Regelung im Praktikantenvertrag - Ist das so in Ordnung?

Ich will ab 01.09 ein Praktikum beginnen. In dem Vertrag, den ich jetzt unterzeichnen soll, findet sich folgender Absatz:
„Im gesetzlichen Rahmen ist der Praktikant verpflichtet, auf Anforderung ggf. auch über die vereinbarte regelmäßige Praktikumszeit hinaus, Überstunden zu leisten.“

Was beduetet das für mich? Was sieht der gesetzliche Rahmen denn vor?

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber keinen Anspruch, dass der Arbeitnehmer Überstunden leistet. Nur bei Extremfällen wie etwa Brand, Überschwemmung und anderen Katastrophen darf er verlangen, dass der Arbeitnehmer länger arbeitet.

Diese Extremfälle sind relativ selten; erforderlich ist, dass die Existenz des ganzen Betriebes auf dem Spiel steht. Zu diesen Fällen zählen nicht: Erledigung liegendgebliebener Arbeit, Mehrbedarf wegen eines Großauftrages, etc… Hier besteht „nur“ das Risiko, dass dem Betrieb ein Schaden entsteht, weil der Auftraggeber wohlmöglich abspringt.

Nur wenn vereinbart ist, dass Überstunden geleistet werden, hat der Arbeitgeber auch einen Anspruch, dass die Vereinbarung eingehalten wird. Diese Vereinbarung kann sich aus dem Arbeitsvertrag, aus tarifrechtlichen Bestimmungen oder auch aus einer Betriebsvereinbarung zwischen Belegschaft und Arbeitgeber ergeben. Natürlich kann der Arbeitgeber auch ganz individuell mit dem Arbeitnehmer eine Überstundenvereinbarung treffen.

Diese sollte möglichst präzise darstellen, wann und wo der Arbeitnehmer die Überstunden abzuleisten hat.

Hier ist die Vereinbarung aber alles andere als Präzise und deswegen ist Sie meiner Meinung nach nicht haltbar, sprich unwirksam. Das BAG sah dies in einem ähnlichen Fall genauso. BAG, Urteil vom 01.09.2010 - 5 AZR 517/09

Schau mal hier: http://www.recht.help/informationen/arbeitsrecht/überstunden-und-mehrarbeit/er

Hallo,

mein Vorschreiber hat leider Einíges durchreinandergeworfen.
Ein AN kann u. U. sehr wohl zu Überstunden herangezogen werden, auch ohne daß es eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag gibt und auch ohne daß ein „Notfall“ vorliegt.
Deswegen muß eine derartige Klausel nicht zwingend so konkret sein wie andere arbeitsvertraglichen Klauseln.
Auch das zitierte BAG-Urteil hat mit dem geschilderten Problem nichts zu tun, denn da geht es um die pauschale Abgeltung von Mehrarbeit durch das normale Entgelt, nicht aber um die Verpflichtung, Mehrarbeit abzuleisten. Die Klausel zur Ableistungspflicht von Mehrarbeit wurde in dem Urteil nur insoweit gerügt, daß sie die Überschreitung der Höchstarbeitszeiten nach ArbZG beinhalte.

Im geschilderten Fall kommt es darauf an, um was für eine Art von „Praktikum“ es sich handelt. Handelt es sich um eine Praxiszeit auf Grundlage eines geregelten Ausbildungsganges zB nach BBiG oder einer studien- bzw. Prüfungsordnung ?
Oder handelt es sich lediglich um die Verschleierung verschärfter Ausbeutung von Stellenaspiranten, die in manchen Branchen leider immer noch üblich ist?
Und wie lang soll dieses „Praktikum“ dauern ?

&Tschüß
Wolfgang