Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren?

Hallo zusammen,

folgender Fall: Eine Person strebt ein Insolvenzverfahren an. Diese hatte aber vor vielen Jahren (10-12) nebenberuflich ein Gewerbe angemeldet.

Das bedeutet, dass ab 20 Gläubiger ausschließlich ein Regelinsolvenzverfahren angemeldet werden kann.

Folgendes Problem:

Fall 1.)
Gläubiger ist Firma A und hat als gesetzl. Vertretung ein Inkassobürobüro (Inkasso B). Die Forderung stammt aus einem Kreditvertrag.

Fall 2.)
Gläubiger ist Firma A und hat als gesetzl. Vertretung ein Inkassobürobüro (Inkasso B). Die Forderung stammt aus einem Kreditkartenvertrag. Ergo: In beiden Fällen ist Gläubiger und Inkassobüro identisch, aber wird beim Inkasso unter unterschiedlichen Vorgängen bearbeitet. Was bedeutet das nun fürs Insolvenzverfahren? Kann man hier aus den beiden Fällen ein Vorgang machen oder muss dies getrennt betrachtet werden? Dies ist inspofern wichtig um festzustellen, ob ies mit mehr oder weniger als 19 Gläubigern sind.

Für Antworten besten Dank im Voraus.

Um zu entscheiden, ob ein sogenanntes vereinfachtes Verfahren (Verbraucherinsolvenz) oder aber eine sogenannte Regelinsolvenz zum Tragen kommt, muss entschieden werden, ob das Verfahren übersichtlich oder nicht übersichtlich ist. Hierzu gibt es zahlreiche Kriterien. 

Standardmäßig heisst es aber zunächst einmal im Gesetz:

§ 304 Abs. 2 InsO

Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat. 

Nun listen Sie 20 Gläubiger auf und sagen dann, dass der 19. und der 20. Gläubiger der gleiche ist. 

Jetzt frage ich Sie; wie viel Gläubiger haben Sie dann wohl??


Was mich viel mehr interessiert: Zwischen den Zeilen glaube ich bei Ihnen lesen zu können, dass Sie sich Sorgen machen in die Regelinsolvenz zu müssen, statt eine Verbraucherinsolvenz beantragen zu können. Richtig?

Wieso versprechen Sie sich Vorteile von einer Verbraucherinsolvenz?

Da interpretieren Sie falsch… Das ist völlig egal - es geht nur darum, welches Verfahren wohl das richtige ist.

Hallo Ihr Beiden,

danke für Eure schnelle Antwort. Das hat mir sehr weiter geholfen.

Euer
Ebenezer

Guten Morgen, jeder Gläubiger zählt einzeln - ganz gleich, ob diese durch ein- und dasselbe Inkassobüro vertreten werden. Aber mal Hand aufs Herz - wer will sich denn freiwillig entmündigen, was ja zwangsläufig geschieht, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird und der Insolvenzverwalter die wirtschaftlichen Geschicke des Schuldners in die Hand nimmt. Der Schuldner selbst hat dann gar nichts mehr zu melden. Es gibt doch weiß Gott seriöse und professionelle Lösungen, um eine Entmündigung (egal ob Regelinsolvenz oder Privatinsolvenz) zu entgehen. Hinzu kommt, dass man oft den (irrigen) Gedanken hat, dass man nach Abschluss der Wohlverhaltensphase schuldenfrei ist. Die meisten Schuldner übersehen, dass die möglicherweise angestrebte Restschuldbefreiung eine „Kannbestimmung“ ist und im Übrigen eine Restschuldbefreiung erst dann erfolgen kann, wenn alle Gläubiger - natürlich nach Abschluss der so genannten Wohlverhaltensphase, also nach etwa sechs Jahren - hierzu angehört wurden. Wer glaubt, dass die jeweiligen Gläubiger freiwillig auf Ansprüche verzichten, obgleich sie dies vielleicht gar nicht müssen, denkt sehr blauäugig. Also - das Beste wäre, eine professionelle Lösung zu finden um die wirtschaftlichen Geschicke wieder ins Lot zu bringen und nicht „platt“ zu machen. Suchen Sie sich einen Profi (aber einen wirklichen Profi), der es kann. Viel Glück!