Halli hallo,
gleich noch ne kurze Frage:
wie ist die rechtsverbindlichkeit von Protokollen einzuschätzen.
Konkret:
Ortsbesichtigung zwei bauherren, ihre anwälte und bauaufsicht.
ergebnis: festlegungsprotokoll (bauabnahme wieder mit ALLEN beteiligten - damit probleme VON ALLEN GLEICH geäußert werden können)
Aber: bauaufsicht hat nicht alle geladen. nur EINEN bauherrn und seinen anwalt - sprich: entgegen den festlegungen des protokolls.
nun die Frage: hat die bauabnahme durch die bauaufsicht TROTZDEM Rechtsverbindlichkeit?
Vielen Dank
und viele Grüße
Veronika
Die Fragen sind doch,
- was in dem Protokoll steht und wer dies veranlassen muss.
- gibt das Bauaufsicht die Gebrauchstauglichkeit nicht frei und damit auch keine Inbetriebnahme des Gebäudes
- Braucht die Bauaufsicht nicht einladen sondern stellt fest und dann gibt es ein „nettes“ Schreiben an den Bauherrn.
Also wenn überzogene Forderungen sind, dann gehe in Widerspruch, ansonsten beseitige die Mängel
Christian
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Danke schonmal,
da werd ich noch etwas konkreter:
gemeinsamer termin wo festgelegt wurde was A bis zur gebrauchstauglichkeit noch verändern muss.
erst dann gibt B als nachbar seine Unterschrift für ne andere sache.
Gebrauchstauglichkeit sollte von bauaufsicht geprüft werden.
gegnerischer anwalt B wollte bei abnahme dabei sein.
bauaufsicht hat abnahme gemacht, jedoch vergessen den anwalt B einzuladen.
abnahme bei A erfolgreich. alles tipp topp.
Anwalt B sagt: nö, unterschrift gibt es nicht. schließlich war die Abnahme nicht gemäß protokoll auch wenn die bauaufsicht nichts zu bemängeln hat, vielleicht hätten wir…
also, ist so ein protokoll wie vertarg zu sehen? mit Willenserklärungen und so?
oder ist das nur unverbindlicher „fahrplan“?
Veronika
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Danke schonmal,
da werd ich noch etwas konkreter:
gemeinsamer termin wo festgelegt wurde was A bis zur
gebrauchstauglichkeit noch verändern muss.
erst dann gibt B als nachbar seine Unterschrift für ne andere
sache.
Gebrauchstauglichkeit sollte von bauaufsicht geprüft werden.
gegnerischer anwalt B wollte bei abnahme dabei sein.
bauaufsicht hat abnahme gemacht, jedoch vergessen den anwalt B
einzuladen.
abnahme bei A erfolgreich. alles tipp topp.
Anwalt B sagt: nö, unterschrift gibt es nicht. schließlich war
die Abnahme nicht gemäß protokoll auch wenn die bauaufsicht
nichts zu bemängeln hat, vielleicht hätten wir…
also, ist so ein protokoll wie vertarg zu sehen? mit
Willenserklärungen und so?
oder ist das nur unverbindlicher „fahrplan“?
Veronika
Das ist nicht das Problem der Bauaufsicht sondern zwischen A und B. Da würde ich mich als Bauaufsicht auch schön raushalten.
Gruss Christian
das ist nicht das problem der bauaufsicht?
ach, das ist ja interessant.
wie man vielleicht (vielleicht auch nicht) gemerkt hat - ich schreib aus der sicht der bauaufsicht.
wollte nur wissen ob ich als sachbearbeiter verpflichtet bin mich an protokolle zu halten.
war natürlich ein versehen - hab mich auch entschuldigt. aber RA’in ist „ziemlich bissig“
deshalb wird überlegt ob auf ihre forderung die abnahme für nichtig zu erklären und erneut durchzuführen überhaupt eingegangen wird / werden muss.
muss?
muss nicht?
Veronika
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das ist nicht das problem der bauaufsicht?
ach, das ist ja interessant.
wie man vielleicht (vielleicht auch nicht) gemerkt hat - ich
schreib aus der sicht der bauaufsicht.
wollte nur wissen ob ich als sachbearbeiter verpflichtet bin
mich an protokolle zu halten.
war natürlich ein versehen - hab mich auch entschuldigt. aber
RA’in ist „ziemlich bissig“
deshalb wird überlegt ob auf ihre forderung die abnahme für
nichtig zu erklären und erneut durchzuführen überhaupt
eingegangen wird / werden muss.
muss?
muss nicht?
Veronika
Hallo Veronika,
Wenn man komplexe Angelegeheiten fragmentweise darstellt, dann bekommt man auch nur „schlechte“ Antworten.
Nimm die Unterlagen und ab zum Rechtsamt.
Christian