Hallo,
ich habe da mal eine Frage…
Wenn man einen Antrag auf Regelinsolvenz beim Amtsgericht einreicht, da man selbständig ist, ca. 25 Gläubiger hat, mit ca. 25000 €uro Schulden, momentan über sehr geringe Einkünfte verfügt, so das die Arge einem zu 90% unterstützt, wie hoch ist da das Risiko, das das Gericht die Regelinsolvenz mangels Masse ablehnt?
Antrag auf Stundung ist auch gestellt…
Restschuldbefreiung auch…
Sicherlich sind nicht alle Gläubiger bekannt und können daher nicht angegeben werden…
Was passiert nach einreichen des Antrages?
Wie geht es dann weiter?
Wie lange dauert das alles?
Fragen über Fragen…
Ich hoffe Ihr könnt mir helfen, und bedanke mich schonmal für Eure Antworten…
Gruß
Sascha
wie hoch ist da das Risiko, das das Gericht die Regelinsolvenz mangels
Masse ablehnt?
Antrag auf Stundung ist auch gestellt…
Na dann scheitert es zumindest bei der Eröffnung nicht an den Kosten (§§ 26 I, 4a InsO)
Restschuldbefreiung auch…
Das ist gut, ohne Antrag keine RSB!
Sicherlich sind nicht alle Gläubiger bekannt und können daher
nicht angegeben werden…
Das muss auch nicht!
Was passiert nach einreichen des Antrages?
Richter prüft Vorraussetzungen der Zulässigkeit und Begründetheit des Antrages, ggf. werden einstweilige Maßnahmen angeordnet, vorl. Insolvenzverwaltung…
Wie geht es dann weiter?
Dann erfolgt irgendwann der Eröffnungsbeschluss mit Bekanntgabe der ersten Gläubigerversmmlung (Beschimpfungstermin
), dann Prüftermin der angemeldeten Forderungen, irgendwann Verteilungstermin/Schlusstermin
…das nur in ller kürze…
Wie lange dauert das alles?
Wenn es absolut optimal läuft kann so ein Verfahren in etwa 6 - 8 Monaten durch sein. Der regelfall sind jedoch gut 1 1/2 bis 2 Jahre.
Nach Aufhebung des Verfahrens und vorheriger Ankündigung der Restschuldbefreiung geht man dann in die Wohlverhaltensperiode. Diese dauert dann 6 Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. So man sich in dieser Zeit „wohlverhält“ wird dann die RSB erteilt. Die Forderungen aller Gläubiger (auch derer die nicht am Verfahren beteiligt waren werden nicht mehr durchsetzbar. Die RSB stellt somit eine Art „Generalamnestie“ dar. (Mit wenigen Ausnahmen, § 302 InsO)