Gesellschaftergeschäftsführer XY hat der GmbH in den jahren 2002-2006 darlehen zur verfügung gestellt.
die zinsen und die werbungskosten (refinanzierung der darlehen) sind in den jahren 2002-2007 erklärt und veranlagt.
im jahr 2008 (april) veräußert XY seinen anteil an der Ges. (50%) mit gleichzeitigem verzicht auf die rückzahlung der darlehen, da es der Ges. nicht gut geht (überschuldung).
frage:
sind die zinsen für die refinanzierung der darlehen weiterhin werbungskosten bei den eink. aus KAP oder nur bis zum zeitpunkt der veräußerung ?
ist der darlehensverlust in die einkünftsermittlung gem. §17 einfließen zu lassen (evtl. fehlen hier noch details hins. kapitalersetz. darlehen)
sind die zinsen für die refinanzierung der darlehen weiterhin
werbungskosten bei den eink. aus KAP oder nur bis zum
zeitpunkt der veräußerung ?
Nach der Veräußerung sind die Schuldzinsen nicht mehr abziehbar. Das ist ständige Rechtsprechung des BFH.
ist der darlehensverlust in die einkünftsermittlung gem. §17
einfließen zu lassen (evtl. fehlen hier noch details hins.
kapitalersetz. darlehen)
nee nicht direkt
Es ist eine Stichtagsbewertung durchzuführen, siehe § 17 EStG
Veräußerungserlös, hier 0
abzüglich Anschaffungskosten der Beteiligung und nachträgliche AK.
Zu den nachträglichen AK können Darlehen und Bürgschaften gehören, ich denk ich hab dazu schon mal was geschrieben.