslandes, falls vorhanden).

Wenn der Baum also so dicht an der Nachbarsgrenze steht, dass bei voller Entfaltung eine Beteinträchtigung zu erwarten ist, so könnte durch das Nichteinwenden (innerhalb der Verjährungsfrist) gegen díe Anpflanzung eine Zustimmung mit Duldung abgleitet werden.
Dies gilt nicht wenn unvorhergesehene Ereignisse (ZB. der Baum wächst plötzlich schief aufs Nachbargrundstück) eintreffen, die noch nicht verjährt sind.

Ein Neu-Nachbar (oder Nachfolge-Eigentümer) tritt die Rechtsfolge vom Voreigentümer an, auch die Verjährungfristen.

Ein Fällen wird da wohl nur in Frage kommen, wenn die „gültigen“ (ggf. beurteilten) Mängel nicht anders beseitigt werden können, bzw. der Baumeigentümer dies will und darf.

Aufgrund eines Rechtsfriedens kann im Richterrecht auch ein Kompromiss geurteilt werden. So kommt dann ein Rückschnitt der Beeinträchtigung (zb. Zweige, Stammableger oder Wurzeln) heraus. IdR ist mit diesem unschönen Baumkrüppel dann kaum einer zufrieden…

vlg MC

PS: Wer also eine Baum gefällt haben will, sollte vorher Recht studieren…

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Aufgrund eines Rechtsfriedens kann im Richterrecht auch ein
Kompromiss geurteilt werden.

Das wüsst ich aber…

… nennt sich das nicht ‚Vergleich‘?
Aber das ist mehr dein Wissensgebiet.

vnA

… nennt sich das nicht ‚Vergleich‘?

Genau das isses. Den kann der Richter aber nicht ausurteilen (insb. nicht aufgrund eines „Richterrechts“), sondern den müssen die Parteien schon selbst abschließen.

Die Aussage klang aber so, dass der Richter einfach einen Vergleich bestimmen könnte.

Gruß
Dea

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