Grundsätzlich hat der Arbeitgeber keinen Anspruch, dass der Arbeitnehmer Überstunden leistet. Nur bei Extremfällen wie etwa Brand, Überschwemmung und anderen Katastrophen darf er verlangen, dass der Arbeitnehmer länger arbeitet.
Diese Extremfälle sind relativ selten; erforderlich ist, dass die Existenz des ganzen Betriebes auf dem Spiel steht. Zu diesen Fällen zählen nicht: Erledigung liegendgebliebener Arbeit, Mehrbedarf wegen eines Großauftrages, etc… Hier besteht „nur“ das Risiko, dass dem Betrieb ein Schaden entsteht, weil der Auftraggeber wohlmöglich abspringt.
Nur wenn vereinbart ist, dass Überstunden geleistet werden, hat der Arbeitgeber auch einen Anspruch, dass die Vereinbarung eingehalten wird. Diese Vereinbarung kann sich aus dem Arbeitsvertrag, aus tarifrechtlichen Bestimmungen oder auch aus einer Betriebsvereinbarung zwischen Belegschaft und Arbeitgeber ergeben. Natürlich kann der Arbeitgeber auch ganz individuell mit dem Arbeitnehmer eine Überstundenvereinbarung treffen.
Diese sollte möglichst präzise darstellen, wann und wo der Arbeitnehmer die Überstunden abzuleisten hat.
Hier ist die Vereinbarung aber alles andere als Präzise und deswegen ist Sie meiner Meinung nach nicht haltbar, sprich unwirksam. Das BAG sah dies in einem ähnlichen Fall genauso. BAG, Urteil vom 01.09.2010 - 5 AZR 517/09
Schau mal hier: http://www.recht.help/informationen/arbeitsrecht/überstunden-und-mehrarbeit/er