Rechtswiedrige Neubauten aufgrund falscher Straße

Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zu folgendem Fall:

  • Neubaugebiet in bayrischer Gemeinde
  • rechtsgültiger Bebauungsplan legt OK des natürlichen Geländes als Höhenreferenz fest
  • In Bauantrag des Nachbarn wurde eine Befreeiung von Höhenreferenz weder beantragt noch erteilt
  • Zusätzliche Höhenreferenz zur anliegenden OK Straße „RDB“ von unterer Baubehörde als Auflage erlassen
  • Straße RDB wird ebenfalls neu angelegt und ist zu Baubeginn noch nicht fertig. Inzwischen ist die Asphaltdecke vorhanden
  • Höhenlage des Neubaus überschreitet sowohl die max. Höhe aus OK Gelände (90cm) als auch von OK Straße (20 cm)
  • Verletzung der Baugenehmigung bei Unterer Baubehörde und Gemeinde angezeigt, als Kellerdecke des nachbarlichen Neubaus fertig war und um Baustopp gebeten.
  • Neubau wird fortgeführt und hat inzwischen das Dachgeschoss erreicht.
  • Untere Baubehörde und Gemeinde stellen fest, dass die Straße „RDB“ falsch gebaut wurde und deutlich höher als geplant liegt.
  • Baustopp für alle an RDB liegenden Neubauten erteilt.

Welche Möglichkeiten hat der Nachbar, um darauf hinzuwirken, dass der benachbarte Neubau sich an Höhenreferenz des Bebauungsplans ausrichten muss? Alternativ weiteren Möglichkeiten hat der Nachbar die sich aus dem rechtswidrigen Neu ergebenden Nachteile, wie Gestaltung der Grundstücksgrenze mit einem Höhenunterschied von 1m, Problemen mit Oberflächenwasser, Beschattung, Einsicht in Grundstück, zu minimieren?

Danke für Eure Ideen und Anregungen!
Gruß Chris Eid

Wenn die Straße falsch gebaut wurde, hört sich das nach einer Ausrede an. Wie falsch gebaut?
Verstß gegen das Übermaßgebot - mit kanonen auf Spatzen schieße. Auch der Bestandsschutz ist berührt. Der Bürger darf auf eine getroffene Entscheidung vertrauen!

Welche Möglichkeiten hat der Nachbar, um darauf hinzuwirken,
dass der benachbarte Neubau sich an Höhenreferenz des
Bebauungsplans ausrichten muss? Alternativ weiteren
Möglichkeiten hat der Nachbar die sich aus dem rechtswidrigen
Neu ergebenden Nachteile, wie Gestaltung der Grundstücksgrenze
mit einem Höhenunterschied von 1m, Problemen mit
Oberflächenwasser, Beschattung, Einsicht in Grundstück, zu
minimieren?

Hallo,
Wenn eine genehmigungspflichtige Baumassnahme von dem genehmigten Plan abweicht, so ist ein Widerspruch zunächst bei der zuständigen Baubehörde einzulegen.
mfg
Eberhard Noller

Hallo !
Abkürzungen und stenographischer Sprachstiel machen mir eine Beurteilung nicht möglich, bedaure !
Gruß
hokl

Hallo Herr Chris, das hört sich alles nicht gut an. Aber sie können davon ausgehen das die Gemeinde am besseren Ende sitzt-Abwarten und Tee Trinken und den Bebauungsplan einsehen. MfG HPW

Hallo,
so wie ich es verstanden habe, hat der Nachbar sich bei seinem Bau am Höhenniveau der Strasse orientiert, welche zu hoch gebaut wurde. Wenn das so ist, liegt der Ursprung in der Fehlerkette wohl beim Träger der Strassenbaulast. Da kann ich leider keine große Hilfe sein, da Baurecht nicht mein Fach ist. Aber offensichtlich hat die Kommune den Fehler erkannt und einen vorläufigen Baustopp erlassen bis zur Klärung.
Mein Rat wäre, es mit einem persönlichen Gespräch im Bauamt zu versuchen. Das ist immer besser als gleich „mit der Kavallerie“ zu attackieren. Kein Bauamtsleiter wird sich einem sachlichen Gespräch verweigern.Erst wenn das kein Ergebnis bringt, dann einen Fachanwalt für Bau- und/oder Verwaltungsrecht zu Rate ziehen.

ich habe eine Frage zu folgendem Fall:

  • Neubaugebiet in bayrischer Gemeinde
  • rechtsgültiger Bebauungsplan legt OK des natürlichen
    Geländes als Höhenreferenz fest
  • In Bauantrag des Nachbarn wurde eine Befreeiung von
    Höhenreferenz weder beantragt noch erteilt
  • Zusätzliche Höhenreferenz zur anliegenden OK Straße „RDB“
    von unterer Baubehörde als Auflage erlassen
  • Straße RDB wird ebenfalls neu angelegt und ist zu Baubeginn
    noch nicht fertig. Inzwischen ist die Asphaltdecke vorhanden
  • Höhenlage des Neubaus überschreitet sowohl die max. Höhe aus
    OK Gelände (90cm) als auch von OK Straße (20 cm)
  • Verletzung der Baugenehmigung bei Unterer Baubehörde und
    Gemeinde angezeigt, als Kellerdecke des nachbarlichen Neubaus
    fertig war und um Baustopp gebeten.
  • Neubau wird fortgeführt und hat inzwischen das Dachgeschoss
    erreicht.
  • Untere Baubehörde und Gemeinde stellen fest, dass die Straße
    „RDB“ falsch gebaut wurde und deutlich höher als geplant
    liegt.
  • Baustopp für alle an RDB liegenden Neubauten erteilt.

Welche Möglichkeiten hat der Nachbar, um darauf hinzuwirken,
dass der benachbarte Neubau sich an Höhenreferenz des
Bebauungsplans ausrichten muss? Alternativ weiteren
Möglichkeiten hat der Nachbar die sich aus dem rechtswidrigen
Neu ergebenden Nachteile, wie Gestaltung der Grundstücksgrenze
mit einem Höhenunterschied von 1m, Problemen mit
Oberflächenwasser, Beschattung, Einsicht in Grundstück, zu
minimieren?

Hallo,

da gibt es Rechtsbüros mit effektive Methoden.

Mangelnde Sachbearbeitung oder Ermessen in der Amtsverwaltung während Genehmigungsverfahren sind teilweise Resultate der Gemeindestruktur im Namen aller Bürger.

Der Bürger ist verpflichtet zur Mitwirkung vor Beginn der Bauarbeiten und Interessenvertreter besitzen Möglichkeiten schon im Vorfeld Konflikte zu vermeiden durch Hinweise.

Liegen seit Beginn ständige Hinweise auf Fehlentwicklung vor lohnt sich eine Klage bis ins EU Recht. Gerichte lehnen Verfahren ab solange solange kein böser Wille nachweisbar ist, sondern nur Formfehler mit dem Recht auf Korrektur.

Der Staat ist verpflichtet den kürzesten Weg zu gehen und verzichtete auf den Antrag zur Befreiung von niedrigen Regeln.

Damit braucht der Nachbar starke Argumente, welche eine Beeinträchtigung belegen für die Allgemeinheit als Gegengewicht der Genehmigung im Namen der Allgemeinheit.

Beide Seiten sind unfähig für ein friedliches Leben. Mangel an soziale Kompetenz bedroht das Allgemeinwohl und sollte in Zukunft ein Faktor sein für sämtliche Genehmigungen.

Hallo Fragensteller,

In dem Fall würde ich erstmal eine „Untätigkeitsklage“ gegen die untere Bauaufsicht der Stadt/ Gemeinde stellen!
Wenn keine Befreiung von den B-Plan höhen erteilt worden ist und die festgestezten Höhen überschritten sind, dann muss die Bauaufsicht tätig werden, weil de fakto die vorhendene Baugenehmigung nicht mehr gültig ist!
In sofern handelt es sich um einen „Schwarzbau“ ( illegaler Bau ohne Baugen. )
Dies ist vonmehreren Verwaltungsgerichten ( in NRW jedenfalls ) so bestätigt worden.
Das „stillhalten“ der Bauaufsicht schafft praktisch vollendete Tatsachen, denn es kann nachher niemand mehr hingehen und das dann fertige Haus abreissen lassen… ( Was offensichtlich von Seiten der Stadt aber auch nicht gewollt ist )

Zum 2. stellt sich die Frage, ob der B-Plan überhaupt noch rechtskräftig ist, buw bei einer Klage dagegen bleiben würde!?
Denn wenn weder die festgesetzten Bauhöhen der Gebäude eingehalten werden, noch die Höhen für Straßen etc…
dann könnte man ( Verwaltungsrichter auch ) zu dem Schluß kommen, das der Plan das Papier nicht wert ist, auf dem er geschrieben steht.

Mit der bayrschen LBAU O kenne ich mich nicht aus, daher wäre es möglich das es dort anderweitige Regelungen gibt.

Ich hoffe Ihnen aber doch ein paar Anhaltspunkte genannt zu haben.

mfg U. F.

Hallo,
es tut mir leid, aber ich kann hier leider nicht weiterhelfen.

Guten Tag,

das ist wohl eindeutig eine Angelegenheit von

  • Einspruch zur Niederschrift bei der BauBehörde
  • Rechtsanwalt!!
  • Verwaltungsgericht

Mit freundlichem Gruss
Eckart Schwengberg

Hallo Chris Eid,
dies wird ein interessanter aber auch kostspieliger Fall allerdings nicht fuer Dich ,sondern fuer den „Verantwortlichen Bauleiter“ der Tiefbaufirma und den
Bauinspektor des staetischen Tiefbauamtes (altern. Kreisbauamt) und den „verantwortlichen Bauleiter“ des
Nachbarn.Meiner Meinung nach haben alle 3 grobfahrlaessich ihre gegenueber dem Bundesbaugesetz
eingegangenen Verpflichtungen verletzt.Die Einhaltung der im Bebauungsplan festgesetzten Parameter ist deren primaere Aufgabe.Der genehmigte Bebauungsplan,wurde gerade deswegen aufgestellt(unter Beteiligung vieler amtlicher Stellen)um ein Chaos zu verhindern,in dem jeder baut wie er gerade lustig ist.Genau der Fall ist eingetreten.Die Gemeinde und Untere Baubehoerde haben
richtig gehandelt und in einem solch eklatanten Fall Baustopp erlassen mit wahscheinlich dem Ergebnis des Rueckbaus der Strasse und eventuell auch Neuverlegung des Abwasserkanals.!!!(in diesem Punkt aufpassen, sonst
kann fuer jeden Anlieger eine Hebeanlage faellig werden mit den laufenden Kosten fuer Wartung, Strom , Unsicherheiten bei Stromausfall fuer Jahrzehnte)
MeinTipp: Wenn Deine Planung fuer den Neubau nach den Festlegungen des B-Planes fertig ist ,dann zaehlt das Datum fuer spaetere Regressansprueche wegen unverschuldeter Verzoegerung.
MFG, Dipl.Ing.FH. W.Plasa Architekt

Hallo Chris,

sorry, habe leider keine Lösung zu deinem Fall parat.

Gruß Dirk

Hier ist meiner Meinung nach eindeutig die „Baubehörde“ in der Pflicht, denn diese muß ja die Baugenehmigung erteilt haben, ohne die ja ein Bau gar nicht begonnen werden darf. Hier muß eine Einigung erzielt werden. Falls das nicht möglich ist --> Klage beim VWG einreichen. Dort wird die Zulassung der Klage geprüft und die Kosten sind selbst bei einer Niederlage erschwinglich.

Gruß Bernst