Rechtsstreit über Ansprüche

Im Rechtsstreit vor dem Landgericht hat es wiederholt Falschaussagen gegeben. Wer weiß, wie ein Vestoß gegen $ 138 ZPO geahdet wird?

„Aussagen“ machen Zeugen. Zeugen können nicht gegen § 138 ZPO verstoßen, weil diese Vorschrift auf Zeugen nicht anwendbar ist. Verstöße gegen § 138 ZPO werden als solche ohnehin nicht bestraft.

Ein Zeuge, der falsch aussagt, riskiert eine Strafe nach §§ 153 ff. StGB. Sowohl Zeugen als Parteien können sich, wenn sie falsche Angaben machen, des vollendeten oder versuchten Betrugs (§ 263 StGB) schuldig machen. Das ist sehr häufig der Fall. Die Bereitschaft, vor Gericht zu lügen, ist einfach unfassbar groß.

Folgen, die unmittelbar an den Verstoß gegen § 138 ZPO anknüpfen, gibt es übrigens auch, aber nicht im Sinne einer Bestrafung. So kann etwa eine Erklärung mit Nichtwissen unbeachtlich sein, wenn die entsprechenden Voraussetzungen nicht vorliegen.