Ist jemand über eine Steuergesetz informiert, welches besagt, dass nur ein reduziertes Kilometergeld von 0,15€ (statt 0,30€) aufgrund von „Einsatzwechseltätigkeiten“ steuerlich geltend gemacht werden kann?
Dieser Sachverhalt ist mir völlig neu, daher würde ich gerne dazu einige zusätzliche Informationen einholen. Wann spricht man von Einsatzwechseltätigkeiten und warum streicht der Staat 50% der 0,30€? Selbst wenn jemand viel unterwegs ist, reduziert sich doch die Instandhaltung des Fahrzeugs nicht um 50%.
Bin für jede Info dankbar.
Gruss,
contigo
Hallo Contigo,
Ist jemand über eine Steuergesetz informiert, welches besagt,
dass nur ein reduziertes Kilometergeld von 0,15€ (statt 0,30€)
aufgrund von „Einsatzwechseltätigkeiten“ steuerlich geltend
gemacht werden kann?
Das ist Quatsch, ein solches Gesetz gibt es nicht und mir ist nicht bekannt, das sowas demnächst eingeführt werden soll
Dieser Sachverhalt ist mir völlig neu, daher würde ich gerne
dazu einige zusätzliche Informationen einholen. Wann spricht
man von Einsatzwechseltätigkeiten und warum streicht der Staat
50% der 0,30€? Selbst wenn jemand viel unterwegs ist,
reduziert sich doch die Instandhaltung des Fahrzeugs nicht um
50%.
Er reduzuiert sie nicht auf 0,15 ct.
Einsatzwechseltätigkeit liegt bei AN vor, die bei ihrer individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt werden (z.B. Maurer). Bei der Einsatzwechseltätigkeit ist jedoch zu beachten, das Reisekosten als Fahrtkosten nur angesetzt werden können, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle > 30 KM beträgt. Ansonsten bleibt es bei der normalen Entfernungspauschale (also einfacher Weg)
Gruß
Michael
Hi !
Selbst wenn jemand viel unterwegs ist,
Ich glaub dieser Satzteil in dem Posting ist wohl das entscheidende.
DENN: Fahrtkosten dürfen vom Grundsatz her nur mit den tatsächlichen Kosten angesetzt werden (also eigentlich müßte jeder Steuerpflichtige sämtliche Belege für Kraftstoff, Öl, Scheibenklar, Vericherung, Steuer, Reparatur,… beim Finanzamt einreichen). Um allerdings den Beamten ein wenig die Arbeit zuerleichtern, wurde durch den Gesetzgeber die Entfernungspauschale eingeführt. Die meisten Steuerpflichtigen sind damit auch ziemlich gur bedient.
ABER: Der Bundesfinanzhof hatte schon vor Jahren entschieden, dass die Entferungspauschale ab einer jährlichen Fahrleistung von etwa 40.000 km zu einer „offensichtlich unzutreffenden Besteuerung“ führt. Die Auswirkung dieses Urteils: Entweder man setzt verringerte Pauschalen an (wie hier z.B. 50%; sollte aber mit dem jeweiligen Veranlagungsbeamten abgestimmt sein und Verhandlungsspielraum ist da auch noch) oder man gibt die tatsächlich beruflich veranlassten Kosten an. Also so, wie es der Grundsatz eigentlich vorsieht.
BARUL76