Ein Arbeitnehmer müsste (aufgrund seines Geburtsjahres) bis zum 67 Lebensjahr arbeiten, bis er in den Ruhestand (gesetzl Altersrente) gehen kann. In seinem Arbeitsvertrag würde hier mit Nennung des § auf den entsprechenden Passus im Tarifvertrag hingewiesen. In diesem Wiederum wäre nur die Rede vom 65. Lebensjahr.
a)Das würde dann für den Arbeitnehmer bedeuten, dass sein Arbeitsverhältnis mit 65 Jahren endet und er zwei Jahre arbeitslos wäre, bis er mit 67 Jahren die Altersrente erhält???
b)Was wäre eigentlich, wenn sich der Passus im Tarifvertrag im Laufe der nächsten Jahre/Jahrzehnte ändern würde und auch hier vom 67. Lebensjahr ausgegangen würde? Würde diese Änderung dann für den oben genannten Arbeitnehmer nicht gelten, da sein Arbeitsvertrag ja JETZT geschlossen wurde??? D.h. welche Tarifbestimmung zählt eigentlich, wenn sich Tarifverträge ändern und im Arbeitsvertrag darauf hingewiesen wurde???
Vielen Dank vorab für hoffentlich viele hilfreiche Antworten
hier müssen auch tarifvertraglich einige Bestimmungen angepasst werden. Das Gesetz (§ 41 SGB VI) läßt grundsätzlich nur eine Befristung bis zur jeweiligen individuellen Regelaltersgrenze zu. Anderslautende Bestimmungen sind entsprechend umzudeuten: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__41.html
Zitat aus dem Link: „Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn,…“
verstehe den Link so, dass in dem beschriebenen fiktiven Fall, für den Arbeitnehmer das 67. Lebensjahr gelten würde. Richtig ??
verstehe den Link so, dass in dem beschriebenen fiktiven Fall,
für den Arbeitnehmer das 67. Lebensjahr gelten würde. Richtig
??
Im vorgegebenen Fall JA, wenn das Geburtsjahr des AN ab 1964 wäre. Würden die Vorraussetzungen für eine Übergangslösung nach § 236 SGB VI gegeben sein, würde das dort festgelegte Regelalter gelten http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__236.html
Im Übrigen gilt der § 41 SGB VI natürlich auch für Schwerbehinderte entsprechend ihrem individuellen Beginn der Regelaltersrente.