Regelung der Renovierung

Hallo,

Mieter sollen bei Einzug renovieren müssen dafür bei Auszug nicht nochmals renovieren, zusätzlich wird Laminat vom Vermieter gestellt.

Das Formular gibt nicht viel her.

Eigentlich nur „Schönheitsreparaturen sind zu tragen vom []Mieter [] Vermieter“
„Regelmässig werden Schönheitsreparaturen fällig in…“

Zusätzlich noch in einem anderen Punkt
„Der Vermieter gewährt den Gebrauch der Mietsache in dem Zustand bei Übergabe“

Wie formuliert man dies nun im Mietvertrag?

Und wie stelle ich sicher, dass die Wohnung im „üblichen maße“ benutzt wird, und ich dann nicht einen „trümmerhaufen“ zurück bekomme?(gesetzliche vorgabe?!)

Dankeschön vorab!!

Viele Grüße!

Hallo,

Mieter renoviert bei Einzug. Bei Auszug sind keine Schönheitsreparaturen geschuldet. Bis zum Einzug verlegt der Vermieter einen Laminatboden.

Das Formular gibt nicht viel her.

Eigentlich nur „Schönheitsreparaturen sind zu tragen vom
[x]Mieter [] Vermieter“
"Regelmässig werden Schönheitsreparaturen fällig im Allgemeinen nach

3 Jahren bei Küche, Bad, WC, alle fünf Jahre in Wohn-und Schlafräumen.

Zusätzlich noch in einem anderen Punkt
„Der Vermieter gewährt den Gebrauch der Mietsache in dem
Zustand bei Übergabe“

kann man schreiben, sagt aber nichts

Wie formuliert man dies nun im Mietvertrag?

Und wie stelle ich sicher, dass die Wohnung im „üblichen maße“
benutzt wird, und ich dann nicht einen „trümmerhaufen“ zurück
bekomme?(gesetzliche vorgabe?!)

kann niemand vereinbaren.

Gruss Günter

Hallo,

also dann "Mieter renoviert bei Einzug. Bei Auszug sind keine

Schönheitsreparaturen geschuldet. Bis zum XX.XX.XXXX liefert der Vermieter Laminat für den Wohnzimmer / Essbereich." in den Vertrag. danke!

3 Jahren bei Küche, Bad, WC, alle fünf Jahre in Wohn-und
Schlafräumen.

Dachte, dass diese pauschalisierung ungültig geworden ist?!

Und wie stelle ich sicher, dass die Wohnung im „üblichen maße“
benutzt wird, und ich dann nicht einen „trümmerhaufen“ zurück
bekomme?(gesetzliche vorgabe?!)

kann niemand vereinbaren.

Will heissen.

Lass ich die Mieter vorher renovieren können sie die Wohnung praktisch in jedem Zustand verlassen?

Nicht wahr, oder?

Grüße,
Sven.

Hallo,

also dann "Mieter renoviert bei Einzug. Bei Auszug sind keine

Schönheitsreparaturen geschuldet. Bis zum XX.XX.XXXX liefert der Vermieter Laminat für den Wohnzimmer / Essbereich." in den Vertrag. danke!

3 Jahren bei Küche, Bad, WC, alle fünf Jahre in Wohn-und
Schlafräumen.

Dachte, dass diese pauschalisierung ungültig geworden ist?!

wenn Du natürlich meinen Einchaub „im Allgemeinen“ nicht beachtest, hast Du recht. Nur „im Allgemeinen“ heisst, dass üblicherweise zu diesen Fristen gemalert werden muss, aber selbstverständlich im Einzelfall dem Mieter erlaubt ist längere Fristen zu nehmen.

Vereinfache es. Schreibe die Fristen hin, mache dahinter eine Klammer und schreiben hin " bei Bedarf". Es hat denselben Zweck wie „im Allgemeinen“ aber ist für den Laien verständlicher.

Und wie stelle ich sicher, dass die Wohnung im „üblichen maße“
benutzt wird, und ich dann nicht einen „trümmerhaufen“ zurück
bekomme?(gesetzliche vorgabe?!)

kann niemand vereinbaren.

Will heissen.

Lass ich die Mieter vorher renovieren können sie die Wohnung
praktisch in jedem Zustand verlassen?

Nein, Schäden sind nicht freigestellt von einer Beseitigung. Nur, Du kannst nicht vor Vertragsbeginn etwas vereinbaren, was Du nicht voraussehen kannst und was die Schäden betrifft, hat dies mit den Schönheitsreparaturen nichts zu tun, sondern läuft unter Schadensersatz. Hier ist ein neue Urteil des BGH wichtig. Die Ansprüche müssen bis spätestens sechs Monate nach dem Auszug, wenn der Mieter nicht reagiert, gerichtlich geltend gemacht werden. Sonst sind derartige Ansprüche verjährt.

Gruss Günter

Hallo,

Lass ich die Mieter vorher renovieren können sie die Wohnung
praktisch in jedem Zustand verlassen?

Nein, Schäden sind nicht freigestellt von einer Beseitigung.
Nur, Du kannst nicht vor Vertragsbeginn etwas vereinbaren, was
Du nicht voraussehen kannst und was die Schäden betrifft, hat
dies mit den Schönheitsreparaturen nichts zu tun, sondern
läuft unter Schadensersatz. Hier ist ein neue Urteil des BGH
wichtig. Die Ansprüche müssen bis spätestens sechs Monate nach
dem Auszug, wenn der Mieter nicht reagiert, gerichtlich
geltend gemacht werden. Sonst sind derartige Ansprüche
verjährt.

Achso, gut, danke… der kurze Schock am Abend ist wieder weg :stuck_out_tongue_winking_eye:

Grüße,
Sven.