Regelung im MV bzgl. EBK: Mieter beschafft, Vermieter übernimmt nach Ende des Mietverhältnisses

Hallo zusammen! 
Vielleicht kann hier jemand helfen…

Folgender Sachverhalt: 

Morgen soll ein Mietvertrag abgeschlossen werden. Beide Parteien möchten gerne folgende Regelung in den Mietvertrag aufnehmen: 

Die Mieter beschaffen auf eigene Kosten eine Einbauküche. Im Gegenzug erlässt der Vermieter Ihnen 1-2 Nettokaltmieten. Nach Beendigung des Mietvertrages soll die Küche in das Eigentum der Vermieters übergehen - jedoch ohne Ablösesumme, sofern das Mietverhältnis mehr als zwei Jahre andauert. 

Die Formulierung der Regelung stellt kein Problem dar. Es stellt sich jedoch die Frage, welche Partei lt. Gesetz in diesem Falle für die Instandhaltung der Einbauküche zuständig ist. Und für den Fall, dass der Vermieter diese Pflicht zu tragen hat: Kann man diese Pflicht per zusätzlicher Formulierung auf den Mieter übertragen?

Vielen Dank schonmal! :smile:

Hallo,

ich denke, dass der Nutzer der Einbauküche auch für die Instandhaltung zuständig ist, denn bei ordnungsgemäßer Nutzung dürften keine Reparaturen anfallen.

Helmut

Ja, so denke ich auch. Wenn die Einbauküche von vorneherein im Eigentum des Vermieters ist und somit im Mietpreis enthalten, liegt die Instandhaltungspflicht meines Wissens ja beim Vermieter.
Da der Eigentumsübergang jedoch erst zum Ende des Mietvertrages stattfindet, ist die Einbauküche bis dahin ja logisch betrachtet im Eigentum des Mieters und somit ist er für evtl. Instandsetzungsmaßnahmen zuständig.
Mir war nur die Absicherung wichtig, weil ich solch einen Fall bisher noch nicht hatte.

Danke :smile:

Ich würde eine zusätzliche Formulierung wählen und zwar, dass während der Mietzeit des Käufers auch dieser für evtl. Reparaturen zuständig ist.
Normalerweise muss der Vermieter für alle Gegenstände haften, die bei Einzug vorhanden sind.
Da 1-2 Monatsmieten als Ausgleich gelten sollen, dürfte die Küche nicht sehr teuer sein. Somit ist evtl. auch früher mit einem Ausfall z. B. der Elektrogeräte zu rechnen.
Deshalb die von mir vorgeschlagene Formulierung.
Als Vermieter solltest du aber auch bei deinem nächsten Mieter, der die Küche beim Einzug vorfindet, klare Regeln schaffen. Biete ihm dann an, die Küche zu übernehmen, jedoch gleichzeitig deklarieren, dass die Küche nicht zur Mietsache gehört. Sonst musst du Reparaturen bezahlen.

Hallo

Warum sollte der Vermieter sich denn überhaupt auf dieses rechtliche Glatteis begeben wollen?
Warum denn nicht exakt das vereinbaren, um das es sich auch handelt?

„Der Vermieter gewährt dem Mieter ein zinsloses Darlehen in Höhe von … Euro, auszahlbar am …, rückzahlbar bei Mietende.“ FERTIG

Und bei Mietende kann der Vermieter ganz normal nach BGB § 552 entscheiden, ob er die Einbauküche übernehmen und beispielsweise dafür das gewährte Darlehen erlassen möchte - oder ob der Mieter sie besser gleich entsorgen soll - z.B. wenn das Mietende erst nach 20 Jahren sein sollte oder die auf fremdes Geld gekaufte EBK schon nach kurzer Mietzeit demoliert wurde oder was immer sonst.

Grüsse Rudi