Hi Jürgen.
Ich bitte um Ratschläge zu folgendem Fall :
Meine Mutter ( jetzt 90 Jahre ) hat 1966 (!!) einen
Mietvertrag abgeschlossen .
Der damalige Verwalter hat – wohl irrtümlich – den falschen
Paragraphen des Mietvertrag – Vordrucks , nämlich den
" für Mietverträge von bestimmter Dauer " ausgefüllt .
So steht jetzt da :
" Der Abschluss des Mietvertrages erfolgt auf 5 Jahre .
Das Mietverhältnis beginnt mit dem 1. April 1966 und endet
am 31. März 1971 .
Auf § 568 BGB können sich die Vertragspartner nicht berufen
.
Das Mietverhältnis gilt mit Ablauf der Kündigungsfrist bzw.
der vereinbarten
Vertragsdauer als beendet ".
Dazu folgende Fragen :
- Hat meine Mutter überhaupt einen gültigen Mietvertrag ,
da der 31. März 1971
schon längst unbeanstandet verstrichen ist ,
die " Stillschweigende Verlängerung des
Mietverhältnisses " ( § 568 BGB )
aber lt. Mietvertrag ausgeschlossen sein sollte ???.
Selbstverständlich hat Deine Mutter ein Vertragsverhältnis. Durch die Fortsetzung ist ein unbefristetes Vertragsverhältnis entstanden. Ich empfehle deshalb bei der Kündigung folgenden Satz
" Das bestehende Nutzungsverhältnis für die Mietwohnung ( Strasse, Etage) wird zum 31.08.2003 beendet. Hilfsweise wird gleichzeitig - soweit Differenzen in der Auslegung bestehen - ob es sich um ein Nutzungsverhältnis handelt - das Mietverhältnis zum 31.08.2003 gekündigt. Ich verweise ausdrücklich auf den Mietvertrag und den Hinweis, dass nach § 568 BGB die Fortsetzung des Mietverhältnisses ausdrücklich nicht akzeptiert wurde. Insoweit ist der Mietvertrag beendet und ein Folgevertrag wurde nicht geschlossen. Die Übernahme des ursprünglichen Vertrages für das unbefristete Mietverhältnis wurde weder schriftlich noch mündlich vereinbart. Insoweit gilt ohne Ausnahme im Besteitensfall eines Nutzungsverhältnisses - das BGB und seine heutigen Vorschriften. Hingewiesen wird auch, dass die bisherigen Nebenkostenzahlungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gezahlt wurden. Mfg…
- Welches Rechtsverhältnis liegt vor ( Kein Mietverhältnis
oder Mietverhältnis nach altem / neuem Recht ) ???
Hier ist ( wenn ein Nutzungsrecht bestritten wird) das Mietrecht vom 01.09.2001 anzuwenden. Durch , insbesondere die fehlerhafte Ausfertigung, kann nicht Bezug auf die verlängerte Kündigungsfrist nach Altverträgen - soweit sie nicht ohnehin den gesetzlichen Text enthalten - genommen werden.
3 . Welche Kündigungsfrist hat meine Mutter jetzt einzuhalten
drei Monate, zu kündigen bis spätestens 3. Werktag im Monat auf das übernächste Monatsende.
Achtung, wird das Nutzungsverhältnis - mangels Vertrag und mangels - was hier erforderlich gewesen wäre nach Ablauf der Befristung - der Räumungsklage in dieser Form anerkannt, besteht einerseits - wenn die Räume gekündigt sind, aber Ersatzwohnraum konnte nicht gefunden werden - kein Anspruch auf verlängerte Räumungsfristen oder gar Räumungsschutz. Auf der anderen Seite muss der Mieter keine Schönheitsreparatruren erfüllen.
Gruss Günter