Hallo zusammen,
angenommen bei einer Online Auktion wurde ein Artikel via Sofortkauf vom Käufer erstanden. Hierdurch kam nach den AGBs der Auktionsplattform sowie nach dem BGB ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag zustande.
Nach dem Auktionsende wurde vom Käufer unter Vorspielung falscher Tatsachen (die Falschangaben wurden durch die Auktionsplattform bestätigt) der Kauf bez. die Zahlung verweigert.
Nach einigem Schriftwechsel wurde vom Käufer dessen Falschangeben eingestanden und die Erstattung der Auktionskosten angeboten.
Fragestellung:
Wird durch das Angebot der Auktionskostenerstattung die Verpflichtung des Käufers zur Annahme bzw. zur Bezahlung erstandenen Artikels aufgehoben?
Für den Fall, dass der Verkäufer auf den Rücktrittswunsch des Käufers eingehen würde, wäre der Verkäufer dann in der Lage neben den Auktionskosten auch seine persönlichen Zeitaufwendungen (für das erstellen der Auktion und den erforderlichen Schriftverkehr) geltend zu machen?
Danke