Red Bull Cola

Hallo Experten,

Red Bull Cola enthält Extrakt aus dem Cocablatt.

Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass somit auch Kokain darin enthalten ist, oder doch?

Gibt es da Grenzwerte?

Weiß einer mehr?

Gruß,

Hallo,
das Cocablatt ist Teil der Pflanze Erythroxylum coca. Diese ist in Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) gelistet, die verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel im Sinne des BtMG enthält:

Erythroxylum coca (Pflanzen und Pflanzenteile der zur Art Erythroxylum coca -einschließlich der Varietäten bolivianum, spruceanum und novogranatense-gehörenden Pflanzen)

Grundsätzlich handelt es sich also bei Teilen der Cocapflanze um ein (verbotenes) Betäubungsmittel im Sinne des BtMG, das unter bestimmten Voraussetzungen gehandelt werden darf. Wie Du richtig vermutest, gibt es für den Konsum in Bezug auf die Dosierung eine Ausnahmeregelung. Dazu enthält die Anlage II BtMG folgende Anmerkung:

ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 2,5 vom Hundert […] enthalten.

Der Grenzwert in Zubereitungen (und Red Bull ist eine solche) liegt also bei einem Anteil von 2,5 % - wobei bei den Inhaltsangaben von Red Bull natürlich zu beachten ist, dass dort der Anteil eines ‚Extraktes‘ angegeben wird, nicht direkt der Anteil der Cocapflanze.

Auch ohne zu wissen, wie konzentriert denn nun dieser Extrakt ist, kann man wohl davon ausgehen, dass die 2,5%-Grenze bei weitem nicht erreicht wird.

Freundliche Grüße,
Ralf

Hi,

danke für die Antwort.

2,5% - wow das ist viel - das wären bei 250 ml immerhin 6,25 ml Wirkstoff (bzw. 6,25 g = 6250 mg !!!) oder gilt da die 100 mg Obergrenze?

Bei Coca Cola lag der Gehalt an Kokain ja bei ca. 8,45 mg, also weit unterhalb der zulässigen Werte und wurde dennoch verboten…

Gruß,

Hi,

2,5% - wow das ist viel -

2,5% Ausgangsmaterial - deswegen mein ausdrücklicher Hinweis auf ‚Extrakt‘. Vom Ausgangsmaterial dürfen also in einer 250ml - Dose maximal 6,25 ml stecken. Oder - wenn man der Einfachheit halber für die Zubereitung dasselbe Gewicht wie für Wasser ansetzt (Red Bull Cola ist sicher deutlich schwerer, in der Dose sind über 10g Zucker) 6,25g getrocknete Cocablätter.

Getrocknete Cocablätter enthalten zwischen 0,5% und 1,3% Alkaloide, davon macht wiederum Kokain etwa 75% aus. Macht also 0,06g oder 60mg in der 250ml-Dose oder 240mg/l. Coca Cola hatte bis 1906 ca. 250mg/l (Wikipedia verweist auf diese Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Kokain#cite_note-9), lag also leicht über dem, was das BtMG maximal erlaubt.

Das ist, wie schon erwähnt, das, was maximal erlaubt wäre. Ich gehe davon aus, dass die tatsächlichen Mengen weit darunter liegen - allein schon um dem Risiko eines Verbots zu entgehen (die Anlagen zum BtMG werden häufig angepasst).

Freundliche Grüße,
Ralf

Hi,

2,5% - wow das ist viel -

2,5% Ausgangsmaterial - deswegen mein
ausdrücklicher Hinweis auf ‚Extrakt‘.

Woher nimmst Du jetzt, dass sich das auf das Ausgangsmaterial bezieht? In der Anlage III heißt es doch nur:

„ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 100 mg Codein, berechnet als Base, enthalten.“

Weiter heißt es :

§ 2 Sonstige Begriffe
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Stoff: eine Pflanze, ein Pflanzenteil oder ein Pflanzenbestandteil in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand sowie eine chemische Verbindung und deren Ester, Ether, Isomere, Molekülverbindungen und Salze – roh oder gereinigt – sowie deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen;

Ich bin sicher, dass 2,5 % reines Kokain nicht stimmen kann (abgesehen mal davon dass eine Prozentangabe ohnehin Unfug ist) und Deine Aussage klingt mir plausibel. Ich will nur meinen Denkfehler finden.

Gruß,

Hallo

Woher nimmst Du jetzt, dass sich das auf das Ausgangsmaterial
bezieht? In der Anlage III heißt es doch nur:

„ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
der Anlagen I bis III bis zu 2,5 vom Hundert oder je
abgeteilte Form bis zu 100 mg Codein, berechnet als Base,
enthalten.“

das, was Du zitierst, ist die Ausnahmeregelung zu den unmittelbar zuvor gelisteten Stoffen Ecgonin, Ethchlorvynol, Ethinamat, Ethylmorphin und eben dem hier in Frage kommenden

Erythroxylum coca (Pflanzen und Pflanzenteile der zur Art
Erythroxylum coca -einschließlich der Varietäten bolivianum,
spruceanum und novogranatense-gehörenden Pflanzen)

In der Ausnahmeregelung steht übrigens nicht Codein (= Methylmorphin), sondern das zuvor aufgeführte Ethylmorphin („oder je abgeteilte Form bis zu 100 mg Ethylmorphin, berechnet als Base“). Da uns dies hier nicht zu interessieren braucht, hatte ich es bei meinem ersten Zitat ausgelassen.

In der Anlage II BtMG steht also nicht Kokain und auch nicht Cocablätterextrakt, sondern eindeutig „Pflanzen und Pflanzenteile“ vom Cocastrauch.

Freundliche Grüße,
Ralf

Hi

Das ist ja so gemein - nach Webrecherche habe ich tatsächlich festgestellt: auf dem schweizer Markt gibt es das Red Bull Cola nur ohne Koka!!! ich muss da wohl mal eine kleine Einkaufstour nach Deutschland machen…

Viele Grüsse, sama

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi,

jetzt verstehe ich. Ich war bei Anlage III „verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel“.

Dort gibt es ja auch Cocain, bezieht sich allerdings - wie ich jetzt feststelle - auf verschreibungsfähige Zusammensetzungen.

Gruß,

Hallo,

also Cocablatt hin oder her… ich finde das Zeug schmeckt nicht so lecker.

Wir habens auch mal mit mischen versucht, also mit Alkohohl. Einen Cuba Libre mit RedBull-Cola kann man schon trinken, aber ein Hochgenuss ist es auch nicht…

Ich perönlich hatte mir von dem Getränk einfach auch viel mehr erwartet und bin jetzt etwas enttäuscht.

Ahja - o.k., habe glatt übersehen, dass du ‚Anlage III‘ statt ‚II‘ geschrieben hattest. Da lag der falsche Hase im Pfeffer.

Gruß,
Ralf