angenommen, eine Person XY hat per eMail bzw. Fax eine Klärungsantwort bzw. ein ausgefülltes Formular an ein Amt gesandt (auf dem Brief des Amtes standen die Kontakt-Nummern/Adresse groß drauf), hat aber jetzt eine Mahnung mit Gebührenberechnung erhalten, so als hätte XY gar nicht reagiert.
Zwar ist beim Fax ein Versandprotokoll vorhanden, aber wie stets bei einer eMail? Da kann man die angeforderte Übermittlungsbestätigung als Adressat einfach ablehnen - und der XY hat jetzt das Nachsehen?
Was ist rechtsverbindlich? Oder hat nur der postalisch zugestellt Brief Rechtsverbindlichkeit?
wenn eine behörde ihre email-adresse auf den briefpapieren veröffentlicht, kann man daraus schließen, dass sie den sogen. „zugang eröffnet“ hat. die behörde erklärt sich konkludent für einen email-kontakt einverstanden und muss auch emails verarbeiten.
im übrigen ist es andersherum nicht, der bürger muss ausdrücklich sagen, er will auch emails erhalten.
problematisch wird es bei bestimmten formerfordernissen, auf schreiben vieler behörden steht deswegen zusätzlich ein „disclaimer“ dass die email-adresse nicht für xyz zu nutzen ist.
aber wie auch beim fax-protokoll, der ausgangskorb ist nicht der beweis des zugangs der mitteilung in der behörde.
mfg vom
showbee
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Hey, bis du da sicher? Wenn ja, was ist denn die Grundlage für
diesen Gedanken?
ciao levay,
jep. da bin ich mir sicher, war ein problem in einer hausarbeit. mit dem 3. VwVfGÄndG wurde § 3a ins Bundes-VwVfG eingeführt. in der gesetzesbegründung dazu ist das genau ausgeführt. auch in der NJW und in JuS waren einige beiträge im jahr 2002 zum thema. genaue fundstellen habe ich gerade nicht parat.