P hat einen 400 Euro-Job, hat aber im Monat noch soviel Zeit das P jetzt noch einen zweiten 400 Euro Job annehmen möchte. Wieviel darf der Arbeitnehmer von den Steuern her dazuverdienen ? Wird dann gleich Steuerklasse 1 fällig wie einem Vollzeitjob ?
Hallo.
Der erste Minijob bleibt für den Angestellten unverändert steuer- und sozialversicherungsfrei.
Der zweite Job ist ein Angestelltenverhältnis mit „nicht-normalen“ Abzügen. Diese würden bis zum Verdient von 800,00 € besonders berechnet. Das nennt sich Gleitzone.
Lohnsteuerabzüge sollten bei StKl. 1 keine anfallen.
Viele Grüße
Sprengli
Hallo,
jeder darf soviel verdienen, wie er will.
Allerdings kann er nur für einen 400-Euro-Job, den er neben einem Hauptverdienst ausübt, die speziellen Vergünstigungen des 400-Euro-Jobs in Anspruch nehmen. Kommt ein zweiter 400-Euro-Job dazu, werden beide Jobs zusammengerechnet und alle Abgaben, also auch alle Sozialabgeben und Steuern (nach dem persönliche Steuersatz der Lohnsteuerkarte)werden abgezogen. Dazu muss P.jeden Arbeitgeber von sich aus über den zweiten Job informieren. Tut er das nicht und es kommt bei einer SV-Prüfung heraus, wird es für den AN sehr teuer!
Ich hoffe ich konnte Deine Anfrage vollständig beantworten!
Gruß
ich kann leider nicht helfen, weiß aber, das man 1 x im jahr bis zu 1500 euro verdienen darf, ohne die steuerklasse wechseln zu müssen…aber eben nur 1 x.
gruß
Soweit ich weiss, hat man beim zweiten minijob steuerklasse 6, dh man zahlt soviel steuern, dass meiner meinung nach hier die freizeit mehr wert ist
P hat einen 400 Euro-Job, hat aber im Monat noch soviel Zeit
das P jetzt noch einen zweiten 400 Euro Job annehmen möchte.
Wieviel darf der Arbeitnehmer von den Steuern her
dazuverdienen ? Wird dann gleich Steuerklasse 1 fällig wie
einem Vollzeitjob ?
Aus Lexikon» Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit» Geringfügige Beschäftigung (400-Euro-Job) im Betrieb» Der Lohnsteuerabzug» Die Pauschalversteuerung
Die Pauschalversteuerung
Der Arbeitslohn aus einem 400-Euro-Job bleibt für den Beschäftigten steuerfrei, auch wenn er eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausübt. Der Arbeitgeber zahlt eine Pauschalsteuer von 2 % des Arbeitslohns, mit der die Steuer abgegolten ist (§ 40 a Abs. 2 EStG), auch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer (egal, ob der Arbeitnehmer in der Kirche ist oder nicht). Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag an die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet. Der Arbeitgeber zahlt die Pauschalsteuer zusammen mit den Pauschalbeiträgen zur Renten- und ggf. Krankenversicherung an die Minijob-Zentrale. Er darf die Pauschalsteuer auch auf Sie als Arbeitnehmer abwälzen, also von Ihrem Nettolohn abziehen.
Ergibt sich bei Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse ein Monatsbetrag von über € 400, darf der Arbeitslohn nicht mit 2 %, sondern nur mit 20 % pauschal versteuert werden (§ 40 a Abs. 2a EStG).
In der Steuererklärung brauchen Sie den pauschal versteuerten Arbeitslohn nicht anzugeben, da er für Sie nicht steuerpflichtig ist. Andererseits kann die gezahlte Pauschalsteuer aber auch nicht auf Ihre Einkommensteuerschuld angerechnet und ggf. erstattet werden, auch wenn diese auf Sie abgewälzt wurde. Ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit dem pauschal versteuerten 400-Euro-Job (z.B. Fahrtkosten) können Sie nicht als Werbungskosten geltend machen.
Weiteres kann ich nicht sagen, man könnte bei FA nachfragen oder unter „Steuernetz“ zutreffendes suchen.
Tut mir leid, da bin ich überfragt.
Gruß.
Beim zweiten Aushilfjob wird immer auf Steuerkarte gearbeitet wenn insgesamt mit dem zweiten Job die 400,- Euro überschritten werden. Was an Lohnsteuer anfällt ist von der Steuerkarte abhängig. Unverheiratet Steuerklasse I. Wenn verheiratet dann Steuerklasse V. Die Steuer wir wie immer in der Jahreserklärung abgerechnet.
Hallo Ernie3114,
hier ein Ausschnitt aus der Knappschaft Bahn See:
„Hat ein Arbeitnehmer, der keiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht, mehrere 400-Euro-Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander, sind die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen zusammenzurechnen (nicht zu berücksichtigen sind Arbeitsentgelte aus kurzfristigen Beschäftigungen). Wird bei Zusammenrechnung mehrerer 400-Euro-Minijobs die monatliche Grenze von 400 Euro überschritten, so handelt es sich nicht mehr um versicherungsfreie Minijobs. Vielmehr sind diese versicherungspflichtig bei der zuständigen Krankenkasse zu melden.“ Genauer nachzulesen unter
www.minijob-zentrale.de. vg
P hat einen 400 Euro-Job, hat aber im Monat noch soviel Zeit
das P jetzt noch einen zweiten 400 Euro Job annehmen möchte.
Wieviel darf der Arbeitnehmer von den Steuern her
dazuverdienen ? Wird dann gleich Steuerklasse 1 fällig wie
einem Vollzeitjob ?
Meines Wissens wird das am Ende des Jahres im Lohnsteuerausgleich berechnet
Das liegt am Einkommen pro Kalenderjahr insgesamt: der 1. Job kann ja temporär sein, der 2. erst im Dezember beginnen.
Wenn 2 parallel ausgeübt werden, ist ja rechnerisch schon kein Geringverdienst von EUR 400 pro Monat mehr, oder?
HTH
FHD
Lieber User, leider kann ich in diesem Fall nicht helfen. Viele Grüsse