Rechtsverbindlichkeit einer Selbstauskunft?

Hallo!

Vor Abschluss eines Mietvertrages wird häufig eine Selbstauskunft vom Mietinteressenten verlangt.

Wie rechtsverbindlich ist diese?

Beispiel:
Max Meier will eine Wohnung mieten, hat beim aktuellen Vermieter Mietschulden in nicht unerheblicher Höhe (mehrere Monatsmieten), aber auf der Selbstauskunft das Kreuzchen bei „keine Mietschulden“ gesetzt. Ausserdem hat er vor wenigen Monaten eine Eidesstattliche Versicherung für ältere Mietschulden abgegeben, aber ebenfalls „keine EV in Mietsachen“ (oder wie das auch immer heisst) angekreuzt. Kann der MV aufgrund dieser augenscheinlich wohlwissentlich falschen Angaben seitens des Vermieters fristlos gekündigt werden?

Oder ist so eine Selbstaukunft nicht das Papier wert, auf dem sie steht, weil sie eben nicht rechtsverbindlich ist?

Gruss

Mutschy

Die falsche Selbstauskunft des Mieters berechtigt den Vermieter u. U. zu einer Anfechtung bzw. fristlosen Kündigung des Mietvertrages.

Weiterhin könnte das Verhalten des Mieters wegen Einmietbetrug strafbar sein.

Moin, Bitter Moon,

Die falsche Selbstauskunft des Mieters berechtigt den
Vermieter u. U. zu einer Anfechtung bzw. fristlosen Kündigung
des Mietvertrages.

gibt es dafür eine Rechtsgrundlage?

Weiterhin könnte das Verhalten des Mieters wegen Einmietbetrug
strafbar sein.

Das geht ja wohl erst, wenn er den neuen Vermieter betrogen hat. Die Absicht kann vielleicht unterstellt werden, ist aber nicht strafbar.

Gruß Ralf

Moin, Bitter Moon,

Die falsche Selbstauskunft des Mieters berechtigt den
Vermieter u. U. zu einer Anfechtung bzw. fristlosen Kündigung
des Mietvertrages.

gibt es dafür eine Rechtsgrundlage?

Ja, die gibt es: In der falschen Auskunft über die finanzielle Leistungsfähigkeit und über bestehende Mietschulden liegt ein Anfechtungsgrund nach § 119 II BGB, als auch gem. § 123 I 1. Var. BGB.

Früher wurde hier teilweise die Auffassung vertreten, dass eine Anfechtung auf Grund der spezielleren Regelungen des Mietvertragsrechts (Kündigung) nicht möglich sein soll. Momentan gibt es aber in der Rechtsprechung und in der Literatur die starke Tendenz die Anfechtung im Mietrecht auch für den Vermieter zuzulassen. Argument: auch der Mieter kann den Mietvertrag wegen einer Täuschung des Vermieters anfechten.

Weiterhin könnte das Verhalten des Mieters wegen Einmietbetrug
strafbar sein.

Das geht ja wohl erst, wenn er den neuen Vermieter betrogen
hat. Die Absicht kann vielleicht unterstellt werden, ist aber
nicht strafbar.

Daher auch die Formulierung „könnte“.

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