Regelung Hausverwalterpflichten WEG

Guten Tag, ich möchte gern wissen, wo eine verbindliche Regelung nachzulesen ist, wieviel Angebote ein Hausverwalter einholen muß bevor er einen Auftrag vergibt.
Es handelt sich in unserem Fall um die Neuanschaffung eines Heizkessels und einer Dachsanierung.
Danke John Silver

HAllo John,

hierzu gibt es Rechtssprechung, die kannst Du finden in dem Du über Google, mit entsprechenden Suchbegriffen arbeitest

Hallo John Silver,
es gibt keine gesetzliche Vorschrift hierfür. Bevor jedoch einen solch große Maßnahme eingeleitet wird, muss in der WEV ein Grundsatzbeschluss gefasst werden. Da kann die WEG den Verwalter entspr. verpflichten, z.B. 2 oder 3 Angebote einzuholen. Oft ist es auch im Verwaltervertrag geregelt. Normalerweise ist es üblich, dass bis zu einem Auftragsvolumen von 1.000 € der Verwalter einen Handwerker seines Vertrauens beauftragt, nur bei größeren Aufträgen sollten 2-3 Angebote eingeholt werden. Nochmals: es gibt keine Vorschrift.
Hartmut Eger
Freier Sachverständiger in der Wohnungswirtschaft

danke für die Antwort, sie war hilfreich für mich JS

danke, dein Hinweis hat mich weiter gebracht JS

HAllo John,

hierzu gibt es Rechtssprechung, die kannst Du finden in dem Du
über Google, mit entsprechenden Suchbegriffen arbeitest

Guten Tag,
nach meiner Kenntnis gibt es keine verbindliche Regelung zum Nachlesen.
Nach unserer Auffassung gibt es zwei Möglichkeiten für eine umfangreiche Reparatur bzw. Sanierung.

  1. Der Verwalter hat die Notwendigkeit vor Einberufung der ordentlichen EV erkannt und holt Angebote für Reparatur bzw. Sanierung ein, damit sich die WEG für ein Angebot entscheiden kann. Hier sollten gemäß ordnungsgemäßer Verwaltung zumindest 3 Angebote von Fachbetrieben vorgelegt werden.
  2. Auf der ordentlichen EV wird die Erfordernis der Reparatur oder Sanierung festgestellt. Der zu fassende Beschluss der WEG sollte beinhalten, daß der Verwalter mind. 3 Angebote einzuholen hat und diese dem Verw.-beirat vorlegen. Dieser Beschluss sollte den Verwalter dann nur mit dem Beirat zusammen zur Auftragserteilung bevollmächtigen.

ACHTUNG wichtig: In einem weiteren Beschluss sollte die Kostentragung (IHR oder Sonderumlage) geregelt sein. Hierbei könnte auch eine Kostendeckelung beschlossen werden.

mfG

Hallo , ganz herzlichen Dank für Ihre Information , sie war hilfreich für mich.
Silverb.